100 Euro-Scheine, die bogenweise gedruckt werden.

Was Unternehmen bei der Inflationsausgleichsprämie beachten müssen

Die Bundesregierung schafft eine Inflationsausgleichsprämie. Was Unternehmen dabei beachten müssen.

Im Gesetz zur vorübergehenden Senkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen hat die Bundesregierung auch eine Änderung im Einkommensteuergesetz vorgesehen. Im neu eingeführten § 3 Nr. 11c EStG finden sich Details zur Möglichkeit, eine steuer- und sozialabgabenfreie Prämie an Arbeitnehmer auszuzahlen. Diese soll die gegenwärtige Inflation abmildern.

Wie ist die Inflationsausgleichsprämie konzipiert?

Die Funktionsweise ähnelt dem Konzept der Corona-Sonderzahlung. Der Arbeitgeber kann jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 Geld- oder Sachleistungen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro zur Abmilderung von Inflationsfolgen zuwenden, ohne dass darauf Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfallen. Die Prämie muss jedoch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden. Sie kann auch in einzelnen Tranchen fließen.

Wie kann die Zweckbindung dokumentiert werden?

Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie muss im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden. In der Kommunikation bezüglich der jeweiligen Prämie mit den Beschäftigten bietet sich die Möglichkeit, die aktuellen Preisentwicklungen klar als Beweggrund für die Auszahlung einer solchen Prämie zu benennen. Bei Sachleistungen muss die Gewährung zwar ebenfalls mit der gegenwärtigen Inflation oder der Energiekrise begründet werden, die Sache selbst muss jedoch nicht in konkretem Zusammenhang mit Energiekosten oder besonderer persönlicher Betroffenheit des Arbeitnehmers stehen.

Kann die Prämie auch höher ausfallen als 3.000 Euro?

Bis zu diesem Betrag und pro Dienstverhältnis fallen keine Steuern und Sozialabgaben an, auf den ersten Euro, der diese Summe übersteigt, hingegen schon.

Kann die Zahlung auch in Unternehmen erfolgen, die unter den Geltungsbereich von Tarifverträgen fallen?

Die Inflationsausgleichsprämie kann, solange sie die im Gesetz genannten Anforderungen erfüllt, auch unabhängig von der Geltung bestehender Tarifverträge ausgezahlt werden. Es steht dem Zusätzlichkeitserfordernis grundsätzlich nicht entgegen, durch einen Tarifvertrag geregelt zu werden. Etwaige kollektivarbeitsrechtliche Bestimmungen – etwa das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei besonderen Differenzierungen der Prämienhöhe an verschiedene Mitarbeitergruppen – müssen ebenfalls beachtet werden.

Kann die Inflationsprämie auch anstelle vereinbarter Bonuszahlungen oder durch Gehaltsumwandlung anerkannt werden?

Die Prämie muss zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden. Es gibt also keine Möglichkeit, Bonus- oder andere Sonderzahlungen umzuwidmen und somit steuer- und sozialabgabenfrei zu stellen. Auch jegliche Form der Umwandlung, des Verzichts oder der Anrechnung auf den Arbeitslohn widersprächen dem Zusätzlichkeitserfordernis.

Was ist, wenn der Arbeitgeber schon eher eine inflationsbedingte Prämie beschlossen oder ausgezahlt hat?

Hat der Arbeitgeber in Verfolgung der Rettungspaketgesetzgebung bereits vor dem 26. Oktober 2022 beschlossen, von der Inflationsausgleichsprämie so bald wie möglich Gebrauch zu machen, ist dies unschädlich. Maßgeblich für die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit ist, dass der Zuflusszeitpunkt innerhalb des im Gesetzestext genannten Zeitraums liegt. Bereits vor dem 26. Oktober 2022 ausgezahlte Inflationsausgleichszahlungen sind weder steuer- noch sozialabgabenfrei.

Was ist bei Sachlohngewährung zu beachten?

Laufende Sachlohnbezüge können nicht in eine Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden. Besonderes Augenmerk ist auch auf Gutscheinmodelle (zum Beispiel aufladbare Gutscheinkarten oder Universalgutscheine) zu legen, da sich diese Vergütungsbestandteile zunehmender Beliebtheit erfreuen. Für die Anwendung der 50-Euro-Freigrenze sind jedoch Besonderheiten zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn zu beachten. Hierzu gibt es umfangreiche Detailregelungen durch das BMF, sodass eine Einzelfallprüfung lohnsteuerrechtliche Risiken minimiert.

Autor:innen: Christoph Ackermann, Daniela Adler

Fazit

Bei Zweifelsfragen ist es ratsam, sich im Rahmen einer Anrufungsauskunft mit dem zuständigen Finanzamt hinsichtlich der Inanspruchnahme der Neuregelung abzustimmen. Da der Gewährungszeitraum nicht nur von kurzer Dauer ist, besteht hierfür auch ausreichend Zeit. 

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