Eine Reihe von Autos stehen im Stau am Grenzuebergang Kreuzlingen Konstanz

Welche Neuerungen müssen Grenzpendler beachten

Pandemiebedingte Regelungen liefen aus und wurden durch neue ersetzt. Fallstricke lauern im Detail.

Was ist der Unterschied zwischen einem Grenzgänger und einem Grenzpendler? Viele verwenden die Begriffe synonym, doch steuerrechtlich wird differenziert. Pendler kehren nach jedem Arbeitstag wieder zu ihrem Wohnort zurück und sind mit ihren Einkünften üblicherweise im Tätigkeitsstaat steuerpflichtig. Einige Doppelbesteuerungsabkommen enthalten jedoch Sonderregelungen, die bestimmen, dass bestimmte Grenzpendler im Wohnsitzstaat besteuert werden, sogenannte Grenzgängerregelungen. Voraussetzung für die Qualifizierung als Grenzgänger ist in der Regel, dass die betreffende Person in der Grenzzone wohnt und arbeitet. Außerdem darf die Zahl der Tage, an denen sie aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Nichtrückkehrtage), einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten. Nun hat Deutschland mit seinen Nachbarn Luxemburg, Österreich und Schweiz wichtige Änderungen bei den betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen beschlossen. Zwischen Deutschland und Luxemburg beziehungsweise Österreich ergeben sich spürbare Erleichterungen. Arbeitgeber von Grenzgängern aus der Schweiz müssen sich dagegen auf zusätzlichen Verwaltungsaufwand einstellen.

Grafik: Grenzpendler aus Nachbarlaendern nach Deutschland, Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschaeftigten am Arbeitsort mit Wohnort im Ausland

Luxemburg/Deutschland:
Erleichterungen für Grenzpendler ab 2024 

Das Änderungsprotokoll vom Sommer 2023 will insbesondere die zeitweise Tätigkeit im Homeoffice erleichtern. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts ändert sich ab dem 01.01. 2024 nicht, wenn die beschäftigte Person die Arbeit an weniger als 35 Tagen im Kalenderjahr jeweils ganz oder teilweise in ihrem Ansässigkeitsstaat oder in Drittländern verrichtet. Für den Arbeitgeber entsteht daher keine Verpflichtung, sich im Wohnsitzstaat zu registrieren und ggf. Lohnsteuer abzuführen.

Schweiz/Deutschland: 
Fallstricke beim Arbeitgeberwechsel von Grenzgängern

Im Jahr 2021 haben Deutschland und die Schweiz ein Änderungsprotokoll zum DBA unterzeichnet. Wer auf Vereinfachungen im Zusammenhang mit einer Homeoffice-Tätigkeit gehofft hat, wird allerdings enttäuscht. Bisher sind bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel laut Konsultationsvereinbarung die unschädlichen Nichtrückkehrtage bezogen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis zu kürzen und zu prüfen. Ab dem 01.01. nach dem Jahr der Ratifizierung des Änderungsprotokolls, also frühestens ab dem 01.01. 2024, ist dagegen in diesem Fall (oder wenn jemand gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat arbeitet) die Grenzgängereigenschaft für alle Arbeitsverhältnisse des Beschäftigten im Tätigkeitsstaat einheitlich zu beurteilen. Die Nichtrückkehrtage aus den jeweiligen Arbeitsverhältnissen im betreffenden Jahr sind zusammenzurechnen. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Finanzverwaltung zeitnah zu der Frage äußert, unter welchen Voraussetzungen bzw. inwieweit der erste Arbeitgeber ggf. die lohnsteuerliche Behandlung korrigieren muss. 

Österreich/Deutschland: 
Starke Vereinfachung der Grenzgängerregelung

Österreich und Deutschland haben mit dem Änderungsprotokoll zum DBA vom Sommer 2023 insbesondere die Grenzgängerregelung an die Anforderungen der veränderten Arbeitswelt angepasst. Ab 2024 soll es genügen, wenn die betreffende Person in der Nähe der Grenze ihren Hauptwohnsitz hat und ihre unselbstständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt, damit dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zusteht. Damit entfällt die Notwendigkeit, an jedem Arbeitstag über die Grenze zu pendeln. Homeoffice-Tage sind somit für die Anwendung der Grenzgängerregelung generell unschädlich. Auch die Definition der Grenzzone wurde gelockert. Eine Gemeinde liegt künftig dann in der Nähe der Grenze, wenn ihr Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt. Maßgeblich ist derzeit der Abstand zwischen dem Wohnsitz selbst (nicht etwa der Gemeinde) und der Grenze (Luftlinie).

Autoren: Michael Kemper, Thore Schmitz


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Fazit

Arbeitgeber von (potenziell) betroffenen Beschäftigten sollten die neuen Regelungen sorgfältig studieren und die Handhabung der entsprechenden Fälle ggf. anpassen. Die DBAs regeln ausschließlich die einkommensteuerliche Behandlung. Wie immer sind die sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Folgen separat zu prüfen. Es empfiehlt sich zudem, drohende Betriebsstättenrisiken im Blick zu behalten. Dies gilt insbesondere für deutsche Arbeitgeber, deren Beschäftigte im österreichischen Homeoffice tätig sind. Arbeitgeber von Grenzpendlern zwischen Deutschland und Österreich müssen künftig nicht mehr prüfen, ob die betreffende Person regelmäßig pendelt oder wie groß die genaue Entfernung der Wohnung zur Grenze ist. Wenn Beschäftigte im Homeoffice tätig sind, ist nur festzustellen, ob sich der Wohnsitz in einer im Grenzgebiet belegenen Gemeinde befindet. Dies kann anhand einer (ggf. noch zu erstellenden) Liste leicht geprüft werden.

Arbeitgeber von Grenzpendlern nach oder aus Luxemburg sollten klären, inwieweit sie ihre Regelungen zur Tätigkeit im Homeoffice ab 2024 anpassen möchten, und ihre Beschäftigten darüber informieren. Gegenüber der Schweiz sind besondere Herausforderungen für Arbeitgeber bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel zu erwarten. Hier sollten die erforderlichen Informationen aus dem anderen Arbeitsverhältnis möglichst zeitnah vorliegen.

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