Künftig auch Wegzugsbesteuerung für Anteile an Investmentvermögen

Der Bundesrat stimmte dem Jahressteuergesetz 2024 wie erwartet am 22.11.2024 zu. Damit gab der Bundesrat auch seine Zustimmung zur Ausweitung der Wegzugsbesteuerung. Im Privatvermögen gehaltene Anteile an Investmentvermögen unterliegen dann zukünftig ebenfalls der Wegzugsbesteuerung.

Bisher umfasst die Wegzugsbesteuerung lediglich im Privatvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaftsanteile ab einer Beteiligungshöhe von 1 Prozent. Bei einem Wegzug aus Deutschland nimmt Deutschland regelmäßig eine fiktive Veräußerung dieser Anteile an, sodass der (fiktive) Gewinn der Besteuerung in Deutschland unterliegt. Dasselbe gilt bei Erbschaften/Schenkungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen sowie bei dem Ausschluss oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an den Anteilen. Anteile an Investmentvermögen wie ETF oder Spezial-Investmentfonds im Privatvermögen waren bisher nicht von der Regelung betroffen. 

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird sich das ändern. Die Wegzugsbesteuerung wird auf im Privatvermögen gehaltene Anteile an Investmentvermögen und an Spezial-Investmentfonds für Fälle ab 2025 ausgeweitet. Der Bundestag hatte dem Gesetzesentwurf am 18.10.2024 zugestimmt. Der Bundesrat, der diese Ausweitung angeregt hatte, erteilte seine Zustimmung am 22.11.2024. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt wird noch in diesem Jahr gerechnet. Hintergrund der Regelung sollen Gestaltungen in der Vergangenheit sein, bei denen u.a. Startup-Beteiligungen über Investmentfonds gehalten wurden, um der Wegzugsbesteuerung zu entgehen. 

Betroffen sind im Privatvermögen gehaltene sog „gewichtige“ Investmentanteile, bei denen der unbeschränkt steuerpflichtige Anleger unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile hält oder die Anschaffungskosten an dem Investmentvermögen zum Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 500.000 Euro betragen (§ 19 InvStG n.F.). Dabei wird jedes Investment einzeln betrachtet, eine Zusammenrechnung der Anteile an verschiedenen Investmentfonds soll nicht erfolgen. Lag die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre über 1 Prozent, ist diese weiterhin relevant. Für im Privatvermögen gehaltene Anteile an Spezial-Investmentfonds ist keine Schwelle vorgesehen (§ 49 Abs. 5 InvStG n.F.), denn hier wird vermutet, dass immer ein „gewichtiger“ Fall vorliegt. 

Die in § 6 AStG normierten Erleichterungen zur vorübergehenden Abwesenheit, sog. Rückkehrerregelung, sowie Möglichkeit von Ratenzahlungen bzw. deren jeweiliger (anteiliger) Wegfall bei schädlichen Ereignissen sollen auch für die vorgenannten Investmentanteile gelten, wobei anstelle von schädlichen Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr die für Investmentfonds geltenden Regelungen im Investmentsteuergesetz zur Anwendung kommen.

Folgen für die Praxis

Zukünftig wird ein betroffener Anleger beim Wegzug ins Ausland behandelt, als hätte er die Anteile am Tag des Wegzugs veräußert. Es entsteht ein fiktiver Gewinn (Differenz zwischen Marktpreis und Anschaffungskosten), der zu versteuern ist. Problematisch kann dabei sein, dass keine ausreichenden liquiden Mittel vorhanden sind, da kein tatsächlicher Gewinn entstanden ist. Die Wegzugsbesteuerung kann auch bei Schenkungen entsprechender Anteile greifen. Ebenso auch bei Erbschaften, wenn die Erben etwa im Ausland studieren oder arbeiten. Die neue erweiterte Wegzugsbesteuerung sollte daher insbesondere bei geplanten Wegzügen und im Rahmen der Vermögensnachfolge beachtet werden. In Einzelfällen können ein schnelles Handeln oder das Ergreifen gezielter Maßnahmen helfen, um steuerlichen Nachteilen vorzubeugen.

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