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CRR III und CRD VI: Wie die Finalisierung den Druck auf Banken erhöht

Die EBA hat die Melde- und Offenlegungs-Templates konkretisiert.


Überblick

  • Anfang Dezember 2023 wurden Details zu CRR III und CRD VI konkretisiert.
  • Die Regelungstexte werden vermutlich innerhalb des ersten Halbjahrs 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
  • Am Erstanwendungszeitpunkt der Richtlinien wird festgehalten.

Stand die vorläufige Einigung vom Juni 2023 noch unter dem Vorbehalt möglicher Nachverhandlungen, steht seit Anfang Dezember 2023 fest:

  • Der Ausschuss der ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erzielte einen Kompromiss und veröffentlichte am 7. Dezember 2023 die geplanten Regelungstexte der Capital Requirements Regulation III (CRR III) und der Capital Requirements Directive VI (CRD VI).
  • Die Verabschiedung durch den zuständigen Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON) ist für Januar 2024 vorgesehen.
  • Die Verabschiedung durch das Plenum des Europäischen Parlaments ist für Mitte April 2024 vorgesehen.
  • Die Veröffentlichung der Regelungstexte im Amtsblatt der EU innerhalb des ersten Halbjahrs 2024 ist wahrscheinlich.
  • Der Erstanwendungszeitpunkt für die CRR III bleibt unverändert der 1. Januar 2025.

Überraschend erscheint das Festhalten am Erstanwendungszeitpunkt in der EU, zumal die USA und Großbritannien ihrerseits erst kürzlich eine Verschiebung um sechs Monate verkündet haben. Lagen zwischen der Veröffentlichung der CRR II im EU-Amtsblatt und dem Erstanwendungszeitpunkt noch 24 Monate, sind es nun voraussichtlich nur sechs Monate. Damit wird der Gedanke des Level Playing Field zumindest zeitweise durchbrochen und erhöht für Banken in der EU den Druck, die Regelungen fristgerecht und in einer akzeptablen Qualität umzusetzen. Gerade bei Instituten, die in unterschiedlichen internationalen Rechtsräumen tätig sind, kann diese Divergenz zu erhöhten Aufwänden und Wettbewerbsverzerrungen führen.

CRR III
bleibt unverändert das Jahr der Erstanwendung der Richtlinie.

Zahlreiche Anpassungen bei den Richtlinien

Durch die zwischenzeitliche Veröffentlichung der Positionspapiere des EU-Rates und des EU-Parlaments sowie deren Fortentwicklung im Rahmen des Trilog-Verfahrens wurden geplante Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsentwurf von 2021 nach und nach sichtbar. So wurden Anpassungen hierzu bestätigt oder fallen gelassen, neu aufgenommen oder sogar verschärft. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, die finalen Regelungen sorgsam zu prüfen und hinsichtlich ihrer Relevanz für das betreffende Institut zu bewerten. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang exemplarisch folgende Anpassungen der letzten Monate:

  • Output Floor: Die Anwendung hat auf Einzel- und (teil)konsolidierter Ebene zu erfolgen; Ausnahmen hiervon sind nach Vorgabe durch einzelne Mitgliedstaaten möglich.
  • Externe Ratings für Unternehmen: Es erfolgt ein Monitoring durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) betreffend den Abdeckungsgrad von externen Ratings und die Marktentwicklung bei Ratingagenturen.
  • Durch Immobilien besicherte Risikopositionen: Es gibt diverse Konkretisierungen, beispielsweise durch die Präzisierung des Realkreditsplittings bei Vorliegen nachrangiger Pfandrechten.
  • CVA-Charge: Es gibt diverse Präzisierung und Klarstellungen innerhalb der einzelnen Methoden, zum Beispiel betreffend den Rückgriff auf interne Ratings im Rahmen des Basisansatzes.
  • FRTB: Anwendungszeitpunkte wurden vereinheitlicht und Nettingmöglichkeiten bei der Bestimmung des Aufschlags für Restrisiken (RRAO) im Rahmen des alternativen Standardansatzes ausgeweitet.
  • ESG: Das CRR-Regelwerk wurde mit der Taxonomie-Verordnung verknüpft, beispielsweise bei der Anwendung des Infrastrukturfaktors. Außerdem sollen wertbeeinflussende ESG-Risiken beim Ansatz von Risikominderungstechniken, in der internen Unternehmensführung und im aufsichtlichen Überprüfungsprozess unter Betrachtung eines langfristigen, mindestens zehn Jahre umfassenden Betrachtungszeitraums berücksichtigt werden.
  • Krypto-Assets: Es bestehen Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelunterlegung von Krypto-Assets bis zur differenzierten Ausarbeitung eines finalen und umfassenden Regulierungsrahmens. Risiken aus Krypto-Assets in Säule 2 und 3 werden besonders berücksichtigt.
  • Übergangsregelungen: Es gibt diverse Anpassungen oder Neueinführungen, beispielsweise zu Spezialfinanzierungen, Verbriefungen, externen Ratings für Institute und die Neubewertung von Immobilien.

Zwei Querschnittsthemen – die Behandlung von Positionen in Krypto-Assets und die Berücksichtigung von ESG-Risiken – wurden noch stärker in die Regelwerke eingearbeitet.

Die veröffentlichten Regeltexte der CRR III und der CRD VI finden sich hier: Banking sector: Provisional agreement reached on the implementation of Basel III reforms - Consilium (europa.eu)

Die Behandlung von Positionen in Krypto-Assets und die Berücksichtigung von ESG-Risiken wurden noch stärker in die Regelwerke eingearbeitet.


Aktuelle EBA-Veröffentlichungen zu beachten

Zudem erfolgten am 14. Dezember 2023 weitere wichtige Veröffentlichungen durch die EBA, die für die Umsetzung der CRR III relevant sind:

  • EBA-Roadmap: Die CRR III und die CRD VI enthalten etwa 140 EBA-Mandate für technische und regulatorische Implementierungsstandards (ITS und RTS), Stellungnahmen, Reports etc. (sogenannte regulatorische Produkte). Die Abarbeitung der Mandate durch die EBA soll in vier Phasen erfolgen und betrifft in erster Linie die Bereiche Credit Risk (42), Market Risk (24), Operational Risk (11), Market Access and Third-Country Branches (12), Internal Governance (8), Risks related to ESG-Factors (4), Reporting and Disclosure (8) und Pillar 3 Data Hub (7). Die EBA zeigt sich in diesem Zusammenhang zuversichtlich, die Mandate fristgerecht bedienen zu können. Die Institute ihrerseits müssen Erkenntnisse hieraus in ihre Umsetzungsprojekte einfließen lassen.

    Die EBA-Roadmap findet sich hier: The EBA publishes roadmap on the implementation of the EU Banking Package | European Banking Authority (europa.eu)

  • Zwei Entwürfe für technische Anpassungen an den Rahmenwerken für die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen: Die beiden Konsultationspapiere basieren auf in der CRR III verankerten EBA-Mandaten und werden bis zum 14. März 2024 zur Konsultation gestellt. Sie betreffen Änderungen, die sich aus dem Regelwerk der CRR III ergeben und beziehen sich im Wesentlichen auf den Output Floor, das Kreditrisiko, das CVA-Risiko, das Marktrisiko und die Höchstverschuldungsquote. Änderungen betreffend das operationelle Risiko sollen Anfang 2024 in die Konsultation gebracht werden. Die EBA folgt hierbei einem 2-Stufen-Ansatz: Während sich Stufe 1 unmittelbar auf die mit der Basel-III-Finalisierung verbundenen Anforderungen konzentriert, bezieht sich Stufe 2, die später im Jahr 2024 angestoßen wird, auf davon losgelöste Anpassungen und auf solche, die einer späteren Umsetzung bedürfen.

    Die Änderungen an den Melde- und Offenlegungs-Templates sind umfassend und beinhalten Anpassungen an bestehenden wie auch die Einführung neuer Templates. Zudem soll die Konsistenz zwischen den aufsichtlichen Meldungen und der Offenlegung erhöht werden. Über die Templates sind auch die Auswirkungen abzubilden, die sich aufgrund der Einführung des Output Floor ergeben. Exemplarisch sollen sich im Kontext des Output Floor Änderungen an den Melde-Templates C02.00–C04.00, C06.02, C13.01, C14.01 und C34.02 ergeben. Zudem soll ein neues Template C10.00 (Auffächerung des IRBA-Exposure nach KSA-Forderungsklassen) eingeführt werden. Auf Offenlegungsseite sollen in diesem Kontext die Templates EU OV1 und EU KMI angepasst und die Templates EU CMS1 (RWA-Vergleich pro Risikoart) und EU CMS 2 (RWA-Vergleich pro [Sub-]Forderungsklasse) neu eingeführt werden. Durch die Verknüpfung der Modelle- mit der Nicht-Modelle-Welt ergeben sich hohe Anforderungen an die Datenintegrität und -qualität.

    Zudem hat die EBA ihr Mapping-Tool in aktualisierter Form veröffentlicht, die eine konsistente Überleitung von Offenlegungs- und Meldedaten sicherstellen soll.

    Die Konsultationsfassungen und das EBA-Mapping-Tool finden sich hier: The EBA consults on the amendments to the Pillar 3 disclosure and supervisory reporting frameworks in the context of the implementation of the Basel III reforms in the EU | European Banking Authority (europa.eu)

    Relevant ist auch die gesonderte Konsultation zu den Meldepflichten für das Marktrisiko gemäß den FRTB-Ansätzen. Den finalen Report hierzu veröffentlichte die EBA am 11 Januar 2024. Darin sind zahlreiche neue Meldeformulare vorgesehen. Der Report ist hier zu finden: The EBA revises reporting requirements for market risk | European Banking Authority (europa.eu)

  • Konsultationspapier zur Zentralisierung der Offenlegung im Rahmen des Pillar 3 Data Hub: Ausgehend von in der CRR verankerten EBA-Mandaten wird die EBA künftig die Offenlegungsinformationen der Institute zentral über einen sogenannten Pillar 3 Data Hub (P3DH) veröffentlichen. Das Konsultationspapier präzisiert die technischen Anforderungen und die Prozesse, die Institute hinsichtlich ihrer Offenlegung und für Zwecke des P3DH zu befolgen haben. So ist vorgesehen, dass große Institute ihre Offenlegungsinformationen direkt in dem vorgesehenen technischen Format an die EBA berichten, während die EBA die Offenlegungsinformationen von kleinen und nicht komplexen Instituten auf der Basis derer regulären Zumeldung für Zwecke des P3DH aufbereitet. Der vorläufige Ablauf sieht vor, dass die Operativnahme des P3DH dem Zeitplan der CRR-III-Offenlegung folgt und große Institute 2025 ihre halbjährlichen Offenlegungen an die EBA berichten; für kleine und nicht komplexe Institute ist voraussichtlich der Stichtag Ende 2025 relevant. Die Konsultationsphase ist bis zum 29. März 2024 angesetzt.

    Die Etablierung des P3DH geht mit der Errichtung eines „European Single Access Point (ESAP)“ einher. Der ESAP folgt einer gesonderten Regulierungsinitiative und einem wesentlich breiteren Ansatz, da eine Vielzahl finanzieller und nichtfinanzieller Unternehmensberichterstattungen davon erfasst werden soll – darunter auch die Säule-3-Offenlegung von Instituten. Allerdings soll der ESAP deutlich nach dem P3DH zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang sieht sich die EBA als Sammelstelle (Collection Body) für die Säule-3-Offenlegung von Instituten und deren Bereitstellung für ESAP-Zwecke.

    Die Konsultationsfassung findet sich hier: EBA publishes discussion paper on the centralisation of EEA banks Pillar 3 disclosures in the EBA Pillar 3 data hub | European Banking Authority (europa.eu)

Fazit

Anfang Dezember 2023 wurden die geplanten Regelungstexte für die CRR III und die CRD VI veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass die Europäische Union am 1. Januar 2025 als Erstanwendungszeitpunkt für die CRR III festhält. Dies erhöht für die Banken in der EU den Druck, die Richtlinien fristgerecht und nach einem gewissen qualitativen Standard umzusetzen. Hierfür ist es unabdingbar, dass alle betroffenen Institute über den aktuellen Stand informiert sind.

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