Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
Sensible Daten
Das Stiftungsregister hat negative Publizitätswirkung und gewährt daher Vertrauensschutz; es gilt nur, was im Stiftungsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Das Register, das beim Bundesamt für Justiz in Bonn angesiedelt wird, ist grundsätzlich jedem zugänglich. Eingesehen werden können alle eingereichten Dokumente einschließlich der Satzung. Die Einsichtnahme kann jedoch beschränkt werden, soweit ein besonderes Interesse an der Geheimhaltung besteht – was aber vom Stifter oder vom betroffenen Dritten darzulegen ist. Bestehende Stiftungen sollten daher ihre Satzung auf etwaige sensible Daten und Geheimhaltungsinteressen prüfen und diese bei Bedarf entsprechend anpassen. Nach dem Registereintrag ist der Stiftungsname mit dem Zusatz „eingetragene Stiftung“ bzw. abgekürzt „e. S.“ zu führen. Verbrauchsstiftungen führen den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder „e. VS.“. Die Eintragung entbindet nicht von der Meldepflicht zum Transparenzregister.
Historischer oder mutmaßlicher Wille
Im Rahmen der Reform wird die Pflicht zur Berücksichtigung des Stifterwillens gesetzlich normiert. Der niedergelegte Stifterwille im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung – der sogenannte historische Stifterwille – ist von den Stiftungsorganen und der Stiftungsaufsicht zu berücksichtigen. Soweit der historische Wille im Einzelfall nicht festgestellt werden kann, ist hilfsweise der Wille zu berücksichtigen, der dem objektiven Interesse der Stiftung unter Berücksichtigung wesentlicher Veränderungen entspricht, der sogenannte mutmaßliche Stifterwille. Wichtig ist eine gute Dokumentation des tatsächlichen Stifterwillens.
Vermögen und Umschichtung
Für auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftungen ist nun klar geregelt, dass das Stiftungsvermögen grundsätzlich aus dem zu erhaltenden Grundstockvermögen und dem „sonstigen Vermögen“ bestehen kann. Damit kann ein Teil des Vermögens nun durch eine Zuweisung zum sonstigen Vermögen verbrauchbar gemacht werden. Bestehende Stiftungen sollten daher ihre Satzung auf die Regelung der Vermögensverteilung hin überprüfen. Umschichtungsgewinne dürfen künftig ausdrücklich auch für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, ohne dass es hierfür einer besonderen Satzungsbestimmung bedarf. Voraussetzung ist allein, dass die Verwendung durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.