Luxemburg/Deutschland:
Erleichterungen für Grenzpendler ab 2024
Das Änderungsprotokoll vom Sommer 2023 will insbesondere die zeitweise Tätigkeit im Homeoffice erleichtern. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts ändert sich ab dem 01.01. 2024 nicht, wenn die beschäftigte Person die Arbeit an weniger als 35 Tagen im Kalenderjahr jeweils ganz oder teilweise in ihrem Ansässigkeitsstaat oder in Drittländern verrichtet. Für den Arbeitgeber entsteht daher keine Verpflichtung, sich im Wohnsitzstaat zu registrieren und ggf. Lohnsteuer abzuführen.
Schweiz/Deutschland:
Fallstricke beim Arbeitgeberwechsel von Grenzgängern
Im Jahr 2021 haben Deutschland und die Schweiz ein Änderungsprotokoll zum DBA unterzeichnet. Wer auf Vereinfachungen im Zusammenhang mit einer Homeoffice-Tätigkeit gehofft hat, wird allerdings enttäuscht. Bisher sind bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel laut Konsultationsvereinbarung die unschädlichen Nichtrückkehrtage bezogen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis zu kürzen und zu prüfen. Ab dem 01.01. nach dem Jahr der Ratifizierung des Änderungsprotokolls, also frühestens ab dem 01.01. 2024, ist dagegen in diesem Fall (oder wenn jemand gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat arbeitet) die Grenzgängereigenschaft für alle Arbeitsverhältnisse des Beschäftigten im Tätigkeitsstaat einheitlich zu beurteilen. Die Nichtrückkehrtage aus den jeweiligen Arbeitsverhältnissen im betreffenden Jahr sind zusammenzurechnen. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Finanzverwaltung zeitnah zu der Frage äußert, unter welchen Voraussetzungen bzw. inwieweit der erste Arbeitgeber ggf. die lohnsteuerliche Behandlung korrigieren muss.
Österreich/Deutschland:
Starke Vereinfachung der Grenzgängerregelung
Österreich und Deutschland haben mit dem Änderungsprotokoll zum DBA vom Sommer 2023 insbesondere die Grenzgängerregelung an die Anforderungen der veränderten Arbeitswelt angepasst. Ab 2024 soll es genügen, wenn die betreffende Person in der Nähe der Grenze ihren Hauptwohnsitz hat und ihre unselbstständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt, damit dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zusteht. Damit entfällt die Notwendigkeit, an jedem Arbeitstag über die Grenze zu pendeln. Homeoffice-Tage sind somit für die Anwendung der Grenzgängerregelung generell unschädlich. Auch die Definition der Grenzzone wurde gelockert. Eine Gemeinde liegt künftig dann in der Nähe der Grenze, wenn ihr Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt. Maßgeblich ist derzeit der Abstand zwischen dem Wohnsitz selbst (nicht etwa der Gemeinde) und der Grenze (Luftlinie).
Autoren: Michael Kemper, Thore Schmitz