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Wie verändert das EU-AML-Paket die Geldwäschebekämpfung für Unternehmen?

Das EU-AML-Paket bringt weitreichende Änderungen in der Geldwäschebekämpfung. Was verpflichtete Unternehmen jetzt wissen sollten.


Überblick

  • Das EU-AML-Paket harmonisiert die Vorschriften bei Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung in der EU und führt neue Pflichten für verpflichtete Unternehmen ein.
  • Es wird eine zentrale EU-Behörde (AMLA) geschaffen.
  • Verpflichtete Unternehmen müssen bis 2027 ihre Prozesse anpassen.

Am 30. Mai 2024 hat der Europäische Rat dem seit 2021 entwickelten EU-AML-Paket (Anti-Money Laundering Package) endgültig zugestimmt. Die Veröffentlichung im Amtsblatt am 19. Juni 2024 markiert nun den Beschluss dieses umfassenden Gesetzespakets, das darauf abzielt, die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung innerhalb der EU weiter zu harmonisieren. Während bislang die Mitgliedstaaten der EU die EU-Geldwäscherichtlinien in die nationale Gesetzgebung umzusetzen hatten, wird mit der ersten EU-AML-Verordnung ein einheitliches Regelwerk mit unmittelbarer Geltung für die Verpflichteten in Kraft treten. Angesichts der Tatsache, dass weltweit etwa 2 bis 5 Prozent des globalen BIP aus Geldwäscheaktivitäten stammen und allein in Deutschland jährlich schätzungsweise 100 Milliarden Euro aus illegalen Geschäften in den Wirtschaftskreislauf eingebracht werden, ist die Notwendigkeit für ein einheitliches Regelwerk mit verstärkten Anforderungen offensichtlich. Zusätzlich veranlassten auch Innovationen wie virtuelle Währungen, die von den aktuellen Regelungen noch nicht umfassend berücksichtigt werden, die EU dazu, dem dadurch gestiegenen Geldwäscherisiko entgegenzuwirken.

Geldwäschebekämpfung
Euro werden allein in Deutschland jährlich schätzungsweise aus illegalen Geschäften in den Wirtschaftskreislauf eingebracht.

Welche konkreten Änderungen das Paket für Unternehmen mit sich bringt, ab wann diese gelten und welche Unklarheiten und Schwierigkeiten sich für Unternehmen daraus ergeben können, wird in diesem Artikel beleuchtet.

Die vier Bausteine zur Stärkung der Geldwäschebekämpfung in der EU

Das EU-AML-Paket besteht aus vier zentralen Bestandteilen:

  1. Die Geldtransfer-Verordnung (EU) 2023/1113 zielt darauf ab, insbesondere die Transfers von Kryptowerten transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten. Sie trat am 29. Mai 2023 in Kraft und kommt bereits seit dem 30. Dezember 2024 vollumfänglich zur Anwendung.
  2. Die AMLA-Verordnung (EU) 2024/1620 sieht die Einrichtung einer zentralen EU-Behörde (Anti-Money Laundering Authority, kurz AMLA) vor, deren Sitz in Frankfurt sein wird und die ab dem 1. Juli 2025 die risikoreichsten Kredit- und Finanzinstitute sowie Kryptowerte-Dienstleister direkt beaufsichtigen und den Nicht-Banken-Sektor unterstützen wird. Zudem kann sie EU-weit Sanktionen verhängen.
  3. Die AML-Verordnung (EU) 2024/1624 wird als Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche im Privatsektor die nationalen gesetzlichen Regelungen ersetzen, die der Umsetzung der bisherigen EU-AML-Richtlinien dienten, und definiert unmittelbar anzuwendende Vorschriften bezüglich der Verpflichteten, des Risikomanagements und der Sorgfaltspflichten. Die Verordnung wird ab 10. Juli 2027 gelten.
  4. Die AML-Richtlinie (EU) 2024/1640 hat die institutionelle Ausgestaltung nationaler und europaweiter Behörden zur Bekämpfung der Geldwäsche zum Gegenstand. Sie muss innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden.
     

Die AML-Verordnung: hohe Relevanz für den privaten Sektor
 

Insbesondere die AML-Verordnung wird als Herzstück des EU-AML-Pakets weitreichende Auswirkungen auf betroffene Unternehmen und ihre Compliance- und KYC-Prozesse (Know your Customer) haben. Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Änderungen dar, die sich aus dieser Verordnung für verpflichtete Unternehmen in der EU ergeben. Dabei werden wir den erweiterten Kreis der Verpflichteten, die verstärkten Sorgfaltspflichten, die Regelungen für Barzahlungen, die Hochrisikodrittstaaten und die Änderungen im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum genauer betrachten.
 

Erweiterung des Kreises der Verpflichteten


Die AML-Verordnung definiert den Kreis derjenigen, die Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihre Kunden umsetzen müssen und damit zur Überprüfung ihrer Kunden und zur Meldung verdächtiger Aktivitäten verpflichtet sind. Wie bisher gehören hierzu Banken, Finanzinstitute und bestimmte Versicherungsunternehmen, Immobilienagenturen, Vermögensverwaltungsdienste und Casinos. Die neue Geldwäscheverordnung geht aber noch weiter – als neue Verpflichtete nennt sie nun auch Händler und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Händler von Luxusgütern und unter bestimmten Voraussetzungen auch Profifußballvereine. Damit erweitert sich der Kreis der Verpflichteten. Unternehmen und Personen, die bis dato noch nicht zu den Verpflichteten zählten, sollten daher schon heute überprüfen, ob sie ab Juli 2027 womöglich zu diesem Kreis gehören.
 

Änderungen für Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte
 

Die bisherige Geldtransferverordnung regelte nur die Transfers von Geldbeträgen; mit der Neufassung der Verordnung (EU) 2023/1113 wurde der Anwendungsbereich auf Transfers von Kryptowerten erweitert. Demnach haben Kryptowerte-Dienstleister bei Transfers virtueller Vermögenswerte Angaben zu den Auftraggebern und Begünstigten dieser Transfers einzuholen, aufzubewahren, an die Gegenpartei zu übermitteln und auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
 

Verstärkte Sorgfaltspflichten bei vermögenden Kunden
 

Änderungen ergeben sich auch im Hinblick auf die verstärkten Sorgfaltspflichten. So sind künftig zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden, wenn eine Geschäftsbeziehung, bei der ein erhöhtes Risiko ermittelt wurde, die Verwaltung von Vermögenswerten im Wert von mindestens 5 Mio. Euro umfasst und der Kunde über Vermögenswerte im Gesamtwert von mindestens 50 Mio. Euro verfügt.
 

Bargeldobergrenze bei 10.000 Euro
 

Es wird eine EU-weite Obergrenze von 10.000 Euro für Barzahlungen eingeführt. Mitgliedstaaten können auch geringere Obergrenzen festlegen. In Deutschland galt bisher keine solche Obergrenze, sondern lediglich eine Ausweis- und Nachweispflicht ab 10.000 Euro. Durch die neue Verordnung werden Barzahlungen ab diesem Betrag nicht mehr erlaubt sein. Diese Obergrenze gilt nicht für Geschäfte zwischen Privatpersonen.


Einführung der Bargeldobergrenze in Deutschland


Hinzu kommt, dass Verpflichtete bereits bei „gelegentlichen“ Bartransaktionen ab 3.000 Euro den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren und zu überprüfen haben.

Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung

Für den Zeitabstand zwischen Aktualisierungen von Kundeninformationen gibt es nur noch zwei Fristen, die sich an dem mit der Geschäftsbeziehung verbundenen Risiko orientieren. Folgende Zeiträume zur Aktualisierung dürfen nicht überschritten werden:

  • ein Jahr für Kunden mit erhöhtem Risiko
  • fünf Jahre für alle anderen Kunden

Drittländer mit hohem Risiko

Verpflichtete müssen bei gelegentlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen ergreifen. Als „Drittländer mit hohem Risiko“ werden solche Länder eingestuft, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung signifikante strategische Mängel aufweisen (vgl. AML-Verordnung Art. 29 Abs. 1). Die Kommission wird hierfür eine Risikobewertung anhand der Listeneinträge der Arbeitsgruppe Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (FATF) durchführen.

Begriffsbestimmungen zu politisch exponierten Personen

Der Definitionskreis für politisch exponierte Personen (PePs) wird erweitert, zum Beispiel auf Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien mit Sitzen in nationalen Exekutiv- oder Gesetzgebungsorganen oder in regionalen oder lokalen Exekutiv- oder Gesetzgebungsorganen, die Wahlkreise mit mindestens 50.000 Einwohnern vertreten, und Leiter regionaler und lokaler Behörden einschließlich Gemeindeverbänden und Metropolregionen mit mindestens 50.000 Einwohnern.

Wirtschaftliches Eigentum

Die AML-Verordnung vereint bei der Definition des wirtschaftlichen Eigentums weiterhin die Komponenten der Eigentumsbeteiligung und der Kontrollausübung. Demnach sind die wirtschaftlichen Eigentümer diejenigen natürlichen Personen, die eine direkte oder indirekte Eigentumsbeteiligung an einer juristischen Person halten und/oder die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrollieren. Während in den deutschen Regelungen der Schwellenwert bislang bei über 25 Prozent lag, liegt er künftig bei exakt 25 Prozent. Deutlich detaillierter als bisher gehen die neuen Vorschriften auch auf komplexe Konstrukte mehrschichtiger Eigentums- und Kontrollstrukturen ein. Die Verpflichteten werden ihre Neukundenprozesse anpassen und bei den Bestandskunden im Hinblick auf den geänderten Schwellenwert und die detaillierteren Anforderungen bei komplexen Strukturen die erhobenen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentum analysieren müssen.

EU-AML-Paket: Chance oder Herausforderung?

Wie die vorherigen Ausführungen zeigen, verspricht das EU-AML-Paket weitreichende Veränderungen für Unternehmen im Finanzsektor, aber auch für andere Branchen, die nicht traditionell dem Finanzsektor zugeordnet werden.

EY erwartet in den kommenden Jahren noch weitere Konkretisierungen im Rahmen der avisierten Veröffentlichungen von Regulierungs- und Durchführungsstandards zum 10. Juli 2026 bzw. zum 10. Juli 2027, u. a. zur Risikoanalyse, zu PEPs und zu Kundensorgfaltspflichten.

EY erwartet in den kommenden Jahren noch weitere Konkretisierungen im Rahmen der avisierten Veröffentlichungen von Regulierungs- und Durchführungsstandards zum 10. Juli 2026 bzw. zum 10. Juli 2027, u. a. zur Risikoanalyse, zu PEPs und zu Kundensorgfaltspflichten.

Die Neuerungen bieten nicht nur die Chance auf eine verbesserte Geldwäschebekämpfung, sondern stellen auch erhebliche Herausforderungen bei der Umsetzung und Auslegung der Vorschriften und einzelner Begriffe für betroffene Unternehmen dar. Unternehmen müssen sich frühzeitig auf diese neuen Vorschriften vorbereiten, um deren Einhaltung bei Geltungsbeginn sicherzustellen und mögliche Sanktionen zu vermeiden.

Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen der EU-Geldwäsche Verordnung 2024/1624

Wir haben die wichtigsten Änderungen in dem beiliegenden Dokument zusammengefaßt.

Ein modernes Büro mit Glaswänden, in dem Menschen an Tischen sitzend und in Diskussionen vertieft zu sehen sind

EY empfiehlt daher in den nächsten Jahren eine kontinuierliche Beobachtung der neuen Anforderungen und eine entsprechende Gap-Analyse zu den bestehenden Vorschriften und Prozessen:

  • umfassende Analyse der EU-Geldwäscheverordnung und Abgleich mit den bestehenden Vorgaben zur Ermittlung des Handlungsbedarfs
  • fortlaufende Beobachtung der Veröffentlichungen der AMLA, der EBA und gegebenenfalls weiterer beteiligter Stellen

Bereits identifizierte Lücken und Handlungsbedarfe sollten dabei frühzeitig geschlossen werden. Hier unterstützen wir Sie gerne mit unseren Beratungsdienstleistungen, insbesondere mit dem Angebot, Sie kontinuierlich in diesem Prozess zu begleiten – beginnend mit der Durchführung von Gap-Analysen über die Auslegung der Vorgaben bis hin zur Entwicklung von Maßnahmen und zur Implementierung der KYC-Vorgaben (auf prozessualer, technischer und personeller Ebene).

Fazit

Das EU-AML-Paket markiert einen bedeutenden Schritt in der Harmonisierung und Verschärfung der Geldwäschebekämpfung in der EU. Es stellt verpflichtete Unternehmen vor neue Herausforderungen, bietet ihnen aber auch die Chance, ihre Compliance- und KYC-Prozesse zu stärken. Der erweiterte Kreis von Verpflichteten, strengere Sorgfaltspflichten und klare Fristen erfordern eine frühzeitige Planung und Anpassungen. Unternehmen, die proaktiv handeln und rechtzeitig Maßnahmen umsetzen, sichern nicht nur ihre Regelkonformität, sondern stärken auch ihre Position im Markt.

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