Nachdem das BMF am 23.06.2023 ein Eckpunktepapier zur Reform der Grunderwerbsteuer an die Verbände geschickt hat, ist jetzt ein Diskussionsentwurf für ein Grunderwerbsteuer-Novellierungsgesetz (GrEStNG) bekannt geworden. Der Entwurf befindet sich offenbar in der Bund-Länder-Abstimmung. Die Umsetzungschancen bleiben vorerst ungewiss.
Erst am 23.06.2023 hatte das BMF mit einem Eckpunktepapier die öffentliche Diskussion über eine Reform der Grunderwerbsteuer angestoßen (vgl. EY-Steuernachricht vom 29.06.2023). In dieser Woche ist ein Diskussionsentwurf bekannt geworden, in dem das BMF die Eckpunkte bereits ausformuliert hat. Damit sollen Folgewirkungen aus der zum 01.01.2024 in Kraft tretenden Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vermieden, die Regelungen zur Besteuerung von Share Deals komplett neu gefasst und eine Länder-Öffnungsklausel für eine Begünstigung des Immobilienerwerbs für private Wohnzwecke geschaffen werden.
Das GrEStNG sieht vor, die bisherigen Regelungen des § 1 Abs. 2 bis 4 GrEStG (Ergänzungstatbestände) aufzuheben. Am bisherigen Konzept der Fristen und Anteilsquoten soll ausdrücklich nicht festgehalten werden. Stattdessen sollen Anteilserwerbe nur bei der Vereinigung der Gesamtheit der Anteile (100 Prozent) besteuert werden. Gestaltungen sollen durch die Konzepte der Erwerbergruppe, die abgestimmte Anteilserwerbe erfasst, und des sog. dienenden Interesses (Anteile werden für andere gehalten oder erworben) unterbunden werden. Sondervermögen von offenen Immobilienfonds sollen in die Besteuerung einbezogen werden.
Die bisherigen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der zum 01.01.2024 gesellschaftsrechtlich entfallenden Gesamthand (§§ 5, 6, und 7 Abs. 2 GrEStG) sowie die bisherige Konzernklausel (§ 6a GrEStG) sollen durch eine neue Vergünstigung ersetzt werden. Diese soll rechtsformneutral alle Erwerbsvorgänge erfassen, wenn sich der bestimmende Einfluss über ein Grundstück nicht ändert oder soweit vor oder nach einem Erwerbsvorgang eine Person an einem Grundstück beteiligt bleibt.
Die damit vom BMF beabsichtigte Reform der Grunderwerbsteuer wird durch Neuregelungen zum Steuerschuldner, zur Haftung und weitere verfahrensrechtliche Vorschriften flankiert. Hinzu kommt eine Länder-Öffnungsklausel, die es den Ländern gestatten soll, den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern und bestimmte Voraussetzungen hierzu festzulegen. Die Reform soll zum 01.01.2024 in Kraft treten und grds. Erwerbsvorgänge erfassen, die nach dem 31.12.2023 verwirklicht werden.
Derzeit ist noch völlig offen, wie der weitere Abstimmungsprozess zwischen Bund und Ländern sowie innerhalb der Koalition im Bund verläuft, und ob die im GrEStNG umrissene, sehr weitgehende Reform in dieser Form eine Umsetzungschance hat. Denkbar ist z.B. auch, dass der Ansatz bis auf weiteres keine Mehrheit findet und zum 01.01.2024 nur eine kleine Lösung beschlossen wird, die lediglich die unmittelbar aus dem MoPeG und der gesellschaftsrechtlichen Abschaffung der Gesamthand folgenden steuerlichen Probleme behandelt.