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CSRD: Vier Schritte zum geprüften Nachhaltigkeitsbericht


Unternehmen, die erstmals unter die Berichtspflicht fallen, müssen jetzt handeln. Wie die Vorbereitung gelingt.


Überblick

  • Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erweitert den Kreis der Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen müssen, erheblich.
  • Implementierungsbegleitende Prüfungen helfen, die erste nichtfinanzielle Berichterstattung und deren Prüfung gut vorzubereiten.
  • Für die nötigen Vorbereitungen bleibt Unternehmen nicht mehr viel Zeit.

Unter dem European Green Deal hat die Europäische Kommission ein umfassendes Programm für Klimaneutralität und nachhaltiges Wirtschaften aufgelegt. Um die von Unternehmen veröffentlichten Nachhaltigkeitsinformationen in den drei Bereichen Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung (Governance) für Aktionäre, Investoren und die Öffentlichkeit verlässlich und vergleichbar zu machen, hat die Europäische Union (EU) die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verabschiedet. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat zukünftig im Lagebericht zu erfolgen und unterliegt einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit. Angesichts der umfangreichen Vorbereitungen, die damit einhergehen, drängt die Zeit für Unternehmen ohne etablierte Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Die CSRD erweitert den Kreis der Unternehmen, die über Nachhaltigkeitsthemen wie Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Prozesse zur Kreislaufwirtschaft, Angaben zur Erhaltung der Biodiversität, zur Chancen- und Lohngleichheit, zum Arbeitsschutz und zur Bekämpfung von Korruption berichten müssen, deutlich. Waren in der EU bislang knapp 11.600 börsennotierte große Unternehmen betroffen, müssen ab dem Geschäftsjahr 2025 auch nicht börsennotierte Unternehmen eine Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen, sofern sie mindestens zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen und damit als großes Unternehmen gelten:

  • Nettoumsatz > 40 Millionen Euro
  • Bilanzsumme > 20 Millionen Euro
  • durchschnittliche Zahl der Beschäftigten > 250

Der neuen Richtlinie unterliegen damit rund 49.000 Unternehmen in der EU, davon 15.000 in Deutschland. Börsennotierte kleinere und mittlere Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen – werden vom Geschäftsjahr 2026 an einbezogen, wobei für bis zu zwei Jahre auf die Aufnahme von Nachhaltigkeitsinformationen im Lagebericht verzichtet werden kann (sog. Opt-out-Regelung). Allerdings ist in solchen Fällen im Lagebericht anzugeben, warum kein Nachhaltigkeitsbericht vorgelegt wurde. Auch einige Nicht-EU-Unternehmen mit Tochtergesellschaften oder Niederlassungen in der EU fallen ab Geschäftsjahr 2028 unter die CSRD.

CSRD: Rund …
Unternehmen in Deutschland unterliegen künftig der CSRD und müssen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen und prüfen lassen.

Vier Schritte zur erfolgreichen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

Im Nachhaltigkeitsbericht wird eine Fülle von Informationen abgefragt. Hier geht es um klare Ziele, aus denen konkrete Maßnahmen abgeleitet werden, deren Ergebnis anhand geeigneter Kennziffern gemessen wird. Umfangreiche gesetzliche Vorgaben und die Bandbreite der ESG-Themen machen es Unternehmen nicht leicht, sodass einige geneigt sind, einen minimalen Ansatz zu fahren: Sie nehmen interne Statistiken, geben den Energieverbrauch der Produktion hinzu und runden das Ganze mit einer Prise vager Aussagen zur Gleichstellung ab. Den Prüfer wird das jedoch nicht überzeugen.



Der Minimalansatz beim Nachhaltigkeitsbericht wird den Prüfer nicht überzeugen.




Bei der Vorbereitung auf die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts ist eine zeitnahe und fortlaufende Einbindung desjenigen Wirtschaftsprüfers, der auch den Finanzbericht prüft, zielführend. Denn die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist stark mit den Informationen im Jahresabschluss und im Lagebericht verwoben. Wir empfehlen daher, die Prüfung der finanziellen und der nichtfinanziellen Berichterstattung in einer Hand zu lassen, um doppelte Arbeit und einen hohen Koordinationsaufwand zu vermeiden.

Der Wirtschaftsprüfer begleitet das Unternehmen in vier Schritten zur erfolgreichen Prüfung:

 

1. Wer ist wie betroffen?

Im ersten Schritt geht es darum, inwiefern das Unternehmen von den aktuellen und künftigen gesetzlichen Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen ist und welche Auswirkungen dies hat. Die CSRD folgt dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit („double materiality“). Das heißt, Betriebe müssen nicht nur den Einfluss ihrer Tätigkeit auf die Gesellschaft und die Umwelt ermitteln, sondern auch, wie sich externe Nachhaltigkeitsaspekte auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auswirken. Der Prüfer kennt die Berichtsanforderungen genau und kann wertvolle Hinweise geben, damit das Unternehmen in die richtige Richtung abbiegt.

 

2. Meilensteine der Umsetzung

Im zweiten Schritt geht es um wesentliche Punkte wie die folgenden: Welche Mitarbeitenden sind für das Thema Nachhaltigkeit zuständig oder können dafür freigestellt werden? Wurden die richtigen Themen gesetzt, die sich auch prüfen lassen? Hat das Unternehmen relevante Kennzahlen ausgewählt? Für eine regelkonforme Berichterstattung nach der CSRD benötigen Unternehmen quantitative und qualitative Kennzahlen. Messbare Informationen wie der Verbrauch von Rohöl, Gas oder erneuerbaren Energien, die Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen oder der Wasserverbrauch werden um subjektive, beschreibende Informationen wie soziale Folgen ergänzt. Wie bei Einnahmen, Ausgaben und Steuern müssen nachhaltigkeitsrelevante Informationen strukturiert und automatisiert gesammelt werden. Sind die erforderlichen Tools dafür verfügbar?

 

3. Prüferische Begleitung des Implementierungsprojekts

Einzelne Teilaspekte werden testweise geprüft bzw. im Rahmen des Implementierungsprojekts auf ihre Prüfungsfähigkeit getestet. Fallen Unstimmigkeiten oder Ungenauigkeiten auf, können diese noch vor der eigentlichen Berichterstattung bzw. Prüfung korrigiert werden.

 

4. Prüfung

Dass zumindest Teile des Nachhaltigkeitsberichts vorab gewürdigt wurden, bedeutet zwar nicht, dass die eigentliche Prüfung überflüssig oder ein Selbstläufer ist; dennoch erleichtert die prüferische Begleitung des Implementierungsprojekts die Abschlussprüfung und gibt Unternehmen Sicherheit und Routine für künftige Nachhaltigkeitsberichte.

Als Teil der Gesellschaft müssen Unternehmen ihren Beitrag für eine nachhaltige Zukunft leisten. In diesem Sinne können sie die CSRD nicht nur als lästige Pflicht sehen, sondern sie als Leitfaden für ein nachhaltigeres Wirtschaften nutzen. Wer zum ersten Mal gefordert ist, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, und sich noch nicht intensiv mit dem Thema beschäftigt hat, dem bleibt angesichts des strategischen und organisatorischen Aufwands nicht viel Zeit, um die Anforderungen der Richtlinie umzusetzen.


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    Fazit

    Die CSRD der EU erweitert den Kreis der Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, signifikant. Wie die finanzielle Berichterstattung muss auch der Nachhaltigkeitsbericht von einem Wirtschaftsprüfer testiert werden. Gerade Firmen, für die das Thema Neuland ist, sollten sich auf die Prüfung vorbereiten. Wie ist das Unternehmen betroffen? Wurden die richtigen Schwerpunkte gesetzt? Welche Umsetzungsschritte sind notwendig? Eine prüferische Begleitung durch Wirtschaftsprüfer kann wichtige Fragen vorab klären und Schwachstellen beseitigen.


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