Steuererleichterungen für Elektroautos in Betrieben

Steuererleichterungen für Elektroautos in Betrieben

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Für die Anschaffung und den Betrieb von Elektroautos durch Unternehmen bestehen umfangreiche Steuererleichterungen. Wir zeigen, was dabei beachtet werden muss.

Die Neuzulassungen von Elektroautos sind weiter im Steigen. Durch längere Reichweiten werden diese immer attraktiver. Wer für seinen Betrieb ein Fahrzeug mit rein elektrischem Antrieb erwirbt, auf den warten für die Anschaffung und den laufenden Betrieb folgende umfangreiche Steuererleichterungen (Stand Jänner 2024):

  • Während für Personenkraftwägen und Kombis grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zusteht, gibt es für betrieblich verwendete PKW und Kombis mit rein elektrischem Antrieb sowohl für die Anschaffung als auch den laufenden Betrieb den vollen Vorsteuerabzug bei einem Kaufpreis inklusive 20 % USt. von bis zu EUR 40.000. Liegen die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000, steht zwar der volle Vorsteuerabzug zu, er ist aber durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung insoweit zu neutralisieren, als die tatsächlichen Anschaffungskosten EUR 40.000 übersteigen. Im Endeffekt beträgt der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung daher maximal EUR 6.667. Diese Grundsätze gelten auch im Leasingfall in Hinblick auf die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer.
  • Die steuerliche Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000 für PKW und Kombis bewirkt, dass die von den Anschaffungskosten abhängigen Aufwendungen wie Afa und Leasingraten sowie Kasko- und Haftpflichtversicherung entsprechend zu kürzen sind, wenn die Anschaffungskosten EUR 40.000 übersteigen. Dies gilt grundsätzlich auch für Elektrofahrzeuge. Relevant für die Angemessenheitsgrenze sind (trotz Vorsteuerabzug) die Anschaffungskosten inklusive 20 % USt. (jedoch ohne NoVA, die für Elektroautos nicht zu entrichten ist).
  • Für nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte neue Elektroautos kann ein 15 % Investitionsfreibetrag als Zusatzabschreibung im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden. Die Bemessungsgrundlage für den IFB ist mit insgesamt EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr gedeckelt. Der 15 % IFB kann höchstens von steuerlich angemessenen Anschaffungskosten von brutto EUR 40.000 (netto EUR 33.333) geltend gemacht werden und beträgt damit maximal EUR 5.000.
  • Eine weitere steuerliche Begünstigung gilt für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen: Während der Sachbezug pro Monat sonst 2 % der Bruttoanschaffungskosten von bis zu EUR 48.000 und damit bis zu EUR 960 pro Monat beträgt (bzw. 1,5 % bei geringerem CO2-Emissionswert), beträgt der Sachbezug bei einem CO2-Emissionswert von O Gramm Null (ohne Deckelung der Anschaffungskosten). Damit fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an und der Arbeitgeber erspart sich Lohnnebenkosten wie Kommunalsteuer, DB, DZ und BMSVG-Beiträge auf den Sachbezug. Für das Aufladen von emissionsfreien Kraftfahrzeugen sind die Regelungen der Sachbezugswerteverordnung zu beachten.
  • Elektrofahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe befreit, die sonst bei der erstmaligen Zulassung oder Lieferung von PKW und Kombis fällig wird. Im laufenden Betrieb sind reine Elektrofahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
  • Im zweiten Halbjahr 2020 wurde das Wahlrecht eingeführt, bestimmte Wirtschaftsgüter (darunter auch Elektrofahrzeuge) degressiv abzuschreiben. Hier wird ein Prozentsatz von bis zu 30 % auf den jeweiligen (Rest-)Buchwert angewendet. Damit erfolgt insbesondere in den ersten Jahren eine wesentlich schnellere Abschreibung. UGB-Bilanzierer müssen die degressive Abschreibung bei Anschaffungen ab dem 1. Jänner 2023 bereits im UGB-Abschluss geltend machen (Maßgeblichkeit)

Für betrieblich angeschaffte Elektroautos gibt es im Gegensatz zum Privatbereich seit Anfang 2023 keinen E-Mobilitätsbonus mehr. Eine 14 % COVID-19 Investitionsprämie konnte nur bis 28. Februar 2021 beantragt werden (erste Maßnahmen wie Bestellung oder Anzahlung bis 31. Mai 2021). Elektroautos kommen nicht als begünstigte Wirtschaftsgüter für den Gewinnfreibetrag in Frage.

Auch für betrieblich genutzte Fahrzeuge mit Plug-in-Hybrid und Range-Extender gibt es folgende steuerliche Begünstigungen (Stand Jänner 2024):

  • Aufgrund des geringeren CO2-Emissionswertes kommt in der Regel nur der 1,5 % Sachbezug für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen zur Anwendung. Dies macht Hybridmodelle auch als Firmenautos mit Privatnutzung attraktiv.
  • Hybridfahrzeuge sind zwar nicht von der Normverbrauchsabgabe befreit, aufgrund der geringeren CO2-Emissionen fällt in der Regel aber keine Normverbrauchsabgabe an, was die Anschaffung günstiger macht. Die motorbezogene Versicherungssteuer fällt nur für den verbrennungsmotorischen Anteil an.
  • Eine degressive Abschreibung ist für Hybridmodelle nicht möglich. Hier hat der Gesetzgeber offenbar bewusst nur Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb begünstigt. Ein Investitionsfreibetrag kann ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Ein E-Mobilitätsbonus kann für betriebliche Hybridfahrzeuge ebenfalls nicht mehr beantragt werden.
  • Im Bereich der Umsatzsteuer gibt es keinen Unterschied zu Fahrzeugen mit reinem Verbrennungsmotor und damit auch keinen Vorsteuerabzug für die Anschaffung, für Leasing und den laufenden Betrieb.

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    Fazit

    Die Anschaffungskosten von Elektroautos sind in der Regel deutlich höher als von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Die höheren Anschaffungskosten und die begrenzte Reichweite haben bislang viele Betriebe von der Anschaffung von Elektroautos abgehalten. Durch die Steuererleichterungen wurde die betriebliche Anschaffung von Elektroautos deutlich attraktiver. Besonders attraktiv sind Elektroautos, wenn sie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch privat genutzt werden dürfen. In deutlich geringerem Umfang gibt es für Betriebe auch steuerliche Begünstigungen für Hybridfahrzeuge.

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