Bundesfinanzminister Christian Lindner nutzt die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung, um das Außensteuerrecht gleich mit zu reformieren. Der entsprechende Referentenentwurf vom Juli 2023 enthält auch entlastende Begleitmaßnahmen insbesondere zur allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung, um einen Ausgleich für den hohen bürokratischen Aufwand von Pillar II zu schaffen.
Mehr Paragrafen
Mit dem Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG) kommt das Bundesfinanzministerium den Vorgaben des Inclusive Frameworks und der entsprechenden EU-Richtlinie nach. Im Referentenentwurf für das neu zu schaffende Mindeststeuergesetz (MinStG) sind nunmehr 95 Paragrafen vorgesehen statt zunächst 89 im vorangegangenen Diskussionsentwurf vom März. Neben zahlreichen Detailänderungen sind im Referentenentwurf insbesondere folgende Neuerungen enthalten:
- § 3 Abs. 6 MinStG regelt neu, dass Geschäftseinheiten, deren Ergänzungssteuerbeträge dem Gruppenträger zugerechnet werden, der zahlenden Geschäftseinheit gegenüber zivilrechtlich zum Ausgleich verpflichtet sind. Dies betriff die auf sie entfallenden und von der zahlenden Geschäftseinheit tatsächlich gezahlten Anteile an der Mindeststeuer. Umgekehrt gilt dies auch für Steuererstattungen an den Gruppenträger, die von diesem gegenüber den Geschäftseinheiten auszugleichen sind. Die Ausgleichsansprüche erhöhen oder mindern das Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz nicht.
- Weitere Regelungen aus der sogenannten Agreed Administrative Guidance des Inclusive Frameworks vom 2. 2. 2023 umgesetzt. Dazu zählen u. a. die Schaffung eines Wahlrechts zur Steuerpflicht von Portfoliodividenden (§ 35 MinStG), das Wahlrecht zur Steuerpflicht von Gewinnen/Verlusten aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 36 MinStG), das Wahlrecht für qualifizierte Sanierungserträge (§ 38 MinStG) sowie eine Übergangsregelung zur Verteilung des Steueraufwands aus gemischten Hinzurechnungsregimen, insbesondere aus den GILTI-Regelungen der USA (§ 84 MinStG).
- Die Sanktionshöhe für die nicht ordnungsmäßige Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts wird auf eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro festgelegt. Dabei wird für einen grundsätzlich dreijährigen Übergangszeitraum keine Geldbuße erhoben, sofern nachgewiesen wird, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, die eine nicht rechtzeitige oder nicht richtige Übermittlung rechtfertigen (sog. „Penalty Relief”, § 92 MinStG).
Ausgleich für hohen Aufwand
Der Referentenentwurf des MinBestRL-UmsG enthält erstmals auch Aussagen dazu, an welchen Stellen andere Steuergesetze mit dem Anwendungsbeginn der Mindeststeuer ab dem Jahr 2024 angepasst werden sollen. Damit will das Bundesfinanzministerium den hohen Aufwand, den die Mindeststeuer auslöst, an anderer Stelle zumindest teilweise ausgleichen. Allerdings sollen die vorgesehenen Begleitmaßnahmen nicht nur die von Pillar II betroffenen Konzerne ab einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro entlasten, sondern allen Unternehmen zugute kommen. Konkret soll die AStG-Niedrigsteuergrenze in § 8 Abs. 5 AStG von 25 auf 15 Prozent sinken. Darüber hinaus ist geplant, im AStG an einigen Stellen Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung der Mitteilungen und Erklärungen zur Anwendung des Außensteuergesetzes zu schaffen. Zusätzlich soll die Gewerbesteuerpflicht von AStG-Hinzurechnungsbeträgen durch die Aufhebung von § 7 Satz 7 bis 9 GewStG abgeschafft werden. Auch die Lizenzschranke des § 4j EStG soll laut Referentenentwurf gestrichen werden. In der Abgabenordnung ist vorgesehen, die zwingende Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei verspäteter Abgabe der Mindeststeuererklärung auszuschließen.