Es geht um folgende Länder: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Antigua und Barbuda, Bahamas, Belize, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Turks- und Caicosinseln, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu. Sie alle stehen auf der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die der ECOFIN-Rat im Oktober 2023 aktualisiert hat. Nun überträgt Deutschland die EU-Blacklist in die Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV). Zudem hat das Bundesfinanzministerium Ende November den Entwurf eines Anwendungsschreibens veröffentlicht.
Wann greifen die Abwehrmaßnahmen?
Bei einer Aktualisierung bis zum Jahresende um die vier neu gelisteten Staaten Antigua und Barbuda, Belize, Seychellen und Russland greifen für diese Länder ab 1. Januar 2024 die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, erweiterte Quellensteuern, die Verweigerung von Abkommensvorteilen und gesteigerte Mitwirkungspflichten für Unternehmen. Ab 2026 ist eine begünstigte Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen zu verweigern und ab 2027 ist das Betriebsausgabenabzugsverbot bei Zahlungen an Unternehmen in den gelisteten Jurisdiktionen anzuwenden.
Wie verhält es sich mit den Quellensteuern?
Der BMF-Entwurf äußert sich umfassend zu der erweiterten beschränkten Steuerpflicht und zum Quellensteuereinbehalt. Diese Maßnahme greift beispielsweise, soweit Zinsen in ein nicht kooperatives Hoheitsgebiet gezahlt werden und diese nicht schon nach § 49 EStG steuerpflichtig sind. Hinsichtlich der Tatbestände grenzt das Entwurfsschreiben z. B. Produktionstätigkeiten oder Rohstoffgewinnung vom quellensteuerpflichtigen Warenhandel ab. Auch der Handel mit Immobilien oder Rechten fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 10 StAbwG. Laut BMF ist der Dienstleistungsbegriff weit auszulegen. Bei gemischten Verträgen muss aufgeteilt werden.