Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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2. Bedeutung für das Compliance-Management-System
Durch die grundlegenden Änderungen ergibt sich nun ein Handlungsbedarf für das Management und die Überwachungsorgane, aber auch insbesondere für die Compliance-Organisation. In der aktualisierten Fassung des DCGK findet sich die Rolle der Compliance nun wie folgt:
- Grundsatz 5: „Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der internen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung im Unternehmen hin (Compliance). Das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem umfassen auch ein an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System.“
- Grundsatz 16: „Die Information des Aufsichtsrats ist Aufgabe des Vorstands. Der Aufsichtsrat hat jedoch seinerseits sicherzustellen, dass er angemessen informiert wird. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen insbesondere der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance. Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und vereinbarten Zielen unter Angabe von Gründen ein. Der Aufsichtsrat kann jederzeit zusätzliche Informationen vom Vorstand verlangen.“
- Empfehlung D.5: „Der Aufsichtsratsvorsitzende soll zwischen den Sitzungen mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorsitzenden bzw. Sprecher des Vorstands, regelmäßig Kontakt halten und mit ihm Fragen der Strategie, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance des Unternehmens beraten.“
Zu berücksichtigen ist ebenso Grundsatz 4 (in Kombination mit Grundsatz 5)
- Grundsatz 4: „Für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Risiken der Geschäftstätigkeit bedarf es eines angemessenen und wirksamen internen Kontrollsystems und Risikomanagementsystems. Die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems setzen deren interne Überwachung voraus.“
Durch diese Änderungen im Kodex wird nun noch einmal klar unterstrichen, dass ein Konzept, die Kombination mit Prozessen und Kontrollen sowie die Überwachung der Ausgestaltung und Wirksamkeit des Compliance-Management-Systems (CMS) essenziell für die Konformität mit dem Kodex ist. Vorstände börsennotierter Gesellschaften sind laut Begründung des DCGK explizit zur Einrichtung eines angemessenen und wirksamen internen Kontrollsystems und Risikomanagementsystems verpflichtet (§ 91 Abs. 3 AktG). Die Pflicht zum Aufbau und zur Einrichtung eines CMS folgt daraus, dass das interne Kontrollsystem auch die zur Sicherung der Einhaltung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften erforderlichen Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen umfasst.3
Es stellt sich nun die Frage, ob auch das CMS überwacht werden muss und wie man eine „Wirksamkeit“ überwachen kann.