Wer ist antragsberechtigt?
Im Fokus der geplanten Klimaschutzverträge stehen klar Projekte zur Transformation der energieintensiven Branchen wie Glas, Keramik, Grundstoffe, Zement, Kalk und Stahl. Unternehmen, die im Gebotsverfahren ein Gebot abgeben möchten, müssen am vorbereitenden Verfahren teilnehmen. Dabei muss das Projekt im Laufe der Förderung 90 Prozent mehr CO2 einsparen als die derzeit emissionseffizienteste konventionelle Anlage gemäß dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS). Hinzu kommt eine bestimmte Projektmindestgröße: Anlagen, die nach EU-ETS-Referenz weniger als 10 Kilotonnen CO2-Äquivalente im Jahr ausstoßen, sind nicht antragsberechtigt. Die förderwürdigen Projekte sollen – nach heutigem Wissensstand – 36 Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheids in Betrieb gehen (Verlängerung auf 48 Monate möglich).
Wie werden die Fördergelder vergeben?
Die Fördermittel in Form von Klimaschutzverträgen werden im Gebotsverfahren auf Projektebene vergeben. Ein solches Projekt darf nur durchgeführt werden, wenn nicht alle Bieter einen vollen Zuschlag erhalten, sodass nicht das Risiko einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs besteht.
Der Antragsteller (in diesem Fall: der Bieter) berechnet seine Förderlücke, indem er die betriebswirtschaftlichen Kalkulationen der transformativen und der konventionellen Referenzanlage vergleicht. Die dabei maßgeblichen Bewertungskriterien umfassen die Fördermitteleffizienz in Euro pro Tonne CO2-Äquivalent und die relative Treibhausgasemissionsminderung im Vergleich zum konventionellen Referenzsystem.
Wer erhält den Zuschlag?
Für die beiden genannten Kriterien einer möglichst hohen Fördermitteleffizienz, also möglichst wenig Euro pro eingesparter Tonne CO2-Äquivalent und für die relative Treibhausgasminderung, werden jeweils Punkte vergeben. Die Projekte werden absteigend nach Punktzahl sortiert. Am Ende ausgewählt werden – beginnend mit den Projekten mit höchster Punktzahl – jene Projekte, deren addierte maximale Fördersummen noch innerhalb des für den Förderaufruf vorgesehenen Auktionsvolumens liegen. Dem Fördermittelgeber bleiben bei der konkreten Ausgestaltung des Förderaufrufs hohe Freiheitsgrade. Sie sollen die Anpassungsfähigkeit des Förderinstruments an die Anforderungen der verschiedenen Industriezweige garantieren.
Zunächst ein vorbereitendes Verfahren
Zur Vorbereitung führt das BMWK ein sogenanntes vorbereitendes Verfahren durch, um das eigentliche Gebotsverfahren effektiv und bedarfsgerecht zu gestalten. Unternehmen, die am späteren (d. h. dem folgenden) Gebotsverfahren teilnehmen möchten, sind verpflichtet, zuerst das vorbereitende Verfahren zu durchlaufen. Das BMWK hat hierzu am 6. Juni 2023 die Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht, mit Abgabefrist zum 7. August 2023. Im Zuge des vorbereitenden Verfahrens sind unter anderem Angaben zum beantragenden Unternehmen, zu dem zu fördernden Vorhaben (inkl. bereits beantragter/beschiedener Förderung) und zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen sowie eine Darstellung der zu erwartenden Kosten und Erlöse einzureichen. Die erforderlichen Dokumente (basierend auf spezifischen Templates des BMWK) beinhalten auch die Möglichkeit, bestimmte Details des Förderprogramms, wie z. B. den veröffentlichten Muster-Klimaschutzvertrag, nochmals zu kommentieren. Dies verfolgt das Ziel, den folgenden Förderaufruf zum Gebotsverfahren optimiert zu gestalten. Im Anschluss an dieses Verfahren und nach finaler Abstimmung und Verabschiedung der Förderrichtlinie werden die teilnehmenden Projekte/Unternehmen voraussichtlich mittels Förderaufruf zum eigentlichen Gebotsverfahren eingeladen.