Auswirkung Gesellschaft A
Hier fällt bei der Übertragung eine Steuer in Höhe von 3.000 WE (15 Prozent von 20.000 WE) an. Weitere Korrekturen sind auf der Ebene der Gesellschaft A nicht vorzunehmen.
Auswirkungen Gesellschaft B
Bei Übertragung des IP in der Übergangsperiode (dargestellt in der linken Spalte der Tabelle) gilt die Korrekturvorschrift von Artikel 9.1.3 der OECD Model Rules. Für GloBE-Zwecke ist der Buchwert der abgebenden Gesellschaft A fortzuführen. Das bedeutet, dass die nach IFRS vorgenommenen Abschreibungen auf die Anschaffungskosten zu eliminieren sind. Dies führt zu einem höheren GloBE-Einkommen, ohne dass hier eine entsprechende Covered Tax zu berücksichtigen ist. Es ergibt sich eine GloBE ETR von nur 9 Prozent und deshalb eine Top-up Tax in Höhe von 6 Prozent.
Bei Übertragung vor dem 1. Dezember 2021 oder nach Beginn des ersten Jahres, in dem die GloBE-Regeln gelten, wird hingegen die Abschreibung ergebnismindernd berücksichtigt und die GloBE ETR entspricht dem lokalen Steuersatz von 15 Prozent. Es fällt keine Top-up Tax an.
Brisant ist hierbei, dass alle Transaktionen von Vermögenswerten innerhalb des Konzerns zwischen Geschäftseinheiten im Übergangszeitraum betroffen sind. Insbesondere bei Übertragungen von Unternehmenseinheiten in Form von Asset Deals wirft diese Regelung viele Fragen auf.
Aufwendige Bestandsführung
Zunächst macht diese Vorschrift eine sehr aufwendige Bestandsführung von Vermögenswerten für GloBE-Zwecke erforderlich. Es ist zu überlegen, ob die Vermögenswerte in einem eigenen GloBE Ledger erfasst und fortgeführt werden, um die spätere Nachvollziehbarkeit vorzunehmender Korrekturen sicherzustellen.
Top-up Tax als Strafsteuer für Pre-GloBE-Transaktionen
Außerdem führt diese Vorschrift in vielen Fällen zu einer Top-up Tax ab Beginn der Gültigkeit der GloBE-Regeln, im Falle von Transaktionen also schon vor Beginn der globalen Mindestbesteuerung. Zweck dieser Regelung soll sein, Last-Minute-Vermögensübertragungen aus Niedrigsteuerländern in Hochsteuerländer zu erfassen und zu besteuern. Allerdings trifft diese Regelung sämtliche Übertragungen von Vermögenswerten in der Übergangsperiode. Bemerkenswerterweise kommt es im Falle der identischen Übertragung nach Beginn des ersten GloBE-Jahres zu keiner Top-up Tax. Eine Spezialregel gilt im Fall einer Übertragung im Rahmen einer sogenannten GloBE-Reorganisation (Verschmelzung, Abspaltung, Liquidation, Ausgliederung oder ähnliche Transaktion). Hier werden in der Regel die Buchwerte des Übertragenden fortgeführt.
Autor:innen: Eva Stauske, Martin Ellerbusch, Daniela Kemme
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