Beispiel 1 (Reihengeschäft mit vier Beteiligten und Abtrennungsmöglichkeit zwischen den letzten drei Beteiligten): Ein slowenisches Unternehmen (SI) bestellt Waren bei einem österreichischen Unternehmen (AT), das die Waren wiederum bei einem tschechischen Unternehmen (CZ1) bestellt. CZ1 wiederum bestellt die Waren bei einem weiteren Lieferanten in Tschechien (CZ2). CZ1 beauftragt und bezahlt den Transport der Waren von Tschechien direkt nach Slowenien und trägt auch das Risiko des Untergangs der Ware. Alle Unternehmen treten unter der UID-Nummer ihres Sitzstaates auf. Es sei angenommen, dass die jeweiligen Mitgliedstaaten die Zulässigkeit des Dreiecksgeschäfts anerkennen.
Lösung 1: Da CZ1 mit seiner tschechischen UID-Nummer auftritt, findet die „bewegte Lieferung“ zwischen CZ1 und AT statt. AT ist somit Erwerber und kann die Vereinfachung in Anspruch nehmen. Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft bilden die Umsatzgeschäfte zwischen CZ1, AT und SI. AT bewirkt somit einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich, der in Slowenien als befreit gilt. Die Steuerschuld im Zusammenhang mit der slowenischen Inlandslieferung geht von AT auf SI über. AT muss den Rechnungslegungs- und Meldevorschriften im Zusammenhang mit einem Dreiecksgeschäft in Österreich nachkommen.
Beispiel 2 (Reihengeschäft mit vier Beteiligten und Abtrennungsmöglichkeit zwischen den ersten drei Beteiligten): Ein italienisches Unternehmen (IT1) bestellt Waren bei einem anderen italienischen Unternehmen (IT2). IT2 bestellt die Waren wiederum bei einem österreichischen Unternehmen (AT), der diese wiederum bei einem ungarischen Unternehmen (HU) bestellt. HU beauftragt und bezahlt den Transport der Waren von Ungarn nach Italien und trägt auch das Risiko des Untergangs der Ware. HU, AT und IT2 treten unter der UID-Nummer ihres Sitzstaates auf. Es sei angenommen, dass die jeweiligen Mitgliedstaaten die Zulässigkeit des Dreiecksgeschäfts anerkennen.
Lösung 2: Die „bewegte Lieferung“ findet zwischen HU und AT statt. AT ist somit „Erwerber“ und kann die Vereinfachung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte in Anspruch nehmen. Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft bilden die Umsatzgeschäfte zwischen HU, AT und IT2. AT bewirkt somit einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich, der in Italien als befreit gilt. Die Steuerschuld im Zusammenhang mit der italienischen Inlandslieferung geht von AT auf IT2 über. AT muss den Rechnungslegungs- und Meldevorschriften im Zusammenhang mit einem Dreiecksgeschäft in Österreich nachkommen.
Beispiel 3 (Reihengeschäft ohne mögliche Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte): Ein deutsches Unternehmen (D1) bestellt Waren bei einem weiteren deutschen Unternehmen (D2), das die Waren wiederum bei einem österreichischen Unternehmne (AT) bestellt. AT wiederum bestellt die Waren bei einem weiteren Lieferanten in Ungarn (HU). HU beauftragt und bezahlt den Transport der Waren von Ungarn direkt nach Deutschland und trägt auch das Risiko des Untergangs der Ware. Alle Unternehmen treten unter der UID-Nummer ihres jeweiligen Sitzstaates auf. Es sei angenommen, dass der Bestimmungsmitgliedstaat die Zulässigkeit des Dreiecksgeschäfts nicht anerkennt.
Lösung 3: Die „bewegte“ Lieferung findet zwischen HU und AT statt. Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft würde sich für die Umsatzgeschäfte zwischen HU, AT und D2 ergeben. Da Deutschland (derzeit) die Vereinfachung nur anerkennt, wenn die letzten drei Unternehmen der Kette die Voraussetzungen eines Dreiecksgeschäfts erfüllen, kann gegenständlich die Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch genommen werden. AT tätigt in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb mit einer anschließenden steuerpflichtigen innerdeutschen Lieferung. Insofern muss es den Registrierungs- und Meldepflichten in Deutschland nachkommen. Zusätzlich hat AT durch die Verwendung der österreichischen UID-Nummer einen Doppelerwerb in Österreich zu versteuern, ohne dass ihm zunächst das Recht auf Vorsteuerabzug aus dieser Erwerbsteuer zusteht. Eine Korrektur des Doppelerwerbs in Österreich ist bei Nachweis der Erwerbsbesteuerung in Deutschland möglich.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass auch die systemseitigen Einstellungen der jeweiligen IT-Systeme an diese Änderung angepasst werden müssen, sofern Unternehmen von der gesetzlichen Änderung betroffen sind bzw. künftig in den Genuss der Vereinfachungsregelung kommen möchten. Bestehende Lieferketten sollten ehestmöglich dahin gehend neu bewertet werden, ob künftig ein Dreiecksgeschäft abgebildet werden kann, welche Einstellungen und Deklarationseinstellungen hierzu geändert werden müssen und wie die Rechtslage in den anderen Mitgliedstaaten ist. Weiters sollte insbesondere bei Reihengeschäften mit vier oder mehr Beteiligten analysiert werden, wie die Transportvorgänge gestaltet werden können, um unangenehme Registrierungs- bzw. Meldepflichten zu vermeiden. Transportvorgänge müssten hier sachlich und zeitlich unabhängig voneinander vorliegen, ohne wirtschaftliche/ logistische Nachteile zu erzeugen.