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Bleibt man beim vorstehend genannten Beispiel eines defizitären Geschäftsbereichs, also der beabsichtigten Trennung von Verlustgeschäft, kommt es insbesondere auf eine steuerlich effiziente Verlustnutzung an. Ist hingegen profitables, werthaltiges Geschäft Gegenstand des Carve-outs, sollte vor allem eine steuerpflichtige Umstrukturierung vermieden werden. Denn von der Aufdeckung und Versteuerung sämtlicher stiller Reserven – im Worst Case bei „dry income“ – bis hin zur voll steuerneutralen Umstrukturierung können die Steuerfolgen stark variieren.
Bei der „Sell-it“ Alternative zeigt sich der Vorteil eines Umwandlungsvorgangs im Vergleich zu einem sog. Asset Deal. Dieser ist nämlich regelmäßig steuerpflichtig, während eine Umwandlung – im Geltungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes und bei Erfüllung der dort normierten Voraussetzungen – steuerneutral ablaufen kann. Die Durchführung eines Umwandlungsvorgangs könnte sodann mit einer nachfolgenden Anteilsveräußerung („Share Deal“) oder einer Kapitalmaßnahme (bspw. „IPO“) verbunden werden, um das Zielbild der „Sell-it“ Alternative zu erreichen. Durch das zeitliche Vorschalten eines Umwandlungsvorgangs (konkret einer Abspaltung) vor eine geplante Veräußerung können sich unter Umständen Steuern sparen lassen. Dies, sofern etwaige durch die Umwandlung ausgelöste Sperrfristen beachtet werden und im Rahmen des Möglichen gehandelt wird. Hierfür sind insbesondere die aktuellen Entscheidungen des BFH zur sog. Nachspaltungsveräußerungssperre maßgeblich (Az. IV R 36/18, XI R 20/19).
Eine wesentliche gesetzliche Voraussetzung für die Steuerneutralität eines Carve-outs ist, dass ein Teilbetrieb übertragen wird und ein anderer bei der Gesellschaft verbleibt (das sogenannte doppelte Teilbetriebserfordernis). In der Praxis ist dies häufig umstritten und auch regelmäßig Gegenstand von Diskussionen in Betriebsprüfungen. Kann das doppelte Teilbetriebserfordernis nicht erfüllt werden, muss das jedoch nicht zwangsläufig das Ende der steuerneutralen Umwandlungsmöglichkeit bedeuten.
So kann etwa ein erfahrener Berater aus dem Gesamtbetrieb heraus einen weiteren (fiktiven) Teilbetrieb bilden. Dazu könnte die Kapitalgesellschaft etwa den zu separierenden Geschäftsbereich (der gegebenenfalls nur aus einzelnen Wirtschaftsgütern besteht) steuerneutral auf eine Tochter-Personengesellschaft unter Fortführung der Buchwerte (nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG) übertragen. Anschließend könnte dieser Mitunternehmeranteil dann als fiktiver Teilbetrieb in eine Tochter-Kapitalgesellschaft unter Fortführung der Buchwerte und damit steuerneutral eingebracht werden (§ 20 UmwStG).
Eine solche Einbringung wäre ebenfalls steuerneutral, weil der BFH kürzlich anerkannt hat, dass es mangels eines Wechsels der stillen Reserven aus dem Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime nicht zu einer Sperrfristverletzung kommt (Az. IV R 36/18). Zu beachten ist hierbei zwar, dass die Anteile an der Tochter-Kapitalgesellschaft für sieben Jahre nach der Einbringung sperrfristbehaftet sind, allerdings schmilzt ein eventueller Veräußerungsgewinn über die Siebenjahresfrist ab, was immer noch einen Vorteil im Vergleich zur direkten Veräußerung darstellt. Weiterhin wird die Sperrfrist nicht verletzt, wenn man die Anteile nicht an den potenziellen Erwerber veräußert, sondern Letzteren über eine Kapitalerhöhung als Joint-Venture-Partner ins Boot holt.