EU-Steuerkommissar Paolo Gentiloni

Wie Brüssel die EU-Steuergesetzgebung vereinheitlichen will

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Erst GKKB, jetzt BEFIT

Die Ziele sind eine Vereinheitlichung und Vereinfachung steuerlicher Normen und eine Reduzierung von Befolgungskosten für multinationale Unternehmen. Dafür hat die EU-Kommission am 12. September 2023 mehrere Richtlinienentwürfe veröffentlicht. Neben dem Vorschlag für eine Harmonisierung der nationalen Verrechnungspreisregeln geht es zum Zweiten um ein „Head Office Tax“-System für kleine und mittlere Unternehmen, die ihre EU-weiten Steuerverpflichtungen künftig über eine einzige Jurisdiktion abwickeln können sollen. Dritter Teil des Brüsseler Richtlinienpakets ist BEFIT, das für „Business in Europe: Framework for Income Taxation“ steht und Konzerne mit einem Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro betrifft. Als Anwendungsbeginn von BEFIT ist der 1. Juli 2028 vorgesehen. Allerdings ist noch offen, ob und ggf. wann mit einem (einstimmigen) Beschluss der Mitgliedstaaten zu rechnen ist.

Bemessungsgrundlage

BEFIT greift ein Thema auf, das seit über einem Jahrzehnt auf der Brüsseler Agenda steht: eine EU-einheitliche körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage für multinationale Konzerne, als weitere Voraussetzung für einen funktionierenden und wettbewerbsfähigen Binnenmarkt. Die bisher dazu vorliegenden Entwürfe CCTB und CCCTB („Common (Consolidated) Corporate Tax Base“, auf Deutsch mit GKB und GKKB abgekürzt) hat die Kommission mit der Vorlage von BEFIT offiziell zurückgezogen. Grundgedanke der neuen Initiative ist, dass zu einer bestimmten Gruppe gehörende Unternehmen ihre steuerliche Bemessungsgrundlage nach einem EU-weit einheitlichen Regelwerk ermitteln und aggregieren sollen. Der Anteil jedes Gruppenmitglieds (und damit des jeweiligen Mitgliedstaates) an der steuerlichen Bemessungsgrundlage bemisst sich grundsätzlich nach dem Durchschnitt seiner Ergebnisse der vorangegangenen drei Jahre.

Anlehnung an Mindestbesteuerung

Die EU-Kommission hat ihren BEFIT-Vorschlag nach eigenen Angaben in enger Anlehnung an die Ende 2022 angenommene Richtlinie zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung konzipiert. So betrifft auch BEFIT große Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz ab 750 Millionen Euro in zwei der vorangegangenen vier Fiskaljahre. Für Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaft außerhalb der EU ansässig ist, soll BEFIT gelten, sofern die Umsätze ihrer EU-Einheiten zusammen 5 Prozent des Gruppenumsatzes und mindestens 50 Millionen Euro in zwei der vorangegangenen vier Fiskaljahre übersteigen. Kleinere Unternehmensgruppen sollen optieren können.

Grenzüberschreitende Verlustnutzung

Basis der Bemessungsgrundlage ist – grundsätzlich wie bei der Mindeststeuer – der handelsrechtliche Jahresabschluss nach IFRS oder einem anderen in der EU anerkannten Rechnungslegungsstandard. Den Mitgliedstaaten wird das Recht zugestanden, nationale Anpassungen an der Ermittlung der BEFIT-Bemessungsgrundlage, etwa in Form der Berücksichtigung steuerlicher Zulagen oder Abzüge, vorzunehmen, solange dabei die Mindestbesteuerungsrichtlinie eingehalten wird. Neu ist eine Reihe von speziellen steuerlichen Abschreibungsregeln, die unter anderem einen Sofortabzug von materiellen Wirtschaftsgütern mit einem Wert von bis zu 5.000 Euro vorsehen.

Co-Autoren: Dr. Cornelia Kindler

Fazit

Die Steuerbemessungsgrundlagen aller Gruppenmitglieder werden zusammengerechnet, was im Endeffekt zu der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verlustnutzung innerhalb der EU führt. Quellensteuern sollen zukünftig bei BEFIT-relevanten gruppeninternen Zahlungen entfallen.

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