Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister
Zukünftig ist eine Zulassung für Kryptowerte-Dienstleistungen zwingend bei der jeweils national zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen, in Deutschland bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Auch deutsche Unternehmen, die bereits über eine BaFin-Erlaubnis in Bezug auf Kryptowerte wie zum Beispiel das Kryptoverwahrgeschäft gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG verfügen, sind von der Zulassungspflicht betroffen. Die MiCAR zielt zwar in Teilen auf die gleichen Kryptowerte bzw. Tätigkeiten wie das KWG ab, ist jedoch nicht deckungsgleich mit der deutschen Regulierung. Mit der MiCAR gibt es eine gesonderte, im Finanzaufsichtsrecht neuartige –nämlich durch eine europäische Verordnung geregelte – Zulassungspflicht. Damit einher geht jedoch auch die Möglichkeit des EU-Passporting (auch als „Europäischer Pass“ bezeichnet). Hierbei können Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR zugelassen sind, ihre entsprechenden Dienstleistungen mit minimalen zusätzlichen Anforderungen in anderen Ländern der EU beziehungsweise des EWR anbieten. Diese Pässe sind die Grundlage des EU-Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen.
Verhaltens- und Organisationspflichten – neue Compliance-Anforderungen
Insbesondere bei den allgemeinen Pflichten für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Kapitel 2 der MiCAR, aber auch bei den speziellen Pflichten für verschiedene Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte in Kapitel 3 finden sich umfangreiche Verhaltens- und Organisationspflichten. Schon die allgemeinen Pflichten sind zahlreich – unter anderem gehören dazu die folgenden:
- ehrliches, faires und professionelles Handeln im Einklang mit den besten Interessen der aktuellen und potenziellen Kunden
- faire, klare und nicht irreführende Kundeninformation und -kommunikation
- Warnung des Kunden vor Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen
- Bereitstellung von Hyperlinks zu allen Kryptowerte-Whitepapers, die in Bezug auf die Dienstleistungen veröffentlicht werden
- Veröffentlichung der Preisstruktur und der Klimarelevanz in Bezug auf Konsensmechanismen auf der Website
In den nachfolgenden Artikeln der MiCAR gibt es eine Menge weiterer aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Regelungen zur Unternehmensführung. Die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten ist ebenso detailliert geregelt wie strenge Vorgaben in Bezug auf Auslagerungen („outsourcing“).
Auch sind für klassische Finanzdienstleistungsinstitute schon statuierte Anforderungen an die Geschäftsleitung in Bezug auf Qualifikation und Reputation, an Mitarbeitende, an das Compliance-Management und die Geldwäscheprävention normiert. Die Wirksamkeit der Strategien und Verfahren zur Einhaltung all dieser Vorgaben muss regelmäßig geprüft und dabei etwaig aufgedeckte Defizite behoben werden. Die Beachtung der Verordnung (EU) 2022/2554 über die Betriebsstabilität digitaler Systeme (DORA) ist ebenso vorgeschrieben wie diejenige der Regelungen der Richtlinie (EU) 2022/2555 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS2), die noch in nationales Recht überführt wird.
Wichtig: Alle Finanzintermediäre, die aufgrund von Art. 60 MiCAR keine Erlaubnis nach Art. 59 MiCAR benötigen, sondern „lediglich“ das Notifikationsverfahren durchlaufen müssen, sind ebenfalls Adressaten vieler der zuvor beschriebenen Pflichten. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass Compliance-Vorgaben sowohl aus der MiCAR als auch aus der MiFID II zu beachten sind.