Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
So unterstützen wir Sie
-
Lesen Sie hier, wie EY-Services Ihnen dabei helfen, verdächtige Aktivitäten zu identifizieren und die dazugehörigen Prozesse effizienter zu gestalten.
Mehr erfahren
Die AML-Verordnung: hohe Relevanz für den privaten Sektor
Insbesondere die AML-Verordnung wird als Herzstück des EU-AML-Pakets weitreichende Auswirkungen auf betroffene Unternehmen und ihre Compliance- und KYC-Prozesse (Know your Customer) haben. Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Änderungen dar, die sich aus dieser Verordnung für verpflichtete Unternehmen in der EU ergeben. Dabei werden wir den erweiterten Kreis der Verpflichteten, die verstärkten Sorgfaltspflichten, die Regelungen für Barzahlungen, die Hochrisikodrittstaaten und die Änderungen im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum genauer betrachten.
Erweiterung des Kreises der Verpflichteten
Die AML-Verordnung definiert den Kreis derjenigen, die Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihre Kunden umsetzen müssen und damit zur Überprüfung ihrer Kunden und zur Meldung verdächtiger Aktivitäten verpflichtet sind. Wie bisher gehören hierzu Banken, Finanzinstitute und bestimmte Versicherungsunternehmen, Immobilienagenturen, Vermögensverwaltungsdienste und Casinos. Die neue Geldwäscheverordnung geht aber noch weiter – als neue Verpflichtete nennt sie nun auch Händler und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Händler von Luxusgütern und unter bestimmten Voraussetzungen auch Profifußballvereine. Damit erweitert sich der Kreis der Verpflichteten. Unternehmen und Personen, die bis dato noch nicht zu den Verpflichteten zählten, sollten daher schon heute überprüfen, ob sie ab Juli 2027 womöglich zu diesem Kreis gehören.
Änderungen für Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte
Die bisherige Geldtransferverordnung regelte nur die Transfers von Geldbeträgen; mit der Neufassung der Verordnung (EU) 2023/1113 wurde der Anwendungsbereich auf Transfers von Kryptowerten erweitert. Demnach haben Kryptowerte-Dienstleister bei Transfers virtueller Vermögenswerte Angaben zu den Auftraggebern und Begünstigten dieser Transfers einzuholen, aufzubewahren, an die Gegenpartei zu übermitteln und auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
Verstärkte Sorgfaltspflichten bei vermögenden Kunden
Änderungen ergeben sich auch im Hinblick auf die verstärkten Sorgfaltspflichten. So sind künftig zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden, wenn eine Geschäftsbeziehung, bei der ein erhöhtes Risiko ermittelt wurde, die Verwaltung von Vermögenswerten im Wert von mindestens 5 Mio. Euro umfasst und der Kunde über Vermögenswerte im Gesamtwert von mindestens 50 Mio. Euro verfügt.
Bargeldobergrenze bei 10.000 Euro
Es wird eine EU-weite Obergrenze von 10.000 Euro für Barzahlungen eingeführt. Mitgliedstaaten können auch geringere Obergrenzen festlegen. In Deutschland galt bisher keine solche Obergrenze, sondern lediglich eine Ausweis- und Nachweispflicht ab 10.000 Euro. Durch die neue Verordnung werden Barzahlungen ab diesem Betrag nicht mehr erlaubt sein. Diese Obergrenze gilt nicht für Geschäfte zwischen Privatpersonen.