Regulatorische Vorgaben für Stellplätze bei Neubauten und Bestandsgebäuden
Des Weiteren hat sich der regulatorische Rahmen für Gebäude mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) erweitert. Das GEIG regelt seit 18. März 2021 die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität.
Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen muss demnach jeder Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden (§ 6 GEIG). Beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen ist jeder dritte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten. Zusätzlich ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten (§ 7 GEIG).
Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen müssen künftig sogar alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden (§ 8 GEIG). Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen gilt, dass jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden muss (§ 9 GEIG). Nach dem 1. Januar 2025 ist jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen zudem mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten (§ 10 GEIG).
Die Herausforderungen als Chance nutzen
Diese beiden Entwicklungen – energetische Sanierung und Vorgaben für Stellplätze – lassen sich gut miteinander kombinieren und verschaffen den Immobilieneigentümern und -nutzern eine Win-win-Situation. Wie diese aussieht und welche Unterstützung EY dabei leisten kann, wird im Folgenden erläutert.
Um die beiden Themen Energie- und Mobilitätswende perfekt für sich zu nutzen, ist es empfehlenswert, nicht nur eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zu installieren, beispielsweise auf dem Dach des Objekts, sondern gleichzeitig auf den Mitarbeiter- und/oder Kundenparkplätzen entsprechende Ladestationen für Elektroautos zu errichten, die mit dem erzeugten Strom aus der PV-Anlage gespeist werden. Dies liefert nicht nur hundertprozentigen Ökostrom, sondern setzt den erzeugten Strom effizient ein.
Dieses Modell ist bereits bekannt und kann als sogenanntes Eigenversorgungsmodell konzipiert werden; solche Modelle sind mit dem neu eingeführten Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) von der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Umlage und der Offshore-Netzumlage befreit. Vor dem 1. Juli 2022 waren Eigenversorgungsmodelle insbesondere wegen der Erleichterungen bezüglich des Wegfalls beziehungsweise der Reduzierung der EEG-Umlage interessant. Diese ist seit 1. Juli 2022 auf null reduziert worden und somit weggefallen. Neben dem Wegfall der Umlagen ist jedoch auch die günstige Produktion von „Ökostrom“ für eine ESG-Strategie (Environmental, Social, Governance) relevant.