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Wie wirken sich die EBA-Leitlinien auf Geldwäschebeauftragte aus?

6 Monate nach Inkrafttreten der EBA-Leitlinien sehen wir uns an, welche Folgen die neuen Regeln für Geldwäschebeauftragte haben.


Überblick

  • Die neuen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Rolle und zu den Zuständigkeiten des Geldwäschebeauftragten sind Ende 2022 in Kraft getreten. 
  • Vor allem hinsichtlich des erforderlichen Inhalts der jährlichen Berichterstattung des Geldwäschebeauftragten an das Leitungsorgan geben die Leitlinien neue, konkretisierte Anforderungen vor.
  • Institute sollten daher die Chance nutzen und ihren Tätigkeitsbericht frühzeitig um die erforderlichen Inhalte ergänzen.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 14. Juni 2022 neue Leitlinien in Bezug auf die Rolle und Zuständigkeiten des Geldwäschebeauftragten vorgestellt.

Die Leitlinien traten am 1. Dezember 2022 in Kraft und betreffen alle Unternehmen des Finanzsektors, die in den Anwendungsbereich der Geldwäscherichtlinie (Anti-Money Laundering Directive, AMLD) fallen.

Die in Deutschland zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kommt den Anforderungen der Leitlinien mit ihrer Meldung an die EBA vom 15. November 2022 nach und veröffentlichte die Leitlinien am 7. Dezember 2022 auf ihrer Internetseite.

Umfassende Neuerungen für den Geldwäschebeauftragten gehen mit Inkrafttreten der Leitlinien nicht einher. Der Großteil der Anforderungen ist bereits aus der geltenden Regulatorik und Aufsichtspraxis bekannt.

So ist der Geldwäschebeauftragte gemäß den Leitlinien für die folgenden Aufgaben zuständig:

  • Entwicklung des Risikobewertungsrahmens auf Unternehmens- und Kundenebene
  • Erarbeitung von Strategien und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie deren fortlaufende Aktualisierung und wirksame Umsetzung
  • Beratung der Geschäftsleitung vor der Aufnahme potenziell risikoreicher Neukunden; falls den Ratschlägen des Geldwäschebeauftragten nicht nachgekommen wird, verpflichtende Protokollierung der Gründe
  • Überwachung der Einhaltung von Vorschriften durch das Institut; wirksame Anwendung von Kontrollen; Empfehlung von Korrekturmaßnahmen für ermittelte Schwachstellen
  • Bericht über Risiken, Ressourcen, Strategien und Verfahren an das Leitungsorgan; Aufnahme der in den EBA-Leitlinien enthaltenen Mindestinformationen in den jährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht
  • Meldung von verdächtigen Transaktionen an die Financial Intelligence Unit (FIU)
  • Durchführung von Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Hinsichtlich des erforderlichen Inhalts der jährlichen Berichterstattung des Geldwäschebeauftragten an das Leitungsorgan geben die Leitlinien allerdings neue, konkretisierte Anforderungen vor.

Für die regelmäßig im ersten Halbjahr anstehende Erstellung des Tätigkeitsberichts sollten die nachfolgenden Inhalte berücksichtigt werden.

So muss der Tätigkeitsbericht insbesondere Ausführungen zur Risikobewertung, zu den Ressourcen sowie zu den Strategien und Verfahren enthalten.

Zur Risikobewertung:

  • Zusammenfassung der wichtigsten Feststellungen aus der unternehmensweiten Risikobewertung sowie eine Bestätigung, ob diese von der zuständigen Behörde für das Berichtsjahr verlangt wurde
  • Einstufung der Kunden nach Risikokategorie inkl. der Anzahl der Kunden, für die Überprüfung und Aktualisierung der Identität ausstehen
  • sofern es Änderungen in der Bewertung des Risikoprofils einzelner Kunden gibt, eine Beschreibung dieser Änderungen
  • statistische Daten wie die Anzahl der festgestellten und der analysierten ungewöhnlichen Transaktionen, die Anzahl der abgegebenen Berichte an die FIU, die Anzahl der Kundenbeziehungen, die aufgrund von geldwäscherelevanten Bedenken beendet wurden, und die Anzahl der von der FIU, von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden eingegangen Informationsersuche
  • Fortschrittsbericht über wichtige Programme, die Abhilfe schaffen

Zu den Ressourcen:

  • Informationen zur Organisationsstruktur sowie zu den personellen und technischen Ressourcen, die zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung stehen
  • Liste der auf den Auslagerungspartner ausgelagerten Prozesse inkl. der durch das Institut durchgeführten Überwachungshandlungen

Zu Strategien und Verfahren:

  • Zusammenfassung der wichtigsten ergriffenen Maßnahmen inkl. Feststellungen oder Empfehlungen im Berichtsjahr
  • Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen bzw. Kontrollhandlungen zur Überwachung der Compliance
  • Informationen zu den durchgeführten Schulungsmaßnahmen und zum Schulungsplan für das Folgejahr
  • Tätigkeitsplan des Geldwäschebeauftragten für das Folgejahr
  • relevante Feststellungen aus internen und externen Prüfungen sowie deren Nachverfolgung
  • Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Aufsichtsbehörde und Kommunikation mit ihr

Institute sollten gemäß den Leitlinien darauf vorbereitet sein, der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Kopie ihres Tätigkeitsberichts zur Verfügung zu stellen.

 

Auch im Rahmen der diesjährigen Prüfungen der BaFin lässt sich vermuten, dass aufgrund der in den EBA-Leitlinien vorgenommenen detaillierten Konkretisierungen zu den Inhalten des Tätigkeitsberichts ein besonderer Fokus darauf gelegt wird.

 

Institute sollten daher ihre Chance nutzen und ihren Tätigkeitsbericht, sofern noch nicht geschehen, im Sinne der EBA-Leitlinien um die erforderlichen Inhalte ergänzen.

Fazit

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 14. Juni 2022 neue Leitlinien in Bezug auf die Rolle und Zuständigkeiten des Geldwäschebeauftragten vorgestellt. Sie sind Ende 2022 in Kraft getreten.

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