Großzügige Gemeinwesen-Vorgaben
Infrastruktur-Projektgesellschaften sind solche, „die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung gegründet wurden, um dem Funktionieren des Gemeinwesens dienende Einrichtungen, Anlagen, Bauwerke oder jeweils Teile davon zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften“ (§ 1 Abs. 19 Nr. 23a KAGB). Bisher waren Infrastruktur-Investments nur über Projektgesellschaften im Rahmen von ÖPP möglich. Dank des FoStoG entfällt dieses Erfordernis. Der Gesetzgeber hat mit den Neuerungen zum Infrastruktur-Sondervermögen jetzt im KAGB eine deutliche Erweiterung der erwerbbaren Vermögensgegenstände im Vergleich zu den Regelungen der Vorgängervorschriften im früheren Investmentgesetz (InvG) vorgenommen. Außerdem müssen Anlagen, Bauwerke und Einrichtungen zwar noch dem Funktionieren des Gemeinwesens dienen, aber nicht mehr der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Dies sollte auch beim Thema ESG (Environmental, Social and Governance) weit auszulegen sein: So sollten beispielsweise Solaranlagen, auch wenn sie nur vom jeweiligen Eigentümer genutzt werden, dem Gemeinwesen bzw. dem Umweltschutz dienen.
Mehr Möglichkeiten für geschlossene Fonds
Geschlossene inländische Publikums-AIF können neuerdings bei ausreichender Risikomischung bis zu 100 % in Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren. Für qualifizierte Privatanleger kann sogar ein Single-Asset-Fonds aufgelegt werden, d. h. ein nicht risikogemischter Fonds, der sich im Wesentlichen auf eine einzelne Infrastruktur-Projektgesellschaft konzentriert (§ 261 Abs. 1 und 2 KAGB).
Mehr Möglichkeiten für Spezial-AIF
Ebenso können offene inländische Spezial-AIF nach § 284 KAGB unter Beachtung der Risikomischung bis zu 100 % in Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren. Bei diesen ist in Bezug auf Immobilien eine Kreditaufnahme von bis zu 60 % des Wertes möglich, in Bezug auf Infrastruktur-Projektgesellschaften aber nur bis zu 30 %. Von den nachfolgenden Investment-Limits für Infrastruktur-Sondervermögen (als Publikums-Investmentvermögen) können Spezial-AIF allerdings weitestgehend abweichen.
Ausgestaltungsmerkmale
Für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens können Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, Immobilien, Wertpapiere, Liquiditätsanlagen sowie Derivate zur Absicherung erworben werden. Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften und direkt gehaltene Immobilien (einschl. Nießbrauchrechten an Grundstücken) müssen mit einem Wert von mindestens 60 % den Anlageschwerpunkt des Sondervermögens bilden. Immobilien und Nießbrauchrechte dürfen aber insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes gehalten werden. Die Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften dürfen 80 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen und für Zwecke der Risikodiversifizierung dürfen nicht mehr als 10 % in einer einzelnen Infrastruktur-Projektgesellschaft angelegt sein. Die Kreditaufnahme ist auf 30 % des Verkehrswertes der Infrastruktur-Projektgesellschaften und Immobilien beschränkt. Zusätzliche Beschränkungen gelten für Anlagen in Wertpapiere: Mindestens 10 % des Sondervermögens müssen auf liquide Mittel entfallen. Es besteht auch die Möglichkeit mehrstufiger (grenzüberscheitender) Strukturen mit Holding- und Property-Infrastruktur-Projektgesellschaften.
Steuerliche Implikationen
Auch das Investmentsteuergesetz (InvStG) erweitert die erwerbbaren Vermögensgegenstände um Infrastruktur-Projektgesellschaften (§ 26 Nr. 4 lit. j und 5 InvStG). Steuerlich können diese Investmentvermögen intransparent (sog. Kapitel-2-Fonds) oder als Spezial-Investmentfonds semitransparent (sog. Kapitel-3-Fonds) behandelt werden. Bei Kapitel-3-Fonds ist der Grundsatz der Risikomischung bei einer Investition über eine Infrastruktur-Gesellschaft problematisch, da diese nur als ein Vermögensgegenstand gilt und eine Durchschau auf von ihr gehaltenen Vermögensgegenstände nicht erfolgt (anders bei Immobiliengesellschaften, ÖPP-Projektgesellschaften oder solche für erneuerbare Energien).
Keine Teilfreistellung
Bei Kapitel-2-Fonds ist, anders als bei Immobilienfonds, für Infrastruktur-Investments keine Teilfreistellung vorgesehen. Dadurch werden inländische Beteiligungseinnahmen aus Infrastruktur-Investments auf Fonds- wie auch auf Anlegerebene voll besteuert. Bei Immobilienfonds hingegen werden die Erträge beim Anleger zu 60 % (Immobilienteilfreistellung) bzw. 80 % (Auslands-Immobilienteilfreistellung) von der Besteuerung ausgenommen. Allenfalls bei Ausgestaltung des Infrastruktur-Sondervermögens als Aktien- oder Mischfonds kommt eine geringe(re) Teilfreistellung in Betracht. Ebenfalls anders als bei Immobiliengesellschaften können Vermögensgegenstände nicht durch eine Infrastruktur-Projektgesellschaft aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden, sodass das Risiko einer Gewerbesteuerpflicht des Fonds besteht.