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Geldwäschegesetz: Welche Neuerungen Unternehmen kennen müssen

Ab dem 1. Februar 2025 gelten neue BaFin-Vorgaben zum Geldwäschegesetz mit Änderungen bei PePs, Fristen und Risikoanalysen.


Überblick

  • Die BaFin aktualisiert die Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz.
  • Der Fokus liegt auf risikobasierten Ansätzen: Es gibt Anpassungen bei Risikoanalysen und internen Sicherungsmaßnahmen. 

Zum 1. Februar 2025 treten die überarbeiteten Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft. Diese Aktualisierungen bringen bedeutende Änderungen mit sich, die für Finanzdienstleister und Verpflichtete von hoher Relevanz sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Anpassungen und deren Auswirkungen auf die regulatorischen Anforderungen ausführlich erläutert. Ziel der Überarbeitungen ist es, die bestehenden Regelungen an die aktuellen Entwicklungen im Finanzsektor anzupassen und somit mehr Konformität mit den Richtlinien zu gewährleisten.

Politisch exponierte Personen

Als politisch exponierte Personen (PePs) gelten all jene, die von der Auflistung in §1 Abs12 Nr1 GwG erfasst sind oder die Ämter ausüben oder ausgeübt haben, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten PeP-Liste enthalten sind. Die Nutzung sogenannter PeP-Listen externer Dienstleister ist zur Bestimmung der PePs grundsätzlich zulässig, soweit keine Bedenken bezüglich Datenqualität oder Funktionalität der Datenbank bestehen. Erfolgt ein solcher Abgleich von PeP-Listen zur Bestimmung der PePs, haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass dieser stets anhand der jeweils aktuellen vom Dienstleister bereitgestellten Listen erfolgt.

Wirtschaftlich Berechtigte

Zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten kommt grundsätzlich eine Vielzahl von Erkenntnisquellen (zum Beispiel Gesellschaftsverträge, Gesellschafterlisten oder Ähnliches) in Betracht. Insbesondere die Eingangsmitteilung zum Transparenzregister zählt jedoch nicht als Nachweis zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten, weil keine Gewähr dafür besteht, dass die in ihr aufgeführten Daten tatsächlich Eingang ins Transparenzregister finden werden. Ferner haben Verpflichtete künftig anhand einer risikobasierten Einschätzung zu entscheiden, ob auch das Land, in dem der wirtschaftlich Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, berücksichtigt werden soll, um gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten gemäß §15 Abs3 Nr2 GwG erkennen zu können. Zu beachten ist, dass eine Erhebung der Daten zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten beim Vertragspartner oder bei der ggf. für diesen auftretenden Person erforderlich ist, die Erhebung allein mithilfe öffentlich zugänglicher Quellen, Auskunfteien oder der Einträge im Transparenzregister reicht nicht aus. 


Zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten kommt eine Vielzahl von Erkenntnisquellen in Betracht – darunter Gesellschaftsverträge und Gesellschafterlisten.


Fristen im Zusammenhang mit Aktualisierungspflichten

Eine weitere wesentliche Änderung stellen die neuen Aktualisierungsfristen im Zusammenhang mit den Kundensorgfaltspflichten dar. Betrug der maximale Zeitabstand zwischen den Aktualisierungen von Kundeninformationen bei Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten gemäß §15 GwG bisher noch zwei Jahre, darf künftig ein Zeitraum von einem Jahr keinesfalls mehr überschritten werden.

Die Aktualisierung bei Kundengruppen, bei denen vereinfachte Sorgfaltspflichten gemäß §14 GwG Anwendung finden, ist künftig nicht mehr alle 15 Jahre, sondern risikoangemessen durchzuführen. Maßgeblich ist hierbei im Übrigen nicht mehr die Einstufung als geringes Risiko aufgrund der Risikoanalyse, sondern die tatsächliche Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten.

Sind für die infrage stehende Geschäftsbeziehung allgemeine Sorgfaltspflichten gemäß §10 GwG anzuwenden, wird die Aktualisierungsfrist nun auf maximal fünf Jahre halbiert.

Im Zusammenhang mit der Implementierung der neuen Aktualisierungspflichten ist zu beachten, dass diese zwar nicht schon ab dem 1 Februar 2025 in Kraft treten, sondern erst mit Inkrafttreten der EU-Geldwäscheverordnung (Juli 2027), dann allerdings gelten diese Fristen ohne weitere Übergangsvorschrift, weshalb Verpflichtete ihre Aktualisierungsprozesse bereits jetzt anpassen sollten, um bis Juli 2027 die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.

 

Risikoanalyse und Risikomanagement

Die Risikoanalyse stellt die Grundlage für das gesamte Risikomanagement dar, um die Risiken aktiv zu steuern. Sie ist in jeweils angemessenem Umfang zu erstellen, je nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten. Insbesondere soll zu ihrer Erstellung auf sämtliche im Unternehmen verfügbaren Informationen zurückgegriffen werden. Dies setzt die Einbindung aller relevanten Organisationseinheiten voraus. Im Zuge der Risikoidentifizierung ist überdies künftig eine getrennte Betrachtung, Ermittlung und Dokumentation von Risikofaktoren mit Bezug zu Geldwäsche und solchen mit Bezug zu Terrorismusfinanzierung vorzunehmen. Ferner stellt die BaFin in den überarbeiteten AuA klar, dass nicht nur die Risikoanalyse selbst zu dokumentieren, sondern auch die zu ihrer Erstellung angewandte Methodik zu erläutern und zu verschriftlichen ist. Nach Finalisierung der Risikoanalyse ist diese unverzüglich der Leitungsebene vorzulegen.


Die Risikoanalyse stellt die Grundlage für das gesamte Risikomanagement dar, um die Risiken aktiv zu steuern. 


Interne Sicherungsmaßnahmen

Die internen Sicherungsmaßnahmen sind aus der Risikoanalyse abzuleiten und entsprechend zu dokumentieren. In diesem Rahmen müssen die Verpflichteten einen unabhängigen Geldwäschebeauftragten (GWB) auf Führungsebene sowie eine Stellvertretung bestellen. Im Hinblick auf die Bestellung oder Entpflichtung eines GWB stellt die BaFin klar, dass die erforderliche Anzeige in der Regel dann als rechtzeitig gilt, wenn sie mindestens zwei Wochen vorher abgegeben wird. Während ein GWB seine Tätigkeit im Inland auszuüben hat, ist die Bestellung einer Stellvertretung im Ausland grundsätzlich zulässig, sofern sichergestellt ist, dass sie ihre Tätigkeit im Vertretungsfall im Inland ausübt. In jedem Fall sollten der GWB oder zumindest seine Stellvertretung über ausreichend Deutschkenntnisse verfügen.

Fazit

Zum 1 Februar 2025 treten die überarbeiteten Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum Geldwäschegesetz in Kraft. Sie enthalten wichtige Anpassungen zu politisch exponierten Personen, wirtschaftlich Berechtigten und Fristen bei Aktualisierungspflichten. Die neuen Anforderungen fördern ein risikobasiertes Vorgehen und stärken das Risikomanagement. Es empfiehlt sich, frühzeitig ein Projektteam einzurichten, um die Umsetzung zu gewährleisten. EY kann hier durch digitale Lösungen und fachliche Beratung unterstützen.

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