Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
Sofortige Anwendung, auch für noch offene Fälle
In den VWG VP finden sich aber auch kritisch zu beurteilende Stellen, z. B. die Beschränkung des Zinssatzes von Konzerndarlehen auf die risikofreie Rendite, die der Beitrag an späterer Stelle vertieft. Insbesondere die sofortige Anwendung – auch auf alle noch offenen Fälle in der Betriebsprüfung – ist vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes mehr als bedenklich, denn es wird eine Reihe älterer, teils jahrzehntelang geltender BMF-Schreiben aufgehoben und Bezug auf Gesetzesanpassungen des § 1 AStG genommen, die allerdings erst für den Veranlagungszeitraum 2022 Wirkung entfalten. Die VWG VP dagegen wurden am 30. September 2021 im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind daher ab diesem Zeitpunkt für alle offenen Fälle wirksam. Damit wirken die VWG VP teils nicht mehr konkretisierend, sondern konstitutiv, und es empfiehlt sich für die Unternehmen, genau zu prüfen, inwieweit Regelungen der VWG VP auch gesetzlich abgedeckt und von der Rechtsprechung gestützt werden, denn nach wie vor binden die VWG VP nur die Finanzverwaltung, nicht aber den Steuerpflichtigen und die Gerichte.
Außerdem gibt es Stellen, die Anlass zu Missverständnissen in der Praxis geben, beispielsweise die Formulierung zu nachträglichen Preisanpassungen. Insbesondere aufgrund der rückwirkenden Anwendung ergibt sich für die Unternehmen ein unmittelbarer Handlungsbedarf. Die Steuerabteilungen müssen sich umgehend mit den Änderungen vertraut machen, um ihre Verrechnungspreissysteme anzupassen und die Compliance-Anforderungen zu erfüllen.
Dies gilt auch für die Steuerabteilung der Tüftelfleißig AG. Diesemuss nun prüfen, inwieweit sie in der Vergangenheit von der Verwaltungsauffassung abgewichen ist und ob diese Abweichungen nun ggf. in ihren Steuererklärungen offenzulegen wären. Auch sollte die Steuerabteilung prüfen, ob die Tüftelfleißig AG unter Umständen Anträge auf Vertrauensschutz stellen sollte. Weiterhin sollten der HoT und seine Mitarbeiter untersuchen, wo Anpassungen des Verrechnungspreissystems erfolgen müssen und ob ihre bislang erstellte Verrechnungspreisdokumentation hinreichend ist oder Anpassungen erforderlich sind. Das ist alles andere als einfach angesichts der Praxis, dass Unternehmen bis zu 50 Betriebsprüfungsanfragen allein zu Verrechnungspreisen erhalten und dabei die strittigen Punkte nicht nur mit der zuständigen Finanzverwaltung vor Ort, sondern häufig auch mit dem Bundeszentralamt für Steuern zu klären sind.