Steuererleichterungen für Elektroautos in Betrieben

Steuererleichterungen für Elektroautos in Betrieben

Für die Anschaffung und den Betrieb von Elektroautos durch Unternehmen bestehen unverändert umfangreiche Steuererleichterungen. Wir zeigen, was dabei beachtet werden muss.

Wer für seinen Betrieb ein Fahrzeug mit rein elektrischem Antrieb erwirbt, auf den warten für die Anschaffung und den laufenden Betrieb weiter folgende umfangreiche Steuererleichterungen (Stand 17. März 2025):

  • Während für Personenkraftwägen und Kombis grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zusteht, gibt es für betrieblich verwendete PKW und Kombis mit rein elektrischem Antrieb sowohl für die Anschaffung als auch den laufenden Betrieb den vollen Vorsteuerabzug bei einem Kaufpreis inklusive 20 % USt. von bis zu EUR 40.000. Liegen die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000, steht zwar der volle Vorsteuerabzug zu, er ist aber durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung insoweit zu neutralisieren, als die tatsächlichen Anschaffungskosten EUR 40.000 übersteigen. Im Endeffekt beträgt der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung daher maximal EUR 6.667. Diese Grundsätze gelten auch im Leasingfall in Hinblick auf die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer.
  • Die steuerliche Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000 für PKW und Kombis bewirkt, dass die von den Anschaffungskosten abhängigen Aufwendungen wie Afa und Leasingraten sowie Kasko- und Haftpflichtversicherung entsprechend zu kürzen sind, wenn die Anschaffungskosten EUR 40.000 übersteigen. Dies gilt grundsätzlich auch für Elektrofahrzeuge. Relevant für die Angemessenheitsgrenze sind (trotz Vorsteuerabzug) die Anschaffungskosten inklusive 20 % USt. (jedoch ohne NoVA, die für Elektroautos nicht zu entrichten ist).
  • Bei Anschaffung von neuen Elektroautos kann ein 15 % Investitionsfreibetrag als Zusatzabschreibung im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden. Die Bemessungsgrundlage für den IFB ist mit insgesamt EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr gedeckelt. Der 15 % IFB kann höchstens von steuerlich angemessenen Anschaffungskosten von brutto EUR 40.000 (netto EUR 33.333) geltend gemacht werden und beträgt damit maximal EUR 5.000.
  • Eine weitere steuerliche Begünstigung gilt für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen: Während der Sachbezug pro Monat sonst 2 % der Bruttoanschaffungskosten von bis zu EUR 48.000 und damit bis zu EUR 960 pro Monat beträgt (bzw. 1,5 % bei geringerem CO2-Emissionswert), beträgt der Sachbezug bei einem CO2-Emissionswert von O Gramm Null (ohne Deckelung der Anschaffungskosten). Damit fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an und der Arbeitgeber erspart sich Lohnnebenkosten wie Kommunalsteuer, DB, DZ und BMSVG-Beiträge auf den Sachbezug.
  • Elektrofahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe befreit, die sonst bei der erstmaligen Zulassung oder Lieferung von PKWs und Kombis fällig wird. Bislang waren reine Elektrofahrzeuge im laufenden Betrieb von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird mit dem ersten Maßnahmenpaket zur Budgetsanierung ab 1. April 2025 wieder beseitigt. Die Steuer wird für bestehende und neue Elektroautos nach dem eingetragenen Eigengewicht und der im Zulassungsschein eingetragenen Nenndauerleistung bemessen und wird davon abhängig einige Hundert Euro pro Jahr betragen.
  • Elektroautos können degressiv abgeschrieben werden. Hier wird ein Prozentsatz von bis zu 30 % auf den jeweiligen (Rest-)Buchwert angewendet. Damit erfolgt insbesondere in den ersten Jahren eine wesentlich schnellere Abschreibung. UGB-Bilanzierer müssen die degressive Abschreibung bereits im UGB-Abschluss geltend machen (Maßgeblichkeit).

Für betrieblich angeschaffte Elektroautos gibt es im Gegensatz zum Privatbereich keinen E-Mobilitätsbonus. Elektroautos kommen nicht als begünstigte Wirtschaftsgüter für den Gewinnfreibetrag in Frage. Beim Aufladen von Firmen-Elektroautos an öffentlichen Ladestationen ist die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber bei Nachweis der konkreten Ladekosten bei Arbeitnehmenden steuerfrei. Beim Laden des Firmen-Elektroautos an einer privaten Ladeeinrichtung ist sicherzustellen, dass eine nachvollziehbare Zuordnung der Lademenge zum Firmen-Elektroauto erfolgt. Der für den dann steuerfreien Kostenersatz maßgebliche Strompreis beträgt im Jahr 2025 35,889 Cent/kWh.

Auch für betrieblich genutzte Fahrzeuge mit Plug-in-Hybrid und Range-Extender gibt es folgende steuerliche Begünstigungen (Stand 17. März 2025):

  • Bei Hybridmodellen kommt aufgrund des geringeren CO2-Emissionswertes in der Regel nur der 1,5 % Sachbezug für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen zur Anwendung, was diese für Arbeitnehmende entsprechend attraktiv macht.
  • Hybridfahrzeuge sind zwar nicht von der Normverbrauchsabgabe befreit, aufgrund der geringeren CO2-Emissionen fällt in der Regel aber keine Normverbrauchsabgabe an, was die Anschaffung günstiger macht. Die motorbezogene Versicherungssteuer fiel bislang nur für den verbrennungsmotorischen Anteil an und besteuert mit dem ersten Maßnahmenpaket zur Budgetsanierung ab 1. April 2025 nunmehr auch den elektromotorischen Anteil.
  • Eine degressive Abschreibung ist für Hybridmodelle nicht möglich. Hier hat der Gesetzgeber offenbar bewusst nur Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb begünstigt. Ein Investitionsfreibetrag kann ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Ein E-Mobilitätsbonus kann für betriebliche Hybridfahrzeuge auch nicht mehr beantragt werden.
  • Im Bereich der Umsatzsteuer gibt es keinen Unterschied zu Fahrzeugen mit reinem Verbrennungsmotor und damit auch keinen Vorsteuerabzug für die Anschaffung, für Leasing und den laufenden Betrieb.

Fazit

Die Anschaffungskosten von Elektroautos sind in der Regel höher als von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Die höheren Anschaffungskosten und die begrenzte Reichweite haben bislang viele Betriebe von der Anschaffung von Elektroautos abgehalten. Durch die Steuererleichterungen wurde die betriebliche Anschaffung von Elektroautos deutlich attraktiver. Besonders attraktiv sind Elektroautos, wenn sie von Mitarbeitenden auch privat genutzt werden dürfen. In deutlich geringerem Umfang gibt es für Betriebe auch steuerliche Begünstigungen für Hybridfahrzeuge. Obwohl mit dem ersten Maßnahmenpaket zur Budgetsanierung ab 1. April 2025 die Befreiung von Elektroautos von der motorbezogenen Versicherungssteuer fällt, bleibt der Sachbezug für reine Elektroautos erfreulicherweise unverändert bei Null.

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