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E-Invoicing: Welches europäische Rechnungssystem Vorbild sein könnte

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Die neue Regierung will wirksam gegen Umsatzsteuerbetrug vorgehen. Sie setzt dabei auf ein elektronisches Meldesystem. Welches europäische E-Rechnungssystem könnte als Blaupause dienen? Ist Italien Vorbild?


Überblick

  • Die neue Regierung setzt dabei auf ein elektronisches Meldesystem, um wirksam gegen Umsatzsteuerbetrug vorzugehen. 
  • Eine direkte Kontrolle versprechen Systeme, die eine Freigabe (Clearing) der Rechnung durch die Finanzverwaltung vorsehen.
  • Mit Hilfe registrierter Umsätze lassen sich bei entsprechender Software gezielt Ungereimtheiten etwa hinsichtlich der Einkommensteuererklärung ermitteln. 

Der Koalitionsvertrag sieht die „schnellstmögliche“ Einführung eines bundesweiten elektronischen Systems zur „Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen“ (z. B. verpflichtendes E-Invoicing) vor. Das Ziel der neuen Regierung: „Die Betrugsanfälligkeit unseres Mehrwertsteuersystems erheblich senken“. Gleichzeitig soll die Schnittstelle zwischen Verwaltung und Betrieben modernisiert und entbürokratisiert werden.

Neben dem italienischen Sistema di Interscambio (SdI) betreibt auch Finnland ein E-Rechnungssystem, allerdings ohne Einbezug der Finanzverwaltung. Weitere E-Rechnungssysteme in anderen EU-Ländern werden folgen. Kurzfristig werden Polen und Serbien jeweils zu Beginn des Jahres 2023 ein verpflichtendes E-Invoicing einführen, gefolgt von Frankreich ab 1. Juli 2024. Dabei sind jedoch deutliche Unterschiede in der Ausgestaltung der E-Invoicing-Systeme festzustellen.

Zentrale Clearingstelle

Eine direkte Kontrolle versprechen Systeme, die eine Freigabe (Clearing) der Rechnung durch die Finanzverwaltung vorsehen. Solch ein System ist u. a. in Italien seit Anfang 2019 flächendeckend verpflichtend implementiert. Dort werden die Rechnungsdaten für jede Einzeltransaktion im B2B- und B2C-Bereich an die Steuerbehörden übermittelt. Erst nach Freigabe des Rechnungsinhaltes kann der Vorgang rechtswirksam auf beiden Seiten, Verkäufer und Käufer, gebucht werden. In Deutschland könnte trotz des föderalen Aufbaus der Finanzverwaltung das Bundeszentralamt für Steuern als zentrale Instanz für ein E-Rechnungssystem in Frage kommen.

Vorteile auch für Unternehmen

Mit einer Kontrollinstanz innerhalb der Finanzverwaltung kann die umsatzsteuerliche Qualität und Steuerehrlichkeit erhöht werden. Auch kann ein wichtiger Beitrag geleistet werden, sodass Ungenauigkeiten bei der Umsatzsteuerermittlung auf Rechnungsebene nicht länger Folgefehler in Umsatzsteuervoranmeldungen oder -erklärungen verursachen, was auch im besonderen Interesse der Unternehmen ist. Technisch ist es überdies möglich, durch eine transaktionale Rechnungsfreigabe vorausgefüllte Erklärungen und Voranmeldungen zu generieren oder perspektivisch sogar Umsatzsteuervoranmeldungen zu ersetzen. Betriebsprüfungen könnten zeitnäher sowie gezielter durchgeführt werden, und zukünftig die Umsatzsteuer auf Detaildatenebene sogar weitgehend ausklammern. Überdies könnte E-Invoicing den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen erheblich vereinfachen, wenn die Rechnungsstellung fortan vollständig elektronisch erfolgt. Neben der erhöhten Transparenz für die Finanzverwaltung und der gesteigerten Effizienz für Unternehmen gewinnt auch die Umwelt durch E-Invoicing. Verschiedene Ausgestaltungen sind für ein E-Rechnungssystem in Deutschland denkbar. Dabei spielen die technische und inhaltliche Standardisierung von E-Rechnungen und die Rolle der Finanzverwaltung eine wesentliche Rolle (z. B. Rechnungsfreigabe, Weiterleitung von E-Rechnungen an Wirtschaftsbeteiligte). Anfängliche Investitionen sowohl für Unternehmen als auch die Finanzverwaltung sind unumgänglich bei der Neueinführung eines verpflichtenden E-Invoicing. Dem kann jedoch durch eine möglichst pragmatische Ausgestaltung eines E-Rechnungssystems begegnet werden, z. B. durch die Möglichkeit, bestehende EDI-Verbindungen zwischen Unternehmen beibehalten zu dürfen, wie es in Frankreich geplant ist. 

Umsatzsteuerluecke in Deutschland

Der rechtliche Rahmen

Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht müssen Empfänger einer elektronischen Rechnung dieser Rechnungsart zustimmen. Eine Einführung eines verpflichtenden ausschließlichen E-Invoicing ist nur über den Umweg des Art. 395 MwStSystRL möglich. Derzeit wäre eine Ausnahmegenehmigung für Deutschland analog zu Italien nötig. Dort ist das Modell auf das Inland fokussiert und betrifft nur in Italien ansässige Steuerpflichtige. Somit gäbe es wenig Gründe für andere Mitgliedstaaten, die Ausnahme für Deutschland zu verhindern. Derzeit laufen im Rahmen der „VAT in the digital Age“ Reformbestrebungen auf EU-Ebene, die digitalen Meldeerfordernisse möglichst zu vereinheitlichen (Art und Ausgestaltung), um eine Zunahme des Flickenteppichs von Meldeanforderungen zu verhindern und die Mehrwertsteuerlücke weiter zu schließen.

Folgen für B2G, B2C, B2B

Eine Möglichkeit zur Errichtung im B2G-Bereich (also gegenüber der öffentlichen Hand) wurde in Deutschland bereits mit der sogenannten X-Rechnung geschaffen. Der Zentrale Rechnungseingang des Bundes (ZRE) besteht für diese Fälle schon. Ob das zentrale Rechnungseingangsportal auch bei einer Ausweitung der E-Rechnung auf B2B und B2C als Clearingstelle fungieren könnte, ist aufgrund der föderalen Strukturen in Deutschland ungewiss. Ein verpflichtendes elektronisches System würde für Rechnungen an Geschäfts- und Privatkunden gelten. Unter dem Begriff „Kassenfiskalisierung“ können auch Kassensysteme Teil digitaler Meldeerfordernisse werden. Die Mehrwertsteuerbetrugsbekämpfung hat in Deutschland bereits im Rahmen der Kassensicherungsverordnung Einzug in das Geschäftsleben gehalten und hat stark zur weiteren Digitalisierung von Kassensystemen beigetragen. 

Fazit

Angesichts von rund 22 Milliarden Euro (Daten für das Jahr 2019), die Deutschland schätzungsweise jährlich durch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Umsatzsteuerrecht entgehen, ist die Initiative zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs gerechtfertigt. Jedoch dürfen die Effekte der Umstellung für die Unternehmen nicht vergessen werden: Dem initialen Einführungsaufwand stehen signifikante Effizienzpotenziale über den gesamten Rechnungsverarbeitungs- und Umsatzsteuerprozess gegenüber. Neben dem Umsatzsteueraufkommen, ist zusätzlich noch mit weiteren positiven Effekten für andere Steuerarten zu rechnen. Mit Hilfe der registrierten Umsätze lassen sich bei entsprechender Software gezielt Ungereimtheiten etwa hinsichtlich der Einkommensteuererklärung ermitteln. 

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