Der Ausbau einer nachhaltigen Infrastruktur verursacht einen immensen Finanzierungsbedarf. Angesichts der begrenzten Spielräume der öffentlichen Hand ist es folgerichtig, dass der Gesetzgeber entsprechende Investments von privaten und institutionellen Anlegern erleichtern bzw. attraktiver machen möchte. Mit dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) vom August 2021 sind offene Infrastruktur-Sondervermögen (erneut) und Infrastruktur-Projektgesellschaften ins Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) aufgenommen worden. Infrastruktur-Projektgesellschaften sind neue zulässige Vermögensgegenstände (§ 1 Abs. 19 Nr. 23a KAGB). Durch das FoStoG wurde zudem das KAGB an die OffenlegungsVO (EU) 2019/2088 (Sustainable Finance Disclosure Regulation, kurz SFDR) und die TaxonomieVO (EU) 2020/852 angepasst, sodass es nun „der Umsetzung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung“ dient und Finanzmarktteilnehmern ebenso wie Finanzberatern die Einbeziehung und Beachtung von Nachhaltigkeitsstrategien und -risiken auferlegt. Insbesondere bei Infrastruktur-Sondervermögen besteht für Kapitalverwaltungsgesellschaften die Möglichkeit, SFDR- und taxonomiekonforme Produkte aufzulegen, zu strukturieren und zukünftig anzubieten.
Offene Infrastrukturfonds als liquide Anlage
Mit der Einführung des Infrastruktur-Sondervermögens erhalten insbesondere Privatanleger die Möglichkeit, sich über eine neue Fondskategorie indirekt an Infrastruktur-Projektgesellschaften zu beteiligen. Durch die Ausgestaltung als offenes Investmentvermögen stelllt es eine neue liquide Anlage dar. Früher waren Investments auf sog. ÖPP-Projektgesellschaften (ÖPP = öffentlich-private Partnerschaft) beschränkt. Durch die Einführung von Infrastruktur-Projektgesellschaften erweitern sich die Investmentmöglichkeiten von Infrastruktur-Sondervermögen erheblich.