Paketstapel auf Fließband in Logistikzentrum

Welche Meldepflichten für Online-Plattformen eingeführt werden

Digitale Plattformbetreiber müssen seit Jahresbeginn zahlreiche Informationen von Verkäufern sammeln und dem Fiskus übermitteln.


Überblick

  • Seit dem 1. Januar 2023 sind neue Meldepflichten in Kraft, die zu mehr Steuertransparenz beitragen.
  • Das PStTG verpflichtet Plattformbetreiber, Informationen über Verkäufer der Plattform und die hierüber generierten Umsätze zu sammeln und an die dafür zuständige Behörde zu melden.
  • Betreiber von Online-Portalen sollten schon jetzt mit der Umsetzung beginnen, um rechtzeitig alle Arbeiten abschließen zu können.

Großzügige Gemeinwesen-Vorgaben

Infrastruktur-Projektgesellschaften sind solche, „die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung gegründet wurden, um dem Funktionieren des Gemeinwesens dienende Einrichtungen, Anlagen, Bauwerke oder jeweils Teile davon zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften“ (§ 1 Abs. 19 Nr. 23a KAGB). Bisher waren Infrastruktur-Investments nur über Projektgesellschaften im Rahmen von ÖPP möglich. Dank des FoStoG entfällt dieses Erfordernis. Der Gesetzgeber hat mit den Neuerungen zum Infrastruktur-Sondervermögen jetzt im KAGB eine deutliche Erweiterung der erwerbbaren Vermögensgegenstände im Vergleich zu den Regelungen der Vorgängervorschriften im früheren Investmentgesetz (InvG) vorgenommen. Außerdem müssen Anlagen, Bauwerke und Einrichtungen zwar noch dem Funktionieren des Gemeinwesens dienen, aber nicht mehr der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Dies sollte auch beim Thema ESG (Environmental, Social and Governance) weit auszulegen sein: So sollten beispielsweise Solaranlagen, auch wenn sie nur vom jeweiligen Eigentümer genutzt werden, dem Gemeinwesen bzw. dem Umweltschutz dienen.

Mehr Möglichkeiten für geschlossene Fonds

Geschlossene inländische Publikums-AIF können neuerdings bei ausreichender Risikomischung bis zu 100 % in Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren. Für qualifizierte Privatanleger kann sogar ein Single-Asset-Fonds aufgelegt werden, d. h. ein nicht risikogemischter Fonds, der sich im Wesentlichen auf eine einzelne Infrastruktur-Projektgesellschaft konzentriert (§ 261 Abs. 1 und 2 KAGB).

Mehr Möglichkeiten für Spezial-AIF

Ebenso können offene inländische Spezial-AIF nach § 284 KAGB unter Beachtung der Risikomischung bis zu 100 % in Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren. Bei diesen ist in Bezug auf Immobilien eine Kreditaufnahme von bis zu 60 % des Wertes möglich, in Bezug auf Infrastruktur-Projektgesellschaften aber nur bis zu 30 %. Von den nachfolgenden Investment-Limits für Infrastruktur-Sondervermögen (als Publikums-Investmentvermögen) können Spezial-AIF allerdings weitestgehend abweichen.

Ausgestaltungsmerkmale

Für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens können Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, Immobilien, Wertpapiere, Liquiditätsanlagen sowie Derivate zur Absicherung erworben werden. Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften und direkt gehaltene Immobilien (einschl. Nießbrauchrechten an Grundstücken) müssen mit einem Wert von mindestens 60 % den Anlageschwerpunkt des Sondervermögens bilden. Immobilien und Nießbrauchrechte dürfen aber insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes gehalten werden. Die Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften dürfen 80 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen und für Zwecke der Risikodiversifizierung dürfen nicht mehr als 10 % in einer einzelnen Infrastruktur-Projektgesellschaft angelegt sein. Die Kreditaufnahme ist auf 30 % des Verkehrswertes der Infrastruktur-Projektgesellschaften und Immobilien beschränkt. Zusätzliche Beschränkungen gelten für Anlagen in Wertpapiere: Mindestens 10 % des Sondervermögens müssen auf liquide Mittel entfallen. Es besteht auch die Möglichkeit mehrstufiger (grenzüberscheitender) Strukturen mit Holding- und Property-Infrastruktur-Projektgesellschaften.

Steuerliche Implikationen

Auch das Investmentsteuergesetz (InvStG) erweitert die erwerbbaren Vermögensgegenstände um Infrastruktur-Projektgesellschaften (§ 26 Nr. 4 lit. j und 5 InvStG). Steuerlich können diese Investmentvermögen intransparent (sog. Kapitel-2-Fonds) oder als Spezial-Investmentfonds semitransparent (sog. Kapitel-3-Fonds) behandelt werden. Bei Kapitel-3-Fonds ist der Grundsatz der Risikomischung bei einer Investition über eine Infrastruktur-Gesellschaft problematisch, da diese nur als ein Vermögensgegenstand gilt und eine Durchschau auf von ihr gehaltenen Vermögensgegenstände nicht erfolgt (anders bei Immobiliengesellschaften, ÖPP-Projektgesellschaften oder solche für erneuerbare Energien).

Keine Teilfreistellung

Bei Kapitel-2-Fonds ist, anders als bei Immobilienfonds, für Infrastruktur-Investments keine Teilfreistellung vorgesehen. Dadurch werden inländische Beteiligungseinnahmen aus Infrastruktur-Investments auf Fonds- wie auch auf Anlegerebene voll besteuert. Bei Immobilienfonds hingegen werden die Erträge beim Anleger zu 60 % (Immobilienteilfreistellung) bzw. 80 % (Auslands-Immobilienteilfreistellung) von der Besteuerung ausgenommen. Allenfalls bei Ausgestaltung des Infrastruktur-Sondervermögens als Aktien- oder Mischfonds kommt eine geringe(re) Teilfreistellung in Betracht. Ebenfalls anders als bei Immobiliengesellschaften können Vermögensgegenstände nicht durch eine Infrastruktur-Projektgesellschaft aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden, sodass das Risiko einer Gewerbesteuerpflicht des Fonds besteht. 

Im Kampf gegen Steuerhinterzieher nehmen die EU-Mitgliedstaaten digitale Plattformen stärker in die Pflicht. Seit dem 1. Januar 2023 sind neue Meldepflichten in Kraft. Sie sollen zu mehr Steuertransparenz beitragen. Der deutsche Gesetzeber hat zum Ende des letzten Jahres die EU-Richtlinie 2011/16/EU zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich („DAC7“) durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in nationales Recht umgesetzt. Es verpflichtet Plattformbetreiber, Informationen über Verkäufer der Plattform und die hierüber generierten Umsätze zu sammeln und an die dafür zuständige Behörde, in Deutschland das BZSt, zu melden. Gleichzeitig werden die einzelnen EU-Mitgliedstaaten zum automatischen Informationsaustausch aufgefordert

Umsatz durch E-Commerce (B2C) in Deutschland

Wer ist betroffen?

Grundsätzlich sind alle Betreiber digitaler Plattformen betroffen, über deren Plattform Verkäufer die Möglichkeit bekommen, mit potenziellen Käufern in Verbindung zu treten und sogenannte relevante Tätigkeiten auszuüben. Darunter fallen insbesondere die Vermietung von Immobilien, die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel (z. B. Ridesharing), die Erbringung persönlicher Dienstleistungen und der Verkauf von Waren. Online-Portale, die lediglich die Abwicklung von Zahlungen, das Auflisten oder Weiterleiten von Nutzern oder das Einstellen von Werbung ermöglichen, sind von der Meldepflicht nicht betroffen.

Was muss gemeldet werden?

Zu den meldepflichtigen Informationen gehören unter anderem Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Verkäufers sowie unter gewissen Voraussetzungen der Inhaber und die Kennung des Finanzkontos. Außerdem müssen die Plattformbetreiber pro Kalendervierteljahr die von jedem Verkäufer erzielten Umsätze und Tätigkeiten mitteilen. Gesondert anzugeben sind Gebühren, Provisionen oder Steuern, die vom Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden. Darüber hinaus sind die Plattformbetreiber verpflichtet, die gesammelten Informationen regelmäßig auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Besteht Grund zu der Annahme, dass die erhobenen Informationen eines Anbieters unrichtig sind, hat der Plattformbetreiber den Anbieter dazu aufzufordern, die Informationen zu berichtigen und anhand verlässlicher Belege zu bestätigen. Liefert ein Anbieter seine Daten nicht rechtzeitig, hat der Plattformbetreiber dessen Nutzerkonto zu sperren oder zu schließen und ihn daran zu hindern, sich erneut zu registrieren. Des Weiteren sind in diesem Fall sämtliche Vergütungszahlungen an den Anbieter durch den Plattformbetreiber einzubehalten.

Wie können sich Plattformbetreiber vorbereiten?

Die erste Meldung müssen Plattformbetreiber am 31. Januar 2024 einreichen. Zu melden sind Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2023 stattfinden. Plattformbetreiber sollten sich deshalb umgehend mit den neuen Vorschriften auseinandersetzen. Anhand einer ersten Betroffenheitsanalyse wäre zu prüfen, ob das Geschäftsmodell in den Anwendungsbereich der DAC7-Richtlinie beziehungsweise des nationalen PStTG fällt und ob die auf dem Online-Portal stattfindenden Aktivitäten meldepflichtig sind. Falls ja, müssen Prozesse implementiert werden, um die meldepflichtigen Daten ab dem 1. Januar 2023 rechtskonform sammeln, verifizieren und archivieren zu können; der Datenschutz stellt hier eine besondere Herausforderung dar. 

Co-Autorin: Inga Höft

Fazit 

Zudem müssen betroffene Plattformen in der Lage sein, bis Januar 2024 DAC7-Meldungen vollständig und richtig zu erstellen sowie abzugeben. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Zusammenhang mit den Meldepflichten ein FAQ angekündigt. Aufgrund der oft langwierigen Systemumstellungen sollten Betreiber von Online-Portalen aber schon jetzt mit der Umsetzung beginnen, um rechtzeitig alle Arbeiten abschließen zu können.

Tax & Law Magazine

Dieser Artikel wurde im Rahmen des Tax & Law Magazine veröffentlicht. Das Kundenmagazin von EY Deutschland zu aktuellen Steuer- und Rechtsthemen. 

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