Ein Erfolgsfaktor bei der Einführung von E-Rechnungen in anderen Ländern war die frühzeitige Einbeziehung der Verbände. Dies tat das BMF mit dem Diskussionsvorschlag vom 17. April 2023. Im Juli wurde dieser Entwurf dann in den Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes überführt. Der folgende Abschnitt gibt den aktuellen Stand der Diskussion zwischen BMF und den Verbänden wieder:
Zeitplan: Einführung der B2B-E-Rechnungsstellung ab dem 1. Januar 2025
Das BMF sieht im aktuellen Referentenentwurf eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung ab dem 1. Januar 2026 vor. Das Jahr 2025 soll in diesem Zusammenhang als Übergangsphase ausgestaltet sein. Aus Unternehmenssicht bedeutet das, dass der Empfang von elektronischen Rechnungen bereits ab dem Jahr 2025 sichergestellt sein muss. Hierfür ist es erforderlich, dass die technischen Details zur Umsetzung mindestens zwölf Monate vor Beginn der Übergangsphase bekannt werden. Mit Bezug auf bestehende elektronische Abrechnungsprozesse sollen vorbehaltlich der Zustimmung des Leistungsempfängers per EDI übermittelte Rechnungen bis Ende 2027 zugelassen werden. Dies ist für zahlreiche Unternehmen als enorme Erleichterung zu werten, da die getätigten EDI-Investitionen über diesen Zeitraum genutzt werden können. Zudem wird durch die Ausnahmeregelung das Risiko reduziert, dass Abrechnungsprozesse aufgrund der noch zu schärfenden Regelungen des ViDA-Pakets angepasst werden müssen.
Vorübergehende Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
KMU sind aufgrund des durch die elektronische Rechnungslegung entstehenden Aufwands bestmöglich bei der Umstellung zu entlasten. Obwohl das BMF im Rahmen des Diskussionsentwurfs explizit Fragen zu KMU stellte, sind im aktuellen Referentenentwurf keinerlei Vereinfachungen enthalten. Dennoch befindet sich das Gesetzgebungsverfahren noch am Anfang, sodass dies im Zeitablauf noch folgen kann. Beispielsweise wird eine kostenlose Zurverfügungstellung der technischen Mittel für Erstellung, Versand und Empfang von Rechnungen auf elektronischem Weg gefordert. Des Weiteren kommt eine Staffelung unter gewissen Umständen in Betracht:
Staffelung nach Unternehmensgröße
Laut BMF ist es denkbar, dass im ersten Jahr der Regelung kleine und mittlere Unternehmen dem Empfang der E-Rechnung – wie unter der aktuellen Regelung – noch zustimmen müssen. Im zweiten Jahr wäre eine Zustimmung nur noch von kleinen Unternehmen erforderlich. Ab dem dritten Jahr sollte die E-Rechnung flächendeckend eingeführt sein.
Aus Sicht der Verbände sollte der Rechnungsempfang für alle Unternehmen unmittelbar und unabhängig von ihrer Größe verpflichtend sein. Dem Rechnungssender ist die Prüfung, ob eine Verpflichtung zum elektronischen Rechnungsempfang des Geschäftspartners vorliegt, nicht zumutbar. Das würde in der Praxis zu erheblichen Prozessverzögerungen führen.
Staffelung nach Rechnungsbetrag
Laut BMF könnte die Pflicht zur Verwendung einer E-Rechnung erst ab einem bestimmten Rechnungsbetrag (Grenzbetrag) gelten, der nach und nach verringert würde. Denkbar wäre z. B. ein Grenzbetrag von 50.000 Euro im ersten Jahr, von 30.000 Euro ab dem zweiten Jahr und ein Wegfall des Grenzbetrags ab dem dritten Jahr.
Aus Unternehmenssicht bringt die Staffelung nach Rechnungsbetrag eine erhebliche technische und prozessuale Umsetzungskomplexität mit sich.
Kleinbetragsrechnungen & Fahrausweise
Laut Meinung der Verbände sollte aufgrund von zusätzlicher prozessualer und technischer Komplexität auf Ausnahmen und Sonderregelungen möglichst verzichtet werden. Denkbar sind Ausnahmen, wenn Unternehmen mit einem besonderen Aufwand belastet sind (z. B. Kleinbetragsrechnungen, Kassenumsätze und Bargeschäfte). Insbesondere bei Bargeschäften stellt sich die Frage, wie z. B. im Baumarkt zwischen einer Privatperson und einem Unternehmen, das eine elektronische Rechnung bekommen sollte, unterschieden werden kann. Auf die Stellungnahmen der Verbände ging das BMF dahingehend ein, dass im Referentenentwurf Ausnahmen für Kleinbetragsrechnungen i.S.v. § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung [UStDV] und für Fahrausweise i.S.v. §34 UStDV aufgenommen wurden, sodass dafür keine elektronischen Rechnung ausgestellt werden müssen.
Ausblick auf das Meldewesen
Die elektronische Rechnung soll im ersten Schritt als Basis für ein elektronisches Meldewesen eingeführt werden. Die Implementierung eines elektronischen Meldesystems ist derzeit nicht Gegenstand des Diskussionsvorschlags. Das BMF gibt allerdings einen Ausblick zu den Eckpunkten. Ein einheitliches elektronisches System für die transaktionsbezogene Meldung nationaler und grenzüberschreitender B2B-Umsätze soll im Gleichklang mit den ab 2028 geplanten ViDA Vorschriften zum digitalen Reporting etabliert werden.