Sozialversicherung
Löst ein freiwilliger Aufenthalt eine Sozialversicherungspflicht aus und wie wirkt sich dies auf den Zugang zu medizinischer Versorgung und anderen Leistungen aus? Grundsätzlich bestimmen Urlaubsland und -dauer die Sozialversicherungspflicht. Verlegt ein Mitarbeiter eines deutschen Arbeitgebers seine Tätigkeiten nur für einen kürzeren Zeitraum ins Ausland, weil er im Rahmen von Workation seinen Urlaub durch Arbeitstage verlängert, so wird er regelmäßig in der deutschen Sozialversicherung versichert bleiben können. Doch bedeutet dies nicht, dass das Unternehmen in dem anderen Land keinerlei Verpflichtungen hat. Reist ein Mitarbeiter beispielsweise nach Argentinien und möchte von dort aus eine Workation machen, dann tritt ab dem ersten Tag eine Sozialversicherungspflicht ein, die der Arbeitgeber bedienen muss. Auch können Unfälle während der Arbeitszeit passieren. Deshalb ist vorab zu prüfen, ob der Mitarbeiter während der Tätigkeit im Ausland ausreichenden Versicherungsschutz hat, der gegebenenfalls mit privaten Policen ergänzt werden sollte.
Arbeitsrecht
Die Arbeitsgesetze beliebter Workation-Länder unterscheiden sich häufig, etwa mit Blick auf tägliche Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, Feiertagsregelungen und Mindestlohnvorschriften. Das anwendbare Recht bestimmt sich innerhalb der EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) nach der Rom-I-Verordnung. Danach unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Landes, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer für gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Das anwendbare Recht ändert sich dabei nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nur vorübergehend in einem anderen Land verrichtet. Bei einer Workation-Tätigkeit von ca. vier Wochen sollte daher weiterhin das deutsche Recht Anwendung finden. Jedoch gilt hinsichtlich Mindestarbeitsschutzvorschriften der Günstigkeitsvergleich, das heißt, es gilt die Regelung, die für den Arbeitnehmer günstiger ist. Außerhalb der EU-Mitgliedstaaten muss ebenfalls im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs die entsprechend anwendbare Regelung ermittelt werden. Sind die lokalen gesetzlichen Arbeitnehmergesetze für den Mitarbeiter im Vergleich zu seiner vertraglichen Regelung günstiger, finden diese Anwendung.
Immigration
Für jedes Workation-Land muss geprüft werden, ob Beschäftigte eine Arbeitserlaubnis benötigen, um sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Unionsbürger haben das Recht, ohne Visum in die Mitgliedstaaten der EU, des EWR (EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen) und die Schweiz einzureisen. Sie haben auch das Recht, sich nahezu ohne Beschränkungen und ohne besondere Erlaubnis in den anderen Staaten aufzuhalten und dort erwerbstätig zu sein. Sie werden dabei in fast jeder Hinsicht den Staatsangehörigen des jeweils anderen Staates rechtlich gleichgestellt. Dieses Recht bezeichnet man als Freizügigkeit. Aber auch hierbei sind melderechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Staates zu beachten. Unionsbürger müssen im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein, um ihr Freizügigkeitsrecht nachzuweisen.
Im Zuge der Corona-Krise haben sich viele Länder bereits mit dem Thema Workation auseinandergesetzt und sogenannte „Remote working“-Visa eingeführt (z. B. Vereinigte Arabische Emirate). Diese schaffen einen legalen Rahmen für Menschen, die bei einem deutschen Unternehmen tätig sind und für eine gewisse Zeit im Ausland arbeiten möchten. Wie genau die Rahmenbedingungen des Visums gestaltet sind, ist von Land zu Land unterschiedlich.