Dies betrifft die Auswahl geeigneter Produkte und vertragliche Regelungen in den Einkaufsbedingungen, die diese Anforderungen bei der Beschaffung sicherstellen. Dem hat der Gesetzgeber unlängst mit einer speziellen Änderung des Schuldrechts für digitale Produkte 2022 Rechnung getragen. Danach muss ein digitales Produkt sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen. Für eine große Anzahl von Produkten wird man für deren Verwendung annehmen dürfen, dass mit diesen Produkten jedenfalls auch personenbezogene Daten verarbeitet werden und eine mangelnde Datenschutzkonformität dieser digitalen Produkte dann einen Produktmangel darstellt.
Anforderungen an Hersteller von Produkten
Geht es gar um ein vom Unternehmen selbst hergestelltes oder in den Verkehr gebrachtes digitales Produkt, ist schon in der frühen Planungsphase auf Seiten der für die Entwicklung und das Design des Produkts Verantwortlichen die Anforderungen der Datenschutzproduktkonformität zu berücksichtigen. Daher sollte das produktverantwortliche Unternehmen diesem Umstand bei der Gestaltung der betreffenden Geschäfts- und Entwicklungsprozesse Rechnung tragen. Beteiligte Geschäftsbereiche, wie der Datenschutz und Recht von R&D und IT, sind daher frühzeitig zu involvieren.
Dies erfordert je nach Geschäftsmodell und Organisationsstruktur unter Umständen Änderungen auch an der Aufbau- und/oder Ablauforganisation des Unternehmens.
Was Anforderungen des Datenschutzes an die Gestaltung beziehungsweise das Produktdesign selbst betrifft, so sind fachlich die tragenden Grundsätze des Datenschutzrechts zu berücksichtigen. Dies betrifft eine Vielzahl von Anforderungen, wobei sich diese in zwei wesentliche Gruppen unterteilen lassen. Zum einen sind dies gesetzlich zwingende Implementierungsanforderungen an die Produktgestaltung, zum anderen ergeben sich aus den Datenschutzgrundsätzen, wie sie in den Art. 5, 32 und 25 der DSGVO enthalten sind, bestimmte Verbotstatbestände für das Design und funktionelle Vorgaben.
Als Beispiele können hier nachfolgende Maßgaben und Fragen aufgeführt werden:
Ist mit einer Softwareapplikation ein regulierungskonformes Datenlöschkonzept möglich, ist eine Funktionalität oder ein Mechanismus vorhanden, um es dem Tool-Nutzer zu ermöglichen, die DSGVO-Löschanforderungen zu erfüllen? Sich ergebende Teilfragen hierbei sind dabei zum Beispiel, ob das betreffende IT-System in der Lage ist, Datensätze aus der gegebenenfalls enthaltenen Datenbank selektiv zu löschen oder zu sperren. Eine andere zwingende Frage, insbesondere bei Produkten mit Verbraucherrelevanz ist es, ob mit dem Produkt die Umsetzung der Einwilligung der betroffenen Person möglich ist oder Einwilligungen dokumentierbar mit Hilfe der Software widerrufen werden können.
Ein entsprechendes Hard- oder Softwareprodukt sollte auch nicht ohne Wissen und Information des Nutzers dessen personenbezogene oder -beziehbare Daten sammeln. Dies gilt bereits ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verarbeitung/Erhebung dieser Daten mit dem IT-System. Ein nachträgliches Tätigwerden der verantwortlichen Stelle kann also eine Datenschutzverletzung bei der Ersterhebung der Daten nicht mehr heilen.