Die Deutsch-Franzoesische Grenze an der Goldenen Bremm in Saarbruecken verbindet Frankreich mit Deutschland vor allem auch fuer den binationalen LKW-Verkehr.

Wie das UmRUG mehr Sicherheit bei grenzüberschreitenden Umwandlungen schafft

Deutschland setzt die EU-Richtlinie um, die mehr Sicherheit bei Spaltungen und Formwechseln schaffen soll.


Überblick

  • Am 1. März 2023 trat das UmRUG in Kraft, wodurch erstmals grenzüberschreitende Spaltungen und Formwechsel innerhalb der EU und des EWR rechtssicher durchgeführt werden können.
  • Die meisten EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten hatten die Umwandlungsrichtlinie bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist Ende Januar 2023 noch nicht umgesetzt.
  • Aufgrund des ausgeweiteten Gläubigerschutzes und der registergerichtlichen Kontrolle ist zu erwarten, dass die ohnehin schon aufwendigen grenzüberschreitenden Umwandlungen zukünftig noch beratungs- und zeitintensiver werden.

Am 1. März 2023 ist das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmRUG) in Kraft getreten. Damit können erstmals grenzüberschreitende Spaltungen und Formwechsel von Kapitalgesellschaften innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) rechtssicher durchgeführt werden. Einen Monat zuvor war bereits das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG) in Kraft getreten. Damit einher gehen grundlegende Änderungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auch für rein nationale Vorgänge. Die neuen Bestimmungen orientieren sich an den bereits bestehenden Vorschriften zur grenzüberschreitenden Verschmelzung. Allerdings regelt das UmwG (wie schon bisher) nur die deutsche Seite der grenzüberscheitenden Umwandlung. Das heißt, für die beteiligte Auslandsgesellschaft ist auf das jeweils anwendbare ausländische Recht abzustellen. Hierzu ist indes anzumerken, dass die meisten EU- bzw. EWR- Mitgliedstaaten die Umwandlungsrichtlinie bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist Ende Januar 2023 noch nicht umgesetzt hatten.

Spaltung zur Aufnahme

Während die Umwandlungsrichtlinie lediglich die grenzüberschreitende Spaltung zur Neugründung regelt, hat sich der deutsche Gesetzgeber entschieden, auch die grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme zuzulassen – jedoch nur dann, wenn die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften jeweils weniger als 400 Beschäftigte haben und im Fall der Spaltung einer ausländischen Gesellschaft zur Aufnahme nur dann, wenn die beteiligten Gesellschaften jeweils weniger als vier Fünftel der Zahl der Beschäftigten haben, die für eine Mitbestimmung nach dem Recht des Staates der übertragenden Gesellschaft maßgeblich sind. Darüber hinaus muss der jeweils beteiligte EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat ebenfalls eine grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme zulassen.

Grenzüberschreitender Formwechsel

Neu geregelt ist der grenzüberschreitende Formwechsel. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits in mehreren Entscheidungen zur Niederlassungsfreiheit festgestellt, dass solche Umwandungsmaßnahmen grundsätzlich zulässig sind – zuletzt in der Rechtssache „Polbud“ (Urteil vom 25. Oktober 2017, Az. C-106/16). Das UmwG normiert nunmehr den Wechsel einer nach dem Recht eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates gegründeten Kapitalgesellschaft in eine Rechtsform eines anderen Mitgliedstaates unter Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in diesen Staat.

Erleichterte Verfahren

Das bisherige Grundkonzept für Umwandlungen wird beibehalten. Es umfasst die Erstellung eines Umwandlungsplans und dessen Offenlegung, die Erstellung eines Umwandlungsberichts und dessen Prüfung sowie eine Beschlussfassung und Rechtmäßigkeitskontrolle. Für konzerninterne grenzüberschreitende Umwandlungen sind jedoch zahlreiche Erleichterungen vorgesehen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden (z. B. Upstream-Verschmelzung) oder dieselbe Person alle Anteile der beteiligten Gesellschaften besitzt (z. B. Sidestream-Verschmelzung). Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass bei einer Ausgliederung zur Aufnahme nunmehr auf eine Kapitalerhöhung verzichtet werden kann.

Notar und Registergericht

Nicht geändert hat sich das Erfordernis, den Umwandlungsplan und die Umwandlungsbeschlüsse notariell zu beurkunden. Da die übrigen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten regelmäßig ebenfalls eine notarielle Beurkundung vorsehen, entstehen nach wie vor doppelte Beurkundungskosten. Das Registergericht hat drei Monate Zeit zu prüfen, ob für die übertragende Gesellschaft die Voraussetzungen vorliegen. Dabei hat es im Rahmen der Missbrauchskontrolle bei Anhaltspunkten zusätzlich zu prüfen, ob die grenzüberschreitende Umwandlung missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken dient. Hierunter kann im Einzelfall auch die gezielte Entziehung oder Umgehung von Arbeitnehmerrechten fallen.

Schutz der Gläubiger

Für grenzüberschreitende Umwandlungen gilt ein vorgelagerter Gläubigerschutz. Gläubiger einer übertragenden deutschen Gesellschaft können Sicherheiten für ihre Forderungen verlangen, wenn deren Erfüllung durch die Umwandlung gefährdet wird. Die Frist, Sicherheit zu verlangen, wurde von zwei auf drei Monate ab Bekanntmachung des Umwandlungsplans verlängert. Dafür muss der Anspruch auf Sicherheitsleistung nun gerichtlich geltend gemacht werden. Das Risiko einer Blockade des Registervollzugs durch Sicherheitsleistungsklagen „räuberischer“ Gläubiger sollte im Vorfeld einer Umwandlungsmaßnahme sorgfältig geprüft werden.

Schutz der Arbeitnehmer

Dem Schutz der Arbeitnehmer dienen besondere Informations- und Konsultationsrechte. Neu ist die Möglichkeit der Betriebsräte (oder der Arbeitnehmer, sofern kein Betriebsrat vorhanden ist), Bemerkungen zum Umwandlungsplan an die Gesellschaft zu übermitteln. Betriebsräte (hilfsweise die Arbeitnehmer) können zudem Stellungnahmen zum Umwandlungsbericht bei der Gesellschaft einreichen. Die mitbestimmungsrechtlichen Regelungen finden sich für grenzüberschreitende Verschmelzungen im Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) und für den grenzüberschreitenden Formwechsel und die grenzüberschreitende Spaltung in dem neu geschaffenen MgFSG. Hierbei gilt das bewährte Grundkonzept aus Verhandlungsmodell und Auffanglösung.

Autoren: Dr. Patrick Nordhues, Nina Reinecke

Steuerliche Aspekte

Steuerrechtlich ist das UmRUG vor allem im Hinblick auf die Ausweitung der gesllschaftsrechtlichen Grundlagen für grenzüberschreitende Umwandlungen interessant. Das Umwandlungssteuerrecht war diesbezüglich bereits in der Vergangenheit internationaler als das Gesellschaftsrecht aufgestellt. Grund dafür ist unter anderem, dass das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) nicht nur auf dem Umwandlungsgesetz (UmwG), sondern auch auf der EU-Fusionsrichtlinie basiert, deren Ziel die Harmonisierung und Erleichterung grenzüberschreitender Umwandlungen ist. Und auch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) förderte kürzlich eine weitere steuerrechtliche Globalisierung. Dennoch waren durch die bislang fehlenden gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten grenzüberschreitende Umwandlungen mit Inlandsbezug steuerlich teilweise nicht möglich, da im Rahmen der Anwendung des UmwStG stets die Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts (UmwG) zu beachten ist.

Auch wenn eine noch weitergehende gesellschaftsrechtliche Öffnung, u. a. im Hinblick auf grenzüberschreitende Umwandlungen von Personengesellschaften oder eine Ausweitung der Regelungen auf Drittstaatengesellschaften, wünschenswert gewesen wäre (all dies wäre rein steuerrechtlich möglich), eröffnet das UmRUG auch steuerrechtlich neue Möglichkeiten. Ein Beispiel: Da das UmwG nunmehr den „Umzug“ (Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes) in einen anderen EU- oder EWR-Staat gesetzlich normiert, sind die umziehenden Gesellschaften nicht mehr zur Liquidation verpflichtet. Auch wenn dies teilweise bereits von Rechtsprechung und Literatur anerkannt war, fehlten doch nationale Vorschriften, die diesen Weg rechtssicher ebneten. Aus steuerlicher Sicht besonders relevant ist dabei, dass ein solcher Umzug als identitätswahrender Formwechsel gilt und deshalb keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, da es an einem Wechsel des Rechtsträgers fehlt. Insofern lohnt sich u. a. für grundbesitzende Gesellschaften mit „Fernweh“ ein Blick ins UmRUG.

Ansprechpartner: Daniel Käshammer, Vivien Mayer

 

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Die Deutsch-Franzoesische Grenze an der Goldenen Bremm in Saarbruecken verbindet Frankreich mit Deutschland vor allem auch fuer den binationalen LKW-Verkehr.

Fazit

Das UmRUG schafft einen rechtssicheren Rahmen für grenzüberschreitende Spaltungen und Formwechsel und ist insofern ein Meilenstein für die Mobilität von Kapitalgesellschaften innerhalb der EU und des EWR. Aufgrund des ausgeweiteten Gläubigerschutzes und der registergerichtlichen Kontrolle ist allerdings zu erwarten, dass die ohnehin schon aufwendigen grenzüberschreitenden Umwandlungen zukünftig noch beratungs- und zeitintensiver werden. Eine vorausschauende Planung mit Blick auf Gläubiger- und Arbeitnehmerinteressen sowie eine frühzeitige Einbindung aller Beteiligten im In- und Ausland sind unumgänglich.

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