Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
So unterstützen wir Sie
-
Mit der EY ESG Suite steht Ihnen ein ganzheitlicher Ansatz zur Verfügung, der ein detailliertes ESG Readiness Assessment ermöglicht.
Mehr erfahren
- Anhebung der Schwellenwerte für Drittlandsunternehmen: Anhebung des Umsatzschwellenwerts von 150 Mio. Euro auf 450 Mio. Euro innerhalb der EU, für Betriebsstätten in der EU von 40 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro.
- Wegfall sektorspezifischer und von LSME-Standards: Streichung der Befugnis der Europäischen Kommission zum Erlass sektorspezifischer Standards sowie von Standards für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (LSME-Standards).
- Begrenzung für Informationen aus der Wertschöpfungskette („value chain cap“): Entwicklung eines freiwilligen Berichtsstandards für Unternehmen, die nicht zur Berichterstattung verpflichtet sind. Dieser Standard basiert auf dem Berichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Er soll als Schutz für nicht berichtspflichtige Unternehmen dienen, indem er die Informationen begrenzt, die berichtspflichtige Unternehmen von nicht berichtspflichtigen Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette einholen dürfen.
- Überarbeitung des ersten Satzes der ESRS: Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) für berichtspflichtige Unternehmen, zum Beispiel Reduktion der Datenpunkte und Verbesserung der Konsistenzen mit anderen Regulierungen. Dies soll spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderungen der COM(2025) 81 erfolgen.
- Wegfall der Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit hinreichender Sicherheit: kein Übergang von Limited Assurance zu Reasonable Assurance.
- ESEF: Bis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts besteht keine Pflicht zur elektronischen Auszeichnung.
CS3D – Lieferkettensorgfaltspflichten: EU plant Erleichterungen und stärkere Fokussierung auf direkte Geschäftspartner
- Due Diligence in der Wertschöpfungskette: Beschränkung von Due-Diligence-Bewertungen im Allgemeinen auf direkte Geschäftspartner, einschließlich Lieferanten (Tier 1). Bei Vorliegen „plausibler Informationen“ über potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen durch indirekte Partner (unterhalb von Tier 1) sollten diese bewertet werden.
- Stakeholder: Begrenzung des Begriffs „Stakeholder“ auf relevante Interessenträger, die direkt von den Produkten, Dienstleistungen und Aktivitäten des Unternehmens, seiner Tochtergesellschaften und Geschäftspartner betroffen sind.
- Überwachung: Verlängerung der Intervalle für die unternehmensindividuelle Überprüfung der Sorgfaltspflichten von jährlich auf einmal alle fünf Jahre, mit Ad-hoc-Bewertungen bei wesentlichen Änderungen der Geschäftsbeziehung.
- Sanktionierung: Klarstellung, dass Geldstrafen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten und Entfernung der Mindestgrenze von 5 Prozent des weltweiten Umsatzes für die Höchststrafe der Mitgliedstaaten.
- Zivilrechtliche Haftung: Wegfall des EU-weiten zivilrechtlichen Haftungsregimes, aber Fortbestand des Zugangs zu Recht und Entschädigung für Opfer.
- Übergangsplan: Wegfall der Verpflichtung zur Umsetzung eines Transitionsplans und damit Angleichung der Anforderungen an die CSRD. Es wird vorgeschlagen, dass Übergangspläne nun „Maßnahmen zur Umsetzung“ umfassen.
- Finanzsektor: keine Verpflichtung der Kommission, maßgeschneiderte Sorgfaltspflichten speziell für beaufsichtigte Finanzunternehmen zu veröffentlichen.
EU-Taxonomie: Verschlankung der Berichtspflichten und spätere Einführung für Unternehmen geplant
- Anhebung der Schwellenwerte: Berichtspflicht nur für große Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro
- „Stop the clock“-Vorschlag: Da die CSRD für Unternehmen der zweiten und dritten CSRD-Welle auch die Anwendung der EU-Taxonomie auslöst, würde sich entsprechend auch die Anwendung der EU-Taxonomie für diese Unternehmen um zwei Jahre verschieben.
- Einführung einer Wesentlichkeitsschwelle: keine Berichtspflicht für finanziell unwesentliche Aktivitäten, die 10 Prozent des Umsatzes, von CapEx oder OpEx nicht überschreiten; zusätzlich keine Berichtspflicht der OpEx-KPI bei finanziell unwesentlichen Aktivitäten (weniger als 25 Prozent des Umsatzes).
- Vereinfachung der Meldebögen: Reduktion der Datenpunkte um 70 Prozent.
- Do no significant harm (DNSH): Vereinfachung der Kriterien insbesondere im Bereich Umweltverschmutzung durch Chemikalien.
- Finanzinstitute: Vereinfachungen der Green Asset Ratio (GAR) und Verschiebung der Anwendung der KPIs für das Handelsbuch und der Gebühren- und Provisions-KPIs für bestimmte Finanzinstitute bis 2027.
- Freiwillige Berichterstattung (Opt-in-Regelung): Bei freiwilliger Berichterstattung sind die Umsatz- und CapEx-KPIs offenzulegen, die Berichterstattung über die OpEx-KPI kann entfallen. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit zur Berichterstattung einer teilweisen Taxonomiekonformität.