Ausschließlichkeitskriterium
Wie bisher gilt ein Ausschließlichkeitskriterium. Das heißt, die besondere Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge gilt nur „bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern […] betreiben“. Unternehmen, die neben dem Windkraft- oder Solaranlagenbetrieb eine zusätzliche Geschäftstätigkeit ausüben, fallen nicht hierunter. Auch im Falle der Verpachtung des Betriebs zur Erzeugung erneuerbarer Energien dürfte das Ausschließlichkeitskriterium nicht erfüllt sein, was aber im Einzelfall noch geprüft werden müsste.
Auswirkungen für die Erzeuger
Je nach Hebesatz hat die Einführung des neuen Zerlegungsmaßstabs Einfluss darauf, welche Steuerlast betroffene Unternehmen erfahren, wie das Beispiel der Abbildung zeigt.
Unterhält ein Gewerbebetrieb, der ausschließlich Windkraftanlagen betreibt, lediglich seine Geschäftsführung in Hamburg (Hebesatz: 470 %) und einen Windpark auf dem Festlandsockel Mecklenburg-Vorpommerns (Hebesatz: 460 %) und verfügt er über kein sonstiges Sachanlagevermögen, ergibt sich durch die Neuregelung ein um rund 0,1 Prozentpunkte niedrigerer Gewerbesteuersatz. Befindet sich die Geschäftsführung aber zum Beispiel in Hamfelde (Hebesatz: 250 %), erhöht sich der Gewerbesteuersatz durch die höhere Aufteilung des Gewerbesteueraufkommens zugunsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern um etwa 1,5 Prozentpunkte.
Co-Autor: Andreas Dietrich