Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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Mit dem European Green Deal will die Europäische Kommission die EU bis 2050 klimaneutral und nachhaltiger machen. Leitplanken werden durch eine Reihe neuer Gesetze und Standards wie die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die EU-Taxonomie gesetzt. Erstmals mussten kapitalmarktorientierte Unternehmen in der Europäischen Union (EU) für das Geschäftsjahr 2021 und in einer erweiterten Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2022 die ökologische Nachhaltigkeit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der EU-Taxonomie offenlegen. Eine EY-Auswertung der Geschäftsberichte von 117 Unternehmen zeigt, dass es deutliche Unterschiede in der EU-Taxonomie-Berichterstattung zwischen den verschiedenen Branchen gibt.
Die EU-Taxonomie basiert auf den gemeinsamen Umweltzielen „Klimaschutz“, „Anpassung an den Klimawandel“, „Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen“, „Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“, „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“ sowie „Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme“. Für das Geschäftsjahr 2022 haben Unternehmen zu den Umweltzielen „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ zu berichten, da nur diese bisher von der EU-Taxonomie abgedeckt sind. Hintergrund ist die schrittweise Einführung der EU-Taxonomie, d. h., durch weitere delegierte Rechtsakte wird der Kreis der abgedeckten Branchen und Aktivitäten in der Zukunft erweitert. Die EU-Taxonomie unterscheidet zwischen taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Tätigkeiten. Taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten sind solche, die bereits in der EU-Taxonomie enthalten sind und entsprechend als geeignet eingestuft wurden, um grundsätzlich wirtschaftlich nachhaltig zu sein, unabhängig davon, ob die konkreten Tätigkeiten des jeweiligen Unternehmens letztlich die Anforderungen an eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit erfüllen. Wirtschaftliche Tätigkeiten sind dann nachhaltig (taxonomiefonform), wenn sie taxonomiefähig sind und zusätzlich ein Taxonomieziel wesentlich fördern, kein anderes verletzen und bestimmte Mindeststandards, vor allem bei Menschen- und Arbeitnehmerrechten, einhalten.