Laut BFH soll eine Abspaltung unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann steuerneutral möglich sein, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Ein Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung liegt nur in den Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 3 UmwStG vor (Verletzung der 20 Prozent-Grenze und der Fünfjahresfrist).
Der in Fällen einer Abspaltung unter bestimmten Voraussetzungen (insb. bei Erfüllung des sog. doppelten Teilbetriebserfordernisses) zu gewährende Buchwertansatz greift nicht, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird. Nach der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre greift der Buchwertansatz ebenso nicht, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden, § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG. Davon ist nach § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 Prozent der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert werden.
Bislang umstritten war die Frage, ob die Nachspaltungsveräußerungssperre des Satzes 3 einen eigenständigen, über die Fälle des Satzes 4 hinausgehenden Anwendungsbereich hat. Mit Urteil vom 11.08.2021 (I R 39/18) hat der BFH nun entschieden, dass § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 nur die Grundlage für die Vermutung des Satzes 4 bilde und kein eigenständiger Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung sei. Es handle sich um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung bestehend aus den Sätzen 3 und 4. Dies hat zur Folge, dass Veräußerungen unterhalb der 20 Prozent-Grenze oder nach Ablauf der Fünfjahresfrist unschädlich sind. Durch das BFH-Urteil ist damit auch die Auffassung der Vorinstanz hinfällig, dass die Nachspaltungsveräußerungssperre des Satzes 3 insbesondere Fallkonstellationen betreffe, in denen bereits im Zeitpunkt der Spaltung durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den späteren Vertragsparteien sichergestellt worden ist, dass die geplante Veräußerung abgewickelt werden soll (FG Hamburg vom 18.09.2018, 6 K 77/16). Vielmehr ist stets die 20 Prozent-Grenze sowie die Fünfjahresfrist zu prüfen.
Weiter führt der BFH aus, dass § 42 AO a.F. (bis VZ 2007) neben den spezialgesetzlichen Missbrauchsverhinderungsvorschriften nach § 15 Abs. 2 Satz 3, 4 UmwStG nicht anwendbar war. Insoweit bleibt zu beachten, dass die Rechtslage unter der Neufassung des § 42 AO anders sein könnte.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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