Schatten einer Person neben E-Auto-Ladesymbol am Boden

Steuervorteile von Elektroautos in Betrieben: Kein Sachbezug, Vorsteuerabzug, Investitionsfreibetrag und mehr

Elektroautos sind steuerlich klar im Vorteil: kein Sachbezug, Vorsteuerabzug und Öko-Investitionsfreibetrag machen sie für Unternehmen besonders attraktiv.


Überblick

  • Rein elektrische Firmenfahrzeuge sind steuerlich klar begünstigt, insbesondere durch Vorsteuerabzug, degressive Abschreibung, Investitionsfreibetrag und einen Sachbezug von null Euro.
  • Der Sachbezug von null Euro macht E-Autos bei privater Nutzung besonders attraktiv, da keine Lohnsteuer, Sozialversicherung oder Lohnnebenkosten anfallen.
  • Plug-in-Hybride und Range-Extender sind steuerlich deutlich schlechter gestellt und werden in vielen Bereichen wie Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor behandelt.
  • Die steuerlichen Vorteile kompensieren einen Teil der höheren Anschaffungskosten von Elektroautos und verbessern deren Wirtschaftlichkeit im Betrieb.

Wer für seinen Betrieb ein Fahrzeug mit rein elektrischem Antrieb erwirbt, kann für Anschaffung und laufenden Betrieb folgende umfangreiche Steuererleichterungen nutzen:

Sind Elektroautos in Österreich vorsteuerabzugsberechtigt?

Ja – für betrieblich genutzte PKWs und Kombis mit rein elektrischem Antrieb steht in Österreich sowohl für die Anschaffung als auch den laufenden Betrieb grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu. Dies gilt für Anschaffungskosten von bis zu 40.000 Euro inkl. 20 % USt. Bei Anschaffungskosten zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro, steht zwar der volle Vorsteuerabzug zu, er ist aber durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung insoweit zu neutralisieren, als die tatsächlichen Anschaffungskosten 40.000 Euro übersteigen. Im Endeffekt beträgt der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung daher maximal 6.667 Euro. Diese Grundsätze gelten auch im Leasingfall in Hinblick auf die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer.

Wie hoch ist die Luxustangente für Elektroautos?

Die steuerliche Angemessenheitsgrenze (auch „Luxustangente“ genannt) für PKW und Kombis beträgt 40.000 Euro. Übersteigen die Anschaffungskosten diesen Betrag, sind die von den Anschaffungskosten abhängigen Aufwendungen wie Afa, Leasingraten sowie Kasko- und Haftpflichtversicherung entsprechend zu kürzen. Diese Luxustangente gilt grundsätzlich auch für Elektroautos. Relevant für die Angemessenheitsgrenze sind (trotz Vorsteuerabzug) die Anschaffungskosten inklusive 20 % USt (jedoch ohne NoVA, die für Elektroautos nicht zu entrichten ist).

Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag für Elektroautos?

Im Jahr der Anschaffung kann bei neuen Elektroautos ein Öko-Investitionsfreibetrag (IFB) von 15 % als Zusatzabschreibung geltend gemacht werden – zeitlich begrenzt für Anschaffungen zwischen 01.11.2025 und 31.12.2026 sogar 22 %. Die Bemessungsgrundlage für den IFB ist mit insgesamt 1 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr gedeckelt. Der IFB kann höchstens von steuerlich angemessenen Anschaffungskosten von brutto 40.000 Euro (netto 33.333 Euro) geltend gemacht werden und beträgt damit maximal 5.000 Euro (bis 31.12.2026: 7.333 Euro). Elektroautos kommen dabei nicht als begünstigte Wirtschaftsgüter für den Gewinnfreibetrag in Frage.

 

Wie hoch ist der Sachbezug für Elektroautos?

Der Sachbezug für privat genutzte arbeitgebereigene Elektroautos mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm beträgt 0 Euro (ohne Deckelung der Anschaffungskosten). Damit fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an und Arbeitgeber:innen ersparen sich Lohnnebenkosten wie Kommunalsteuer, DB, DZ und BMSVG-Beiträge auf den Sachbezug. Zum Vergleich: Bei Fahrzeugen mit Emissionen beträgt der Sachbezug regulär 2 % der Bruttoanschaffungskosten von bis zu 48.000 Euro und damit bis zu 960 Euro pro Monat (bzw. 1,5 % bei geringerem CO2-Emissionswert). Das Sachbezugsregime gilt nur für Dienstnehmer:innen und GmbH-Geschäftsführer:innen. Einzelunternehmer:innen und Personengesellschafter:innen müssen daher einen Privatanteil (gemäß Fahrtenbuch) ansetzen.

 

Sind Elektroautos von der NoVa befreit?

Ja, Elektroautos sind weiterhin von der Normverbrauchsabgabe (NoVa) befreit. Diese fällt sonst bei der erstmaligen Zulassung oder Lieferung von PKWs und Kombis an. Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer wurde hingegen mit 01.04.2025 aufgehoben. Diese bemisst sich nach dem eingetragenen Eigengewicht und der im Zulassungsschein eingetragenen Nenndauerleistung und beträgt abhängig davon einige Hundert Euro pro Jahr.

Wie hoch ist die degressive Abschreibung für Elektroautos?

Die degressive Abschreibung für Elektroautos beträgt bis zu 30 % pro Jahr. Dabei wird der Abschreibungssatz auf den jeweiligen (Rest-)Buchwert angewendet, wodurch insbesondere in den ersten Jahren eine wesentlich schnellere Abschreibung erfolgt. UGB-Bilanzierer müssen die degressive Abschreibung bereits im UGB-Abschluss geltend machen (Maßgeblichkeit).

Ist das Aufladen von Firmen-Elektrofahrzeugen steuerfrei?

Das Aufladen von Firmen-Elektroautos ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Für das unentgeltliche Aufladen beim/bei der Arbeitgeber:in ist kein Sachbezug anzusetzen. Wird das Fahrzeug an öffentlichen Ladestationen geladen und können die konkreten Ladekosten nachgewiesen werden, ist die Kostenübernahme durch Arbeitgeber:innen für Arbeitnehmer:innen steuerfrei. Beim Laden des Firmen-Elektroautos an einer privaten Ladeeinrichtung ist eine nachvollziehbare Zuordnung der Lademenge zum Firmenfahrzeug erforderlich. In diesem Fall gilt für den steuerfreien Kostenersatz ein pauschaler Strompreis von 32,806 Cent/kWh im Jahr 2026.

Was gilt steuerlich für betriebliche Plug-in-Hybride und Range-Extender?

Auch für betrieblich genutzte Fahrzeuge mit Plug-in-Hybrid und Range-Extender gibt es steuerliche Begünstigungen:

  • Bei Hybridmodellen kommt aufgrund des geringeren CO2-Emissionswertes in der Regel nur der Sachbezug in Höhe von 1,5 % für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen zur Anwendung, was diese für Arbeitnehmer:innen entsprechend attraktiv macht.
  • Hybridfahrzeuge sind zwar nicht von der Normverbrauchsabgabe befreit, aufgrund der geringeren CO2-Emissionen fällt in der Regel aber keine Normverbrauchsabgabe an, was die Anschaffung günstiger macht. Die motorbezogene Versicherungssteuer besteuert seit 01.04.2025 auch den elektromotorischen Anteil.
  • Eine degressive Abschreibung ist für Hybridmodelle nicht möglich. Hier hat der Gesetzgeber offenbar bewusst nur Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb begünstigt. Ein Investitionsfreibetrag kann ebenfalls nicht geltend gemacht werden.
  • Im Bereich der Umsatzsteuer gibt es keinen Unterschied zu Fahrzeugen mit reinem Verbrennungsmotor und damit auch keinen Vorsteuerabzug für die Anschaffung, für Leasing und den laufenden Betrieb.

Die Steuervorteile von Elektroautos in Betrieben auf einen Blick:

  • Volle Vorsteuer bis 40.000 Euro brutto
  • 0 Euro Sachbezug bei 0 g CO2-Emission für Dienstnehmer:innen und GmbH-Geschäftsführer:innen
  • Öko-Investitionsfreibetrag: 15 % (22 % bis Ende 2026)
  • NoVA-Befreiung

Wichtig zu beachten:

  • Kein Vorsteuerabzug bei Anschaffungskosten von über 80.000 Euro brutto
  • Luxustangente bei über 40.000 Euro beachten
  • Einzelunternehmer:innen und Personengesellschafter:innen unterliegen nicht dem Sachbezugsregime und müssen daher einen Privatanteil (gemäß Fahrtenbuch) ansetzen
  • Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer wurde mit 01.04.2025 abgeschafft

Fazit: Steuervorteile machen E-Autos für Unternehmen attraktiv

Die Anschaffungskosten von Elektroautos sind in der Regel höher als von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Durch die Steuervorteile wird die betriebliche Anschaffung von Elektroautos attraktiver. Besonders attraktiv sind Elektroautos, wenn sie von Mitarbeitenden auch privat genutzt werden dürfen. In deutlich geringerem Umfang gibt es für Betriebe auch steuerliche Begünstigungen für Hybridfahrzeuge. Der Sachbezug für reine Elektroautos liegt erfreulicherweise unverändert bei Null.

FAQ – Häufige Fragen zu Steuervorteilen von Elektroautos in Betrieben

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