Ein digital erstelltes Bild von einem orangenen Bitcoinsymbol auf petrolfarbenem Hintergrund, das aus Binaercodes gebildet wird.

Was beim Handel mit virtuellen Währungen zu beachten ist

Wer mit virtuellen Währungen handelt, muss nach einem BFH-Urteil die Gewinne versteuern. 

Überblick

  • Alle Steuerpflichtigen, die virtuelle Währungen innerhalb eines Jahres kaufen und wieder veräußern, entsprechende Nachweise für die Einkommensteuerveranlagung vorhalten. 
  • Transaktionen auf der Blockchain sind festgeschrieben.
  • Jeder Steuerpflichtige kann nur angehalten werden, seine Pflichten möglichst gewissenhaft wahrzunehmen und im Zweifelsfall eine fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Veräußerung virtueller Währungen steuerpflichtig ist. Bei einzelnen Coins („Currency Tokens“) handelt es sich nämlich nach Sicht des BFH um Wirtschaftsgüter. Außerdem liege kein strukturelles Vollzugsdefizit in der Umsetzung der materiellen Steuertatbestände vor. Im Ergebnis müssen also alle Steuerpflichtigen, die virtuelle Währungen innerhalb eines Jahres kaufen und wieder veräußern, entsprechende Nachweise für die Einkommensteuerveranlagung vorhalten. 

Hoher Dokumentationsaufwand 

Doch die Bereitstellung der Nachweise zum Handel mit digitalen Assets ist nicht so einfach. Auf der Lohnsteuerbescheinigung beispielsweise werden Arbeitslohn, einbehaltene Steuer und Sozialabgaben zusammengefasst. Kreditinstitute stellen eine Übersicht zu Kapitalerträgen aus, Versicherungen bescheinigen relevante Jahresbeiträge. Anders ist es im Bereich von Kryptowerten. Im sogenannten DeFi-Bereich (Decentralised Finance), also jenseits von zentralen Finanzdienstleistern wie Banken, Maklern oder Börsen, bekommt man üblicherweise keine automatisierte Dokumentation mit verlässlichen Werten. Dabei finden gerade hier immens viele Transaktionen in kurzer Zeit statt, oft auch unter Beteiligung mehrerer Wallets. Die Komplexität des Systems und die besonders hohe Quantität steuerrelevanter Vorgänge entbindet den Steuerpflichtigen jedoch nicht von seinen Aufzeichnungspflichten.

 
Krypto-Checkliste im Zweifelsfall
  1. Haben Sie Krypto-Transaktionen getätigt, evtl. auch unbewusst in einem spielähnlichen Umfeld wie Decentraland? 
  2. Haben Sie Kryptowerte, egal ob wissentlich erworben oder durch sonstige Tätigkeit „verdient“ oder geschenkt bekommen, gegen andere Kryptowerte getauscht oder damit andere Güter oder Leistungen erworben?
  3. Haben Sie im Rahmen von Investments Kryptowerte erhalten?
  4. Haben Sie Ihre Tätigkeiten seit Beginn des Investments grundsätzlich dokumentiert?
  5. Reicht Ihre Dokumentation aus, um nachzuweisen, ob die  
    Kryptowerte innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert worden sind?
  6. Haben Sie für die Vergangenheit bereits Steuererklärungen abgegeben und Einkünfte aus Kryptowerten nicht angegeben?
  7. Ist das Finanzamt bereits auf Sie zugegangen und hat nach etwaigen Krypto-Transaktionen gefragt?

 

Verjährungsfristen

Steuerpflichtige sollten bedenken, dass alle Transaktionen auf der Blockchain (größtenteils öffentlich) festgeschrieben sind, sodass Finanzämter diese auch rückwirkend auslesen könnten. Die Verjährungsfrist für die Zahlung von Steuerschulden beträgt für gewöhnlich fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Wurde bereits für die Vergangenheit eine Steuererklärung abgegeben und Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen vergessen, sollten Steuerpflichtige die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nutzen.

Relevante Angaben 

Daher sollten sich Steuerpflichtige die Frage nach ihren Pflichten stellen. Zur Argumentation gegenüber den Finanzämtern ist eine lückenlose Dokumentation der im Steuerjahr getätigten Transaktionen erforderlich. Das bedeutet insbesondere Kauf- und Verkaufsdatum, Art und Höhe der Krypto-Assets, die Transaktionsplattform bzw. ob es eine Transaktion zwischen Privatpersonen war. Diese Datenpunkte dienen der Bestimmung der jeweiligen Haltedauer. Wurden die Krypto-Assets länger als ein Jahr ausschließlich gehalten, sind Einkünfte daraus nach dem Einkommensteuergesetz nicht steuerbar. Hierbei handelt es sich im einfachsten Fall um ein privates Veräußerungsgeschäft. Bei Transaktionen, die nicht unter private Veräußerungsgeschäfte fallen, können hingegen andere Maßstäbe gelten, z. B. bei gehebelten Positionen, die unter Kapitalerträge fallen.

Grafik: Kryptowaehrungen im Jahresvergleich, Marktkapitalisierung (in Mrd. US-Dollar).

Alle Transaktionen

Mit Blick auf die gängigen Tools zeigt sich, dass sie unterschiedlich komplex ausgearbeitet sind. Wichtig ist, dass wirklich alle Transaktionen erfasst werden. Dabei ist egal, ob man beispielsweise eine Kryptowährung nur gekauft hat, um sich ein NFT zu beschaffen, parallel auf einem anderen Wallet „HODLt“ und sich eine separate Struktur für DeFi aufgebaut hat. Die Finanzämter betrachten den Steuerpflichtigen als Gesamtfall. Wird FIFO angewendet, kann es sein, dass das kürzlich beschaffte Ethereum für den nächsten NFT-Kauf weniger relevant ist als das vor ein paar Monaten zum Hodln gekaufte Ethereum. 

NFTs und Mehrwertsteuer?

Am 21. März 2023 veröffentlichte der Mehrwertsteuerausschuss der Europäischen Kommission ein Working Paper mit „ersten Überlegungen zu Mehrwertsteuer auf NFTs“. Auch ohne Bindungswirkung stellt dieses Dokument eine nicht zu vernachlässigende Quelle in der aktuellen Rechtspraxis dar. Der Ausschuss legt sich darin auf keinerlei Position fest, spricht jedoch verschiedene Auslegungsvarianten im Hinblick auf die Mehrwertsteuer an. Thematisiert werden darin unter anderem, welche Leistungsart für NFTs in Frage kommt. Der Ausschuss stellt diesbezüglich Überlegungen zum Verständnis von NFTs als Eigentumsnachweise oder als Gutscheine (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine) an. Ferner könnten NFTs als zusammengesetzte Leistungen zu verstehen sein. Der Ausschuss erfindet dabei das Mehrwertsteuerrecht nicht neu, sondern ordnet NFTs in die bisherige Rechtsprechung ein. Auch das weit verbreitete Verständnis, dass die Übertragung von NFTs eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung sein soll, wird hinterfragt. Dabei führt der Ausschuss an, dass diese oftmals gezogene Schlussfolgerung keineswegs zwingend ist. Neben der Leistungsart wird auch darauf eingegangen, ob und wie die anfallenden Transaktionsgebühren (sog. gas fees) eingeordnet werden könnten und ob sog. Validatoren grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen sollten. Die Überlegungen des Ausschusses sind keineswegs final und sollen lediglich die Diskussion um das Thema anregen.

Co-Autorinnen: Ann-Kathrin Hof, Tami Mönnig

Fazit

Egal ob man auf ein Tool oder gar einen Service zum Mapping der Transaktionen zurückgreift: Letztlich ist der Steuerpflichtige für die Richtigkeit der Angaben in der Steuererklärung verantwortlich. Manche Anbieter verweisen auf ihre AGB oder auf §§ 33, 37 und 69 AO, andere lassen sich einen Haftungsausschluss geben. Je nach beanspruchter Serviceleistung oder Beratung könnte der Anbieter nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn er grob fahrlässig berät. Daher kann jeder Steuerpflichtige nur angehalten werden, seine Pflichten möglichst gewissenhaft wahrzunehmen und im Zweifelsfall eine fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen (siehe Checkliste). 

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