Beispiel Polen
Das östliche Nachbarland verfolgt einen etwas anderen Ansatz. In Polen ist derzeit zumindest kein E-Reporting vorgesehen. Dafür ist die E-Rechnung nicht an den CEN-16931-Standard angelehnt, sondern folgt einem eigenen Standard FA(2). Das Finanzministerium hat eine neue XSD-Struktur für E-Rechnungen veröffentlicht, die über das nationale E-Invoicing-System (KSeF) übermittelt werden.
B2B-Transaktionen zwischen in Polen ansässigen Unternehmen oder Unternehmen, die über eine feste Niederlassung in Polen tätig sind, müssen einbezogen werden. Unternehmen mit einer festen Niederlassung in Polen sind verpflichtet, das KSeF zu nutzen, jedoch nur in dem Umfang, in dem diese feste Niederlassung an der in der Rechnung erfassten Transaktion beteiligt ist. Dies umfasst alle polnischen Rechnungen (mit und ohne Mehrwertsteuer) mit Ausnahme von B2C-Transaktionen.
Als Besonderheit ist anzumerken, dass auch Kassenumsätze an B2B-Kunden grundsätzlich als E-Rechnung zu übermitteln sind. Die XSD-Struktur für die elektronische Rechnung enthält ein Feld namens „FP“. Dies ist ein boolesches Feld, um anzuzeigen, ob es sich um eine über die Registrierkasse generierte E-Rechnung handelt. Es besteht keine Verpflichtung, Berichte für Zeiträume (täglich/monatlich) an das KSeF zu senden.
Die Übertragung der E-Rechnung als XML-Datei erfolgt direkt über das KSeF-Webportal (Webanwendung) oder über eine Schnittstelle (REST-API) von einer externen Software (eigenes ERP-System oder kommerzielle Software). Dabei wird die E-Rechnung direkt an das Portal der polnischen Finanzbehörden übermittelt und der Rechnungssteller erhält eine Eingangsbestätigung (UPO) nach Prüfung der Rechnung durch das KSeF. Beide Dokumente werden zehn Jahre auf der KSeF-Plattform archiviert. PDF-Ausdrucke von Rechnungen müssen einen QR-Code enthalten, der die Überprüfung ermöglicht, ob eine Rechnung an das KSeF gesendet wurde.
Der Standard FA(2) verfügt über rund 400 mögliche Datenfelder. Auch hier gelten eigene Code-Listen, die nach bestimmten Geschäfts- und Ableitungsregeln befüllt werden müssen. Beispielsweise müssen in den Feldern P_16 bis P_18A der polnischen E-Rechnung Elemente enthalten sein, die in der Regel auf der Rechnung für eine bestimmte Transaktion angegeben werden (z. B. Reverse Charge, Gutschriftverfahren, Steuerbefreiungstexte). Diese Felder sind der Rechnung verpflichtend mitzugeben, jedoch nicht als Text, sondern als Zahlencode: 1 für „anwendbar“ und 2 für „nicht anwendbar“. Das bedeutet, dass transaktionsabhängig ein Mapping zur Befüllung dieser Felder im Rahmen der Erstellung der E-Rechnung erforderlich ist.
Auch die im Rahmen der Übermittlung erstellten Informationen wie z. B. die KSeF-Nummer sind ggf. zu verarbeiten. Jedes Mal, wenn eine Korrekturrechnung ausgestellt wird, ist neben der Nummer der Originalrechnung auch die Nummer anzugeben, die die zu korrigierende Rechnung im KSeF identifiziert.
Wenn ein Unternehmen eine nicht regelkonforme B2B-E-Rechnung ausstellt, sind per Stand Juli 2023 folgende Sanktionen geplant:
- Bei Nichtverwendung des KSeF kann eine Strafe von bis zu 100 Prozent des auf dieser Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrags verhängt werden.
- Im Falle einer Rechnung ohne ausgewiesene Steuer beträgt die Strafe bis zu 18,7 Prozent des auf dieser Rechnung insgesamt ausgewiesenen Betrags.
- Wenn das KSeF nicht verfügbar ist, gelten die oben genannten Szenarien für den Fall, dass der Steuerpflichtige keine E-Rechnung gemäß dem offiziellen Schema ausstellen kann.
- In allen oben genannten Szenarien beträgt die Strafe mindestens 1.000 Złoty.
- Wenn das KSeF nicht verfügbar ist (aufgrund technischer Probleme) und der Steuerpflichtige gezwungen ist, E-Rechnungen offline auszustellen, muss das Unternehmen diese Rechnung innerhalb von sieben Tagen im KSeF registrieren. Versäumt er dies, gelten die gleichen Sanktionen wie oben angegeben. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Mindestsatz für die Strafe 500 Złoty beträgt.