Es geht um Daten, Daten, Daten
Die prozessualen Herausforderungen bei der Implementierung und im künftigen Reporting sind immens.
Neben den diversen fachlichen Themen bei der Implementierung von Pillar II stehen Unternehmen vor umfangreichen prozessualen Herausforderungen. Denn beim Reporting geht es insbesondere um die Beschaffung und Separierung der erforderlichen Datenpunkte und die Spezifikation der jeweiligen Datenquelle. Dafür müssen Konzerne ihre Buchhaltungssysteme, die Entity-spezifischen Gesellschaftsdaten und die Ermittlung der laufenden und latenten Steuern in vielerlei Hinsicht anpassen. Darüber hinaus müssen sie zumindest für die ersten Jahre sicherstellen, dass sie die Safe Harbours bestmöglich nutzen können. Dies macht häufig ein Update der CbCR-Prozesse erforderlich.
Zum Beispiel Dividenden
Buchhaltungsspezifische Daten können vielfach nicht 1 : 1 aus dem ERP-System bereitgestellt werden. Dies liegt daran, dass relevante Transaktionen häufig nicht auf separaten Konten und mit den erforderlichen Zusatzangaben gebucht werden. Beispielsweise sind Dividenden zu qualifizieren nach Schachteldividenden sowie Langzeitbeteiligungen (§ 20 MinStG). Während bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung ausreichend Zeit zur Beurteilung der Dividenden besteht, ist im Rahmen der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags gerade im Reporting eine systemseitige Zulieferung bzw. Unterscheidung der relevanten Dividenden wünschenswert. Hierzu sind entsprechende Auswertungen erforderlich, um die innerhalb der Gruppe erhaltenen Dividenden auf Ebene des Empfängers mit der ausschüttenden Gesellschaft, beispielsweise über den Tradingpartner, zu verbinden.
Wer hat wann welche Beteiligung?
Beteiligungsquoten sowie die Dauer der Beteiligungen könnten weiterhin aus einer Datenbank oder Gesellschaftsliste abgerufen werden, sodass sich aus der Verknüpfung der Dividende mit dem Tradingpartner und hier über die Beteiligungshöhe und -dauer die entsprechenden Rückschlüsse ziehen lassen. Dies wiederum bedingt, dass innerhalb der Gruppe einheitlich mit entsprechenden Tradingpartnern gebucht wird und darüber die Auswertungen gesteuert werden können. Gerade in Konzernen, in denen unterschiedliche ERP-Systeme zur Anwendung kommen, kann dies Schwierigkeiten mit sich bringen.
Währungseffekte
Weitere prozessuale Anforderungen ergeben sich aus Late Adjustments oder Top-Side-Buchungen. Häufig werden Boni oder Mitarbeitervergütungspläne nicht in die einzelnen Buchungskreise, sondern auf einer aggregierten Ebene für die Gesamtgruppe gebucht. Hier sind Prozesse aufzusetzen, die die Allokation der gesellschaftsspezifischen Informationen zur jeweiligen Constituent Entity erlauben. Wenn diese Buchungen im Folgejahr im Buchungskreis der lokalen Entity nachgeholt werden, müssen nun die manuell im Vorjahr berücksichtigten Informationen für Zwecke des Reportings wieder revidiert werden, um Doppelerfassungen zu vermeiden. Sollten die Buchungen wiederum auf aggregierter Top-Side Ebene beispielsweise in Euro erfolgt sein, die lokalen Buchungen im Folgejahr jedoch in anderer nationaler Währung nachgeholt werden, ergeben sich aus der Umkehr im Folgejahr Währungseffekte, deren Auswirkung ebenfalls zu untersuchen sind.
Latente Steuern
Wenn es um die Datenpunkte in Bezug auf laufende und latente Steuern, sei es Qualifikation der Steuerrückstellungen, Anpassung, Eliminierung oder Umbewertung von latenten Steuern, geht, stellt sich die Frage, wie dies im Rahmen des Reportings sowie der künftigen Steuererklärungserstellung abzubilden ist. Es scheint sinnvoll, die Ermittlung der laufenden und latenten Steuern fürs Konzernreporting mit der Ermittlung der erforderlichen Spezifika und Anpassungen für Zwecke des MinStG zu kombinieren. Bei Informationen zu den Steuerrückstellungen, beispielsweise in Bezug auf das Jahr der Bildung und das erwartete Jahr der Zahlung oder in Bezug auf ungewisse Steuerrückstellungen, bietet es sich an, diese im Zuge eines erweiterten Steuerreportings einzusammeln. Dies gilt auch für die erforderliche Kennzeichnung und Qualifikation von steuerpflichtigen temporären Differenzen in Bezug auf den Zeitraum der Umkehr oder für die Umbewertung.
Korrektur nach den Korrekturen
Besondere Anforderungen ergeben sich zudem aus der erforderlichen Steuerkorrektur im Zusammenhang mit Beträgen, die bei der Ermittlung des Mindesteuergewinns oder -verlusts zu korrigieren sind (§ 50 (1) 1 MinStG). Um dies gesamthaft für Zwecke der Ergebnis- und der Steuerkorrektur abbilden zu können, bedarf es eines ineinandergreifenden Prozesses bei der Ermittlung der laufenden und latenten Steuern sowie des Mindeststeuerbetrags. Dies gilt erst recht dann, wenn bisher die Zuständigkeit bei Mitarbeitern in lokalen Tochtergesellschaften liegt, die häufig nicht über die erforderliche Gesamtexpertise verfügen. Je integrierter die Abläufe von der Datenbereitstellung bis zum Reporting sind, desto eher ist sichergestellt, die erforderlichen Anpassungen umfassend identifizieren und vornehmen zu können. Ein vordefiniertes Mapping der Zulieferdaten zu den Datenpunkten je Constituent Entity ist in allen Fällen unabdingbar und für jegliches Reporting nötig.