Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden.
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Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag für Elektroautos?
Im Jahr der Anschaffung kann bei neuen Elektroautos ein Öko-Investitionsfreibetrag (IFB) von 15 % als Zusatzabschreibung geltend gemacht werden – zeitlich begrenzt für Anschaffungen zwischen 01.11.2025 und 31.12.2026 sogar 22 %. Die Bemessungsgrundlage für den IFB ist mit insgesamt 1 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr gedeckelt. Der IFB kann höchstens von steuerlich angemessenen Anschaffungskosten von brutto 40.000 Euro (netto 33.333 Euro) geltend gemacht werden und beträgt damit maximal 5.000 Euro (bis 31.12.2026: 7.333 Euro). Elektroautos kommen dabei nicht als begünstigte Wirtschaftsgüter für den Gewinnfreibetrag in Frage.
Wie hoch ist der Sachbezug für Elektroautos?
Der Sachbezug für privat genutzte arbeitgebereigene Elektroautos mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm beträgt 0 Euro (ohne Deckelung der Anschaffungskosten). Damit fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an und Arbeitgeber:innen ersparen sich Lohnnebenkosten wie Kommunalsteuer, DB, DZ und BMSVG-Beiträge auf den Sachbezug. Zum Vergleich: Bei Fahrzeugen mit Emissionen beträgt der Sachbezug regulär 2 % der Bruttoanschaffungskosten von bis zu 48.000 Euro und damit bis zu 960 Euro pro Monat (bzw. 1,5 % bei geringerem CO2-Emissionswert). Das Sachbezugsregime gilt nur für Dienstnehmer:innen und GmbH-Geschäftsführer:innen. Einzelunternehmer:innen und Personengesellschafter:innen müssen daher einen Privatanteil (gemäß Fahrtenbuch) ansetzen.
Sind Elektroautos von der NoVa befreit?
Ja, Elektroautos sind weiterhin von der Normverbrauchsabgabe (NoVa) befreit. Diese fällt sonst bei der erstmaligen Zulassung oder Lieferung von PKWs und Kombis an. Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer wurde hingegen mit 01.04.2025 aufgehoben. Diese bemisst sich nach dem eingetragenen Eigengewicht und der im Zulassungsschein eingetragenen Nenndauerleistung und beträgt abhängig davon einige Hundert Euro pro Jahr.