Erinnern wir uns: Das auf OECD/G20-Ebene entwickelte BEPS-Projekt („Base Erosion and Profit Shifting“) sollte Regierungen Regelungen an die Hand geben, um eine exzessive Steuervermeidung zu bekämpfen und dafür zu sorgen, dass Gewinne dort versteuert werden, wo die Wertschöpfung erfolgt. Im Jahr 2015 resultierte daraus ein 15-Aktionspunkte-Plan mit konkreten Handlungsanweisungen. Einzig der erste Aktionspunkt – über die steuerlichen Herausforderungen im Zuge der Digitalisierung der Wirtschaft – mündete in einem neuen Projekt für eine globale Digitalsteuer.
Daraus entwickelte sich eine Zwei-Säulen-Lösung (Pillar I und II). Die zweite Säule, eine globale effektive Mindeststeuer, befindet sich bereits in der nationalen Umsetzung. Noch in Arbeit ist hingegen die erste Säule, die sich mit den ursprünglichen Fragen nach dem Ort der Wertschöpfung bei digitalen Leistungen und der daraus resultierenden Neuzuordnung von Besteuerungsrechten auf die Marktstaaten befasst. Darum geht es beim sogenannten Amount A.
Amount A entspricht einem internationalen Besteuerungsrecht über einen Teil des Gewinns von besonders großen und hochprofitablen Unternehmen (globaler Umsatz größer als 20 Mrd. Euro und Profitabilität größer als 10 Prozent). Dieser Gewinn soll den Staaten zugerechnet werden, in denen die Waren und Dienstleistungen konsumiert werden. Der unter Pillar 1 ebenfalls entwickelte Ansatz des Amount B verfolgt hingegen ganz generell eine vereinfachte und gezieltere Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes für Basistätigkeiten im Bereich Marketing und Vertrieb.
Die Umsetzung von Amount A soll mittels eines multilateralen Abkommens (Multilateral Convention, kurz MLC) erfolgen. Damit will man Doppelbesteuerung vermeiden, Rechtssicherheit schaffen, Streitbeilegungsprozesse aufzeigen – und die Einführung jeglicher Arten von nationalen Digitalsteuern (unabhängig von ihrem Bezug zu von Amount A erfassten Unternehmen) unterbinden. Letzteres ist eine sehr reale Gefahr: Mit der Einführung nationaler Digitalsteuern hatten einige Staaten bereits kurz nach Beendigung des ersten BEPS-Projekts begonnen (z.B. Indien oder Frankreich). Auch die EU arbeitet an eigenen, unionseinheitlichen Regelungen, um die bislang schwer zu erfassenden digitalen Geschäftsmodelle einer Besteuerung zu unterziehen.
Co-Autorin: Dr. Cornelia Kindler