Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden.
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- Eine weitere steuerliche Begünstigung gilt für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen: Während der Sachbezug pro Monat sonst 2 % der Bruttoanschaffungskosten von bis zu EUR 48.000 und damit bis zu EUR 960 pro Monat beträgt (bzw. 1,5 % bei geringerem CO2-Emissionswert), beträgt der Sachbezug bei einem CO2-Emissionswert von O Gramm Null (ohne Deckelung der Anschaffungskosten). Damit fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an und der Arbeitgeber erspart sich Lohnnebenkosten wie Kommunalsteuer, DB, DZ und BMSVG-Beiträge auf den Sachbezug.
- Elektrofahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe befreit, die sonst bei der erstmaligen Zulassung oder Lieferung von PKWs und Kombis fällig wird. Bislang waren reine Elektrofahrzeuge im laufenden Betrieb von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird mit dem ersten Maßnahmenpaket zur Budgetsanierung ab 1. April 2025 wieder beseitigt. Die Steuer wird für bestehende und neue Elektroautos nach dem eingetragenen Eigengewicht und der im Zulassungsschein eingetragenen Nenndauerleistung bemessen und wird davon abhängig einige Hundert Euro pro Jahr betragen.
- Elektroautos können degressiv abgeschrieben werden. Hier wird ein Prozentsatz von bis zu 30 % auf den jeweiligen (Rest-)Buchwert angewendet. Damit erfolgt insbesondere in den ersten Jahren eine wesentlich schnellere Abschreibung. UGB-Bilanzierer müssen die degressive Abschreibung bereits im UGB-Abschluss geltend machen (Maßgeblichkeit).