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Meldepflichten und automatischer Informationsaustausch

Aktuelle Entwicklungen


Überblick

  • Die EU-Amtshilferichtlinie stellt ein zentrales Instrument für den Informationsaustausch im Steuerbereich zwischen den EU-Mitgliedstaaten dar.
  • Ob man als Plattformbetreiber den Melde- und Sorgfaltspflichten des DPMG unterliegt, ist von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig.
  • Weiter werden auf EU-Ebene bereits die nächsten Schritte zur Umsetzung der Mindestbesteuerung (BEPS 2.0, GloBE Rules) gesetzt, die ab dem Jahr 2024 in den Mitgliedstaaten in Kraft treten soll.

Während sich EU-Mitgliedsstaaten noch mit der Umsetzung und den Herausforderungen der Meldepflicht für aggressive grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC 6) und der Meldepflicht für digitale Plattformen gemäß DAC 7 auseinandersetzen müssen, hat die Europäische Kommission bereits einen neuen Richtlinienvorschlag zur Einführung eines automatischen Informationsaustauschs im Zusammenhang mit Krypto-Assets veröffentlicht. Zusätzliche Erweiterungen sind auch schon in der Pipeline. Die EU-Amtshilferichtlinie soll durch einen grenzüberschreitenden

Informationsaustausch zwischen den Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten das Funktionieren der nationalen Steuersysteme sichern. Daneben geht es aber auch um die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung und um die Verhinderung von Gewinnverlagerungen und aggressiven Steuergestaltungen. Die aktuellen Änderungen der Amtshilferichtlinie sollen nach Ansicht der Europäischen Kommission zu einer Stärkung des bestehenden Rahmens für den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit führen, wobei insbesondere die Ausweitung und Adaptierung der Vorschriften an die Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft im Vordergrund stehen.

Mit dem Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) wird die siebte Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC 7) in österreichisches Recht umgesetzt. Zukünftig werden Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet, die von Nutzern (Verkäufern) über die Plattform ausgeübten Geschäftstätigkeiten zu melden. Als Begründung wird auf die spezifischen Merkmale der digitalen Plattformwirtschaft und die damit einhergehenden Schwierigkeiten in der Rückverfolgbarkeit und Erkennung von Steuertatbeständen verwiesen. Daneben wuchs das Interesse an Krypto-Assets als alternativem Zahlungs- und Investmentinstrument in den vergangenen Jahren stetig. Die Kombination aus fehlender Aufsicht, Pseudo-

Anonymität, Bewertungsschwierigkeiten, hybriden Ausgestaltungsformen sowie der Schnelllebigkeit und dynamischen Entwicklung stellt eine Herausforderung für das Steuerrecht dar. In den letzten Jahren wurde nicht nur die steuerliche Behandlung von Erträgen aus Kryptowährungen im nationalen Recht geregelt, sondern auch auf EU-Ebene durch die Einführung der 5. Geldwäsche-RL auf die Entwicklungen reagiert.

Bisher nicht geregelt wurde hingegen der einheitliche Informationsaustausch innerhalb der EU. Im Lichte der „fair share taxation“ nahm die EU auch dies in Angriff und unterwirft nun auch Krypto-Assets und E-Geld den Berichtspflichten hinsichtlich des automatischen Informationsaustauschs. Weiters hat am 22.12.2021 die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf veröffentlicht, mit dem die missbräuchliche Nutzung von Briefkastengesellschaften („shell companies“) für Steuerzwecke bekämpft werden soll. Ziel dieser „Unshell Directive“ (ATAD III) ist es, substanzlosen Gebilden ihre steuerliche Abschirmwirkung zu nehmen und ihnen die Inanspruchnahme bestimmter Abkommens- und Richtlinienvorteile zu versagen. Flankiert werden soll dieses Unterfangen durch einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Weitere Entwicklungen bleiben abzuwarten.

DAC 7 — Meldepflichten für digitale Plattformen

Die zunehmend durch die Globalisierung und Digitalisierung der Wirtschaft erwachsenden Möglichkeiten, z. B. den Verkauf von Waren oder die Durchführung von Dienstleistungen über digitale Plattformen grenzüberschreitend anzubieten, machen es für Steuerverwaltungen immer schwieriger, Informationen über die Einkünfte zu bekommen, die über diese Plattformen erwirtschaftet werden. Dies liegt einerseits daran, dass Betreiber digitaler Plattformen oftmals nicht im eigenen Steuergebiet ansässig sind und somit etwaige nationale Informations- und Meldepflichten auf diese nicht angewendet werden können, und andererseits an der oftmals fehlenden Steuerehrlichkeit von Anbietern für ihre über digitale Plattformen erzielten Einkünfte. Das DPMG hat demnach — in Übereinstimmung mit der DAC 7 — zum Ziel, digitale Plattformbetreiber zur Erhebung, Überprüfung und Meldung plattform- und anbieterbezogener Informationen zu verpflichten.

Ob man als Plattformbetreiber den Melde- und Sorgfaltspflichten des DPMG unterliegt, ist von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. Zunächst muss eine (digitale) Plattform vorliegen, wobei dieser Begriff im DPMG sehr weit gefasst und daher im Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist. Als „Plattform“ gilt jegliche Software, einschließlich einer Website oder eines Teils davon und (auch mobiler) Anwendungen, die Nutzern zugänglich ist und es Anbietern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu treten, um direkt oder indirekt eine relevante Tätigkeit für diese Nutzer auszuüben. Vom Plattformbegriff im Regelfall nicht erfasst sind z. B. Online-Shops, bei denen der Plattformbetreiber der einzige Anbieter ist und die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung veräußert werden, reine Zahlungsabwickler oder Kleinanzeigenbörsen. Von der Meldepflicht erfasst werden zudem nicht alle, sondern nur bestimmte, gegen Vergütung ausgeführte relevante Tätigkeiten wie die Vermietung und Verpachtung von jeglichem unbeweglichen Vermögen, persönliche Dienstleistungen, Warenverkauf und die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.

Plattformbetreiber treffen eine jährliche Meldepflicht und bestimmte Sorgfaltspflichten. Letztere stellen sicher, dass die der Finanzverwaltung übermittelten Daten vollständig und in entsprechender Qualität erhoben und aufbereitet werden. Die Betreiber der Plattformen sind verpflichtet, die meldepflichtigen Verkäufer zu identifizieren und unter anderem folgende Informationen an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln:

  • persönliche Daten der Verkäufer (u. a. Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, ggf. UID-Nummer, Handelsregisternummer/ Geburtsdatum)
  • Informationen zum Finanzkonto des Verkäufers
  • Staaten, in denen der Verkäufer ansässig ist
  • gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung pro Quartal
  • von der Plattform einbehaltene Gebühren, Provisionen oder Steuern
  • im Fall von Vermietungs- oder Verpachtungsleistungen zusätzlich Informationen zu jeder inserierten Immobilieneinheit (u. a. Anschrift, Grundbucheintrag, Art des Objekts, Anzahl der Tage der Vermietung/Verpachtung)

Die relevanten Daten sind innerhalb eines Monats nach Ende des Meldezeitraums (d. h. bis 31.01. des Folgejahres) unter Verwendung eines Standardformulars (XML-Schema) an die zuständige Behörde zu übermitteln. Verletzungen der Registrierungs- oder Meldepflicht werden als Finanzvergehen bei Vorsatz mit bis zu 200.000 Euro, bei grober Fahrlässigkeit mit bis zu 100.000 Euro geahndet. Die Verletzung einer Sorgfaltspflicht wird, sofern keine Verletzung einer Registrierungs- oder Meldepflicht verwirklicht wird, als Finanzordnungswidrigkeit geahndet (bei Vorsatz bis zu 20.000 Euro, bei grober Fahrlässigkeit bis zu 10.000 Euro).

DAC 8 – einheitliche Definition und Informationsaustausch

In einer weiteren Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) wird nun seitens der EU vorgeschlagen, unionsweit einheitliche Regelungen hinsichtlich des Informationsaustauschs für Emittenten und Service-Provider von Krypto-Assets wie auch für E-Geld-Institutionen anzudenken. Wesentliche Zielsetzung dabei ist es, einerseits eine adäquate Transparenz und andererseits auch eine entsprechende Besteuerung kryptografischer Vermögenswerte sicherzustellen. In der Praxis kann dies bedeuten, dass Krypto-Broker und -Börsen den Finanzämtern Daten über die Transaktionen ihrer Kunden liefern müssen. So können die Finanzbehörden relativ einfach nachvollziehen, ob die Einkünfte aus Kryptowährungen im Rahmen der Steuererklärung (korrekt) bekannt gegeben wurden.

Im Sinne eines effizienten Informationsaustauschs wird auch vorgeschlagen, die Begriffe „virtuelle Währung“ und„Krypto-Assets“ unionsweit einheitlich zu definieren.

Die konkrete Ausgestaltung der finalen EU-Richtlinie bleibt noch abzuwarten.

Erfahrungen aus der Praxis

Auch wenn die Initiativen und das proaktive Vorgehen der EU zu befürworten sind, ist zu beachten, dass sich die EU-Mitgliedstaaten bereits mit der Umsetzung der Dokumentations- und Meldeverpflichtungen für digitale Plattformbetreiber gemäß DAC 7 und den Herausforderungen der bereits bestehenden Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen gemäß DAC 6 auseinandersetzen müssen. Weiter werden auf EU-Ebene bereits die nächsten Schritte zur Umsetzung der Mindestbesteuerung (BEPS 2.0, GloBE Rules) gesetzt, die ab dem Jahr 2024 in den Mitgliedstaaten in Kraft treten soll.

Multinationale Unternehmen sind daher mit zahlreichen neuen Entwicklungen konfrontiert. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es sich bei DAC 7 und DAC 8 um EU-Richtlinien handelt, die lediglich den Mindeststandard, der von den Ländern umzusetzen ist, festlegt. Ein Mindeststandard kann erweitert werden, es ist aber auch basierend auf den Erfahrungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der DAC 6 (Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen) ersichtlich, dass nicht alle Länder es geschafft haben, die Regelungen korrekt und ausreichend umzusetzen. Selbst Österreich, das die Richtlinie weitestgehend ohne Abweichung zum Richtlinientext im Rahmen des EU-Meldepflichtgesetzes übernommen hat, musste kürzlich beim Gesetzestext nachbessern. Kennzeichnend für EU-Richtlinien ist auch, dass in der Regel viele Wahlrechte vorgesehen werden und schon dadurch die Umsetzung in den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet ist. Aus den Erfahrungen im Zusammenhang mit der DAC 6 betraf dies z. B. den Anwendungsbereich (Erfassung von inländischen und nicht nur grenzüberschreitenden Gestaltungen), Verfahrensregeln und auch die strafrechtlichen Konsequenzen. So wurde in der DAC 6 lediglich festgelegt, dass die vorgesehene Strafe „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ zu sein hat. Während Österreich dies mit einer Strafe in Höhe von 25.000 bis 50.000 Euro interpretierte, setzte Polen die Richtlinie mit einer Strafe in Höhe von rund 5 Mio. Euro in das nationale Recht um.

Nicht nur Wahlrechte, sondern auch unbestimmte Rechtsbegriffe, die dem nationalen Recht teils unbekannt sind, erschwerten die Umsetzung der vergangenen Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie. Die zahlreichen Unklarheiten in Bezug auf die Interpretation der Richtlinie führen aber auch bei den Rechtsunterworfenen zu einer großen Unsicherheit hinsichtlich der Anwendung, wobei diese insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Auslegungen in den Mitgliedstaaten vor Herausforderungen stehen. Die Interpretationsmöglichkeiten der einzelnen, nicht definierten Begriffe im Rahmen der DAC 6 brachten auf einen ersten Blick mehr verwaltungstechnische Probleme mit sich, als dass sie helfen, steuervermeidende und missbräuchliche Gestaltungen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.

Auch im Zusammenhang mit der verwaltungstechnischen und administrativen Umsetzung auf Ebene der Finanzverwaltung konnte man bei der DAC 6 erkennen, dass die Herangehensweise der Mitgliedstaaten stark voneinander abweicht. Während manche Länder ein Formular im Papierformat verlangen, wird z. B. in Österreich die Meldung gem. EU-MPfG elektronisch über FinanzOnline eingereicht und in anderen Ländern wird ein XML-Format benötigt.

Weiters ist im Lichte der aktuellen Entwicklungen zu den Säulen I und II (BEPS 2.0 oder auch GloBE-Regelungen) abzuwarten, inwieweit die Unternehmen und auch die Finanzverwaltung mit den kontinuierlich erweiterten steuerlichen Anforderungen umgehen werden und ob die Ressourcen und die Personalausstattung den steigenden Herausforderungen gewachsen sein werden.


Fazit

Zusammenfassend sind die aktuellen Entwicklungen unter Berücksichtigung des digitalen Wandels und der damit zusammenhängenden notwendigen Anpassung der Steuersysteme zu befürworten. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob und wie die bereits vorgeschlagenen und für die nahe Zukunft angekündigten Maßnahmen einen Beitrag zur gerechten Besteuerung leisten werden und inwieweit eine Erhöhung der Steuertransparenz und eine Verhinderung des Steuerbetrugs wie auch der Steuerhinterziehung und -umgehung erreicht werden.


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