Die Bedeutung virtueller Währungen und Token (Krypto-Geld) steigt stark an, auch wenn die rechtliche Anerkennung international uneinheitlich ist. Das ruft auch die Finanzverwaltung auf den Plan. Es geht um „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“, so der Titel eines BMF-Schreibens, dessen Entwurf vom 17. Juni 2021 datiert. Darin nimmt das Bundesfinanzministerium erstmals umfassend Stellung. Ertragsteuerlich fällt Krypto-Geld wie Fremdwährungen in die Kategorie „andere Wirtschaftsgüter“ – in Abgrenzung zu Grundstücken und Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Damit werden Bitcoins vom Fiskus so behandelt wie US-Dollars oder auch Oldtimer. Privatpersonen können Gewinne aus Krypto-Deals (nach einem Jahr) steuerfrei vereinnahmen, doch eine Verlustverrechnung gestaltet sich schwierig. Gewerblich Tätige müssen dagegen Krypto-Gewinne immer versteuern, sie haben es aber bei der Verrechnung mit Verlusten einfacher.
Keine steuerfreie digitale Umgebung
Bisher hatte sich das Bundesfinanzministerium lediglich 2018 und nur zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Transaktionen mit virtuellen Währungen geäußert. Zur ertragsteuerlichen Behandlung konnte sich die Praxis bislang lediglich an einem Erlass der Finanzbehörde Hamburg von 2017 und einer Kurz-Info der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2018 orientieren. Der Entwurf des BMF wurde daher sehnlich erwartet. Danach soll die ertragsteuerliche Behandlung folgenden Prinzipien folgen:
- Krypto-Geld ist nicht wie Euro, sondern wie eine Fremdwährung zu behandeln.
- Die Nutzung/Bewirtschaftung führt zu steuerpflichtigen Einkünften.
- Zahlungsvorgänge stellen einen Realisationsakt dar.
Dabei geht das Ministerium profiskalisch vor. In Teilen weicht der Entwurf erheblich von den bisher vertretenen Auffassungen der Finanzverwaltungen ab. Gleichwohl sind Art und Umfang der Einkünfte bei Investitionen in Kryptowährungen auch zukünftig klar vorhersehbar und damit auch steuerlich gestaltbar. Die Ertragsteuerbelastung hängt im Wesentlichen davon ab, ob das Investment im Privatvermögen oder über ein (rechtlich selbständiges) Investitionsvehikel erfolgt.
Privatvermögen (Erwerb, Nutzung, Veräußerung)
Wie bei einer Fremdwährung ist der Erwerb von Krypto-Geld im Privatvermögen nicht steuerpflichtig, stellt jedoch grundsätzlich einen Anschaffungsvorgang dar. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass auch durch Mining erlangte Einheiten einer Kryptowährung als im Wege des Tausches angeschafft gelten. Eine spätere Veräußerung kann damit steuerpflichtig sein.
Wird die virtuelle Währung im Privatvermögen oder über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten, sind Einkünfte aus Lending, Staking oder dem Airdrop (Glossar siehe Kasten) regelmäßig nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Die Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer und gegebenenfalls auch dem Solidaritätszuschlag, nicht aber der Gewerbesteuer.
Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährung im Privatvermögen werden als private Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung maximal ein Jahr beträgt. Die Spekulationsfrist verlängert sich jedoch auf zehn Jahre, wenn die Kryptowährung selbst als Einkunftsquelle genutzt wird. Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn Bitcoins im Wege des Lending gegen Entgelt überlassen werden. Im Ergebnis werden Bitcoins damit anderen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens gleichgestellt, etwa Dollars, Kunstwerken, Oldtimern und Yachten.
Geldausgeben wird besteuert
Als Veräußerung durch Tausch gilt auch der Einsatz als Zahlungsmittel, etwa zum Erwerb eines Pkw. Privatanleger müssen also die Veräußerungsfristen genau im Auge behalten, um eine Gewinnbesteuerung zu vermeiden bzw. Verluste steuerlich zu nutzen, wobei Letzteres nur eingeschränkt möglich ist. Im Übrigen bleibt ein Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn die Summe der aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften erzielten Gewinne weniger als 600 Euro im Kalenderjahr beträgt.