Update Steuergesetzgebung zur Sommerpause

Nachdem die Koalition sich zum Gebäudeenergiegesetz und dem Haushaltsentwurf für 2024 geeinigt hat, sollte die seit Monaten stockende Steuergesetzgebung wieder in Schwung kommen. Dass jetzt die parlamentarische Sommerpause beginnt, hindert das BMF und die Bundesregierung nicht daran, in den kommenden Wochen Referenten- oder Regierungsentwürfe auf den Weg zu schicken.

Die folgenden Themen stehen dem Vernehmen nach auf der Liste der Koalition:

Ein Steuerfairnessgesetz soll insbesondere Maßnahmen gegen Steuervermeidung enthalten, könnte aber mit einigen Entlastungsmaßnahmen kombiniert werden. Das Gesamtpaket würde insbesondere enthalten:

  • Eine Liste von Steueroasen (Drittstaaten), die neben die bekannte EU-Blacklist tritt. Vermutlich sollen künftig auch gegen Länder, die lediglich aus deutscher Sicht als „Steueroasen“ gelten, die Maßnahmen des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Stellung gebracht werden.
  • Gegen inländische sog. „Gewerbesteueroasen“ könnte z.B. der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz erhöht werden.
  • Eine Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen, die sich eng an die bekannte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen anlehnen soll.
  • Eine Zinshöhenschranke, die wohl darauf abzielen wird, den Betriebsausgabenabzug insb. konzerninterner Zinssätze der Höhe nach zu beschränken.
  • Die ursprünglich schon für 2022/23 angekündigte Investitionsprämie für Klimaschutzmaßnahmen, die als Zulage ähnlich wie die Forschungszulage oder die frühere Investitionszulage konzipiert sein soll.
  • Verbesserungen der Forschungszulage, z.B. durch einen höheren Höchstbetrag oder die Einbeziehung von Sachkosten.
  • Evtl. Nachbesserungen an der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) sowie am Investitionsabzugsbetrag bzw. der Sonderabschreibung nach § 7g EStG.

Darüber hinaus ist ein Jahressteuergesetz 2023 in der Vorbereitung. Belastbare Aussagen zu dessen Inhalten liegen bislang kaum vor. Dem Vernehmen nach steht ein Nichtanwendungsgesetz zum BFH-Urteil vom 11.08.2021 (I R 39/18) zum einheitlichen Missbrauchstatbestand bei der Auslegung der sog. „Nachspaltungsveräußerungssperre“ in § 15 Abs. 2 Satz 3, 4 UmwStG zur Diskussion (vgl. EY-Steuernachricht vom 13.01.2022). Wenig bekannt ist auch, welche konkreten steuerlichen Maßnahmen in einem Bürokratieentlastungsgesetz IV enthalten sein könnten. Konkreter sind dagegen die Planungen für die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung (eInvoicing) für B2B-Umsätze, für die seit April ein Diskussionsvorschlag (vgl. EY-Steuernachricht vom 20.04.2023) vorliegt. Auch dies könnte Teil des JStG 2023 werden. Unklar ist, ob die im Koalitionsvertrag verankerte Forderung, klima- und umweltschädliche Subventionen zu streichen, zumindest in kleinem Umfang aufgegriffen wird.

Handlungsdruck entsteht zum 01.01.2024 im Bereich der Personengesellschaften aus der zu diesem Datum in Kraft tretenden Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und der gesellschaftsrechtlichen Abschaffung der Gesamthand. Um steuerliche Folgewirkungen in den Ertragsteuern auszuschließen, wird vermutlich eine eigenständige Definition der Gesamthand in § 39 AO aufgenommen. Für die Grunderwerbsteuer hat das BMF eine große Lösung vorgeschlagen (vgl. EY-Steuernachrichten vom 29.06.2023 und 05.07.2023), die zugleich den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umsetzen würde, die Share-Deal-Besteuerung neu zu fassen.

Für die vorgenannten Projekte ist als nächster Schritt die Veröffentlichung eines Referentenentwurfs zu erwarten. Das Gleiche gilt für die Umsetzung der globalen Mindeststeuer, für die seit dem 20.03.2023 ein Diskussionsentwurf vorliegt (vgl. EY-Steuernachricht vom 20.03.2023). Weiter vorangeschritten sind die Arbeiten am Zukunftsfinanzierungsgesetz (vgl. EY-Steuernachricht vom 06.04.2023), für das wohl schon am 12.07.2023 mit einem Regierungsentwurf und damit dem formalen Beginn des Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen ist. Für sämtliche Gesetzgebungsverfahren dürfte die Koalition das Ziel ausrufen, diese bis Jahresende abzuschließen.

Bei den Ergänzungsprotokollen zu den Doppelbesteuerungsabkommen mit Bulgarien, Lettland und Litauen sowie mit Schweden (vgl. EY-Steuernachricht vom 15.06.2023) steht der Abschluss der Gesetzgebungsverfahren unmittelbar bevor. Hier wird es darauf ankommen, ob der Austausch der Ratifikationsurkunden jeweils rechtzeitig erfolgt, damit die Änderungen bereits zum 01.01.2024 anwendbar sind.

Eine Nachfolgeregelung für den Ende 2023 auslaufenden strom- und energiesteuerlichen Spitzenausgleich plant die Koalition dagegen laut Pressemeldungen derzeit nicht mehr. Bei der letzten Verlängerung für 2023 hatten die Koalitionsfraktionen noch eine entsprechende Ankündigung gemacht (vgl. EY-Steuernachricht vom 01.12.2022). Es bleibt abzuwarten, ob sich im weiteren Jahresverlauf noch eine Verlängerungsdiskussion entwickelt.