EU-Flaggen vor der EU-Kommission

Welche Auswirkungen hat die Omnibus-Initiative auf Österreichs Unternehmen?

Im Rahmen des Omnibus-Pakets plant die EU-Kommission weitreichende Entlastungen für Unternehmen – darunter reduzierte Berichtspflichten bei CSRD, CSDDD und der EU-Taxonomie. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die geplanten Änderungen.


Überblick

  • Die EU-Kommission schlägt im Rahmen des Omnibus-Pakets umfassende Entlastungen für Unternehmen vor – durch vereinfachte ESG-Regulierungen.
  • Betroffen sind zentrale Nachhaltigkeitsvorgaben wie die CSRD, die CSDDD und die EU-Taxonomie.
  • Geplant sind unter anderem höhere Schwellenwerte, reduzierte Berichtspflichten und längere Übergangsfristen.
  • Kleine und mittlere Unternehmen sollen durch freiwillige Standards entlastet, aber weiterhin zur Nachhaltigkeit motiviert werden.
  • Die vorgeschlagenen Änderungen befinden sich in der Abstimmung und sollen ab 2026 schrittweise in Kraft treten.

Die EU-Kommission hat am 26.02.2025 den Entwurf des ersten Omnibus-Pakets veröffentlicht. Ziel dieser Initiative ist es, Unternehmen durch die Befreiung von übermäßiger Regulatorik und bürokratischem Aufwand zu entlasten. Damit soll mehr Freiraum für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit geschaffen und die Freisetzung zusätzlicher Investitionen ermöglicht werden. Die neuen Regelungen betreffen die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die EU-Taxonomie-Verordnung und den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), die harmonisiert und verschlankt werden sollen.

CSRD: Was sich bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen ändern soll

Die Corporate Sustainability Reporting Directive trat am 05.01.2023 mit dem Ziel in Kraft, die Transparenz und Verantwortung der Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit zu forcieren und den Stakeholder:innen strukturierte und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen zugänglich zu machen. Mit dem Änderungsvorschlag will die EU-Kommission den Reporting-Aufwand reduzieren, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

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Höhere Schwellenwerte und weniger Berichtspflichten

Durch Änderungen im Anwendungsbereich der CSRD sollen künftig nur mehr große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden – unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung – und entweder einem Nettoumsatz von über 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. Euro berichtspflichtig sein. Auch für Unternehmen aus Drittstaaten sollen die Schwellenwerte in Bezug auf die Berichtspflicht angehoben werden: Der Nettoumsatz innerhalb der EU muss 450 Mio. Euro überschreiten, während Betriebsstätten in der EU erst ab 50 Mio. Euro Nettoumsatz betroffen sein sollen. Eine Überarbeitung und Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ist laut der Initiative ebenfalls geplant, wodurch man eine deutliche Reduktion der zu berichtenden Datenpunkte anstrebt. Auf eine Ausarbeitung der sektorspezifischen Standards wird verzichtet. Zudem sollte, was die Wertschöpfungskette betrifft, keine Verpflichtung mehr zur Einholung von Daten von Nicht-CSRD-Unternehmen bestehen.

 

CSRD-Umsetzung verzögert: Was das Stop-the-Clock-Prinzip bedeutet

Die Anwendung für die zweite Welle der berichtspflichtigen Unternehmen – also jene, die bis dato noch keinen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen mussten – soll um zwei Jahre verschoben werden, sodass eine erstmalige Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2027 (statt bislang 2025) ansteht. Der Vorteil dabei ist, dass es mehr Zeit für die Anpassung interner Prozesse, aber auch für die Entwicklung von Strategien und generell für die Vorbereitung des Reportings gibt. Für kleine und mittelgroße Public-Interest-Entitys (PIEs – Unternehmen von öffentlichem Interesse), die zu den Welle-3-Unternehmen zählen, verschiebt sich die Berichtspflicht auf das Geschäftsjahr 2028. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass diese Unternehmen bei der Anhebung des Schwellenwerts für die Berichtspflicht aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausfallen. Für große PIEs, die gemäß CSRD bereits für das Geschäftsjahr 2024 berichtpflichtig waren, wird das Stop-the-Clock-Prinzip nicht angewandt, sie bleiben also gemäß CSRD berichtspflichtig, wie gehabt.

 

Neuer freiwilliger Berichtsstandard für KMU geplant

KMU sind nach dem Omnibus-Vorschlag weitgehend nicht mehr von der CSRD betroffen. Dennoch bleiben Themen wie Marktglaubwürdigkeit, diverse Anforderungen innerhalb der Lieferkette und weiterer Stakeholder:innen sowie die Vorbereitung auf mögliche zukünftige Reporting-Bedingungen weiterhin bedeutend. Für sie soll ein freiwilliger, neuer Berichtsstandard erarbeitet werden, der sich an dem bereits ausgearbeiteten VSME-Standard (freiwillige Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für mittelständische Unternehmen) orientiert. Den Unternehmen außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs wird damit ein Rahmenwerk für die Beibehaltung von Nachhaltigkeits- und Berichterstattungspraktiken zur Verfügung gestellt.

CSRD-Änderungen im Überblick

Das folgende Factsheet zeigt die wesentlichen Änderungen der CSRD im Zuge des EU-Omnibus-Pakets – darunter eine Anhebung der Schwellenwerte, verlängerte Fristen sowie eine deutliche Reduktion der Berichtspflichten und Datenpunkte.

Element

Bisherige Anforderungen

Vorgeschlagene Änderungen

Anwendungsbereich

Große PIEs mit > 500 Mitarbeitenden (Welle 1); Unternehmen, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: mehr als 250 Mitarbeitende, ≥ 50 Mio. Euro Umsatz oder ≥ 25 Mio. Euro Gesamtvermögen (Welle 2); kleine und mittelgroße PIEs (ohne Mikrounternehmen) (Welle 3)

Anhebung des Schwellenwerts auf > 1.000 Beschäftigte UND entweder einen Umsatz von > 50 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von > 25 Mio. Euro (Einzel- oder Konzernebene)

Schwellenwert für Unternehmen aus Drittländern

  • Drittland-Unternehmen: ≥ 150 Mio. Euro Umsatz (in der EU)
  • Betriebsstätte in der EU: ≥ 40 Mio. Euro Umsatz
  • Drittland-Unternehmen: ≥ 450 Mio. Euro Umsatz (in der EU)
  • Betriebsstätte in der EU: ≥ 50 Mio. Euro Umsatz

Berichterstattung zur Wertschöpfungskette

Unternehmen müssen Daten von allen Lieferant:innen einholen

Keine Verpflichtung zur Einholung von Daten von Nicht-CSRD-Unternehmen

Assurance

Limited Assurance erforderlich, mit Plänen zum Übergang zu Reasonable Assurance

Limited Assurance bleibt – Assurance-Guidelines anstelle der Annahme eines Assurance-Standards; Reasonable-Assurance-Anforderung entfällt

Berichtsfristen

Erste Welle ab dem Geschäftsjahr 2024, zweite Welle ab dem Geschäftsjahr 2025, dritte Welle ab dem Geschäftsjahr 2026

Zweite Welle der Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2027 und dritte Welle der Unternehmen (sofern sie durch die Anhebung des Schwellenwerts auf 1.000 Mitarbeitende nicht aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausfallen) ab dem Geschäftsjahr 2028

Doppelte Wesentlichkeit

Erforderlich (Financial und Impact Materiality)

Bleibt erhalten

ESRS: sektorspezifische Standards

Einführung obligatorischer sektorspezifischer Berichtsstandards

Streichung der sektorspezifischen Standards

Anzahl der Datenpunkte

ESRS: 1.184 Datenpunkte (von denen 297 quantitativ sind)

Reduktion der Datenpunkte im Hinblick auf ihre Aussagekraft und Zweckmäßigkeit vorgesehen

CSDDD: geplante Änderungen bei Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive trat am 25.07.2024 in Kraft und verpflichtet Unternehmen, Sorgfaltspflichten für die Achtung der Menschenrechte und den Schutz der Umwelt entlang ihrer Aktivitätenketten umzusetzen. Ziel ist es, verantwortungsvolles Geschäftsgebaren zu fördern und widerstandsfähige globale Lieferketten zu schaffen. Ein risikobasierter Ansatz ermöglicht es Unternehmen, schwerwiegende Auswirkungen priorisiert anzugehen. Der Omnibus-Vorschlag reagiert auf die Kritik am erhöhten Verwaltungsaufwand.

Weniger Haftung, längere Fristen, klarere Zuständigkeiten

Die vorgeschlagenen Änderungen der CSDDD im Rahmen des Omnibus-Pakets betreffen zentrale Punkte wie Fristen, Haftung und den Umfang der Sorgfaltspflicht. Eine der wesentlichen Änderungen soll die Verschiebung des Anwendungsbeginns für Unternehmen der ersten Welle (Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Netto-Umsatz von über 1.500 Mio. Euro) um ein Jahr auf 2028 sein, was eine längere Übergangsfrist bietet. Grundsätzlich ist die CSDDD jedoch weiterhin ab 2029 für alle Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden und einem Netto-Umsatz von über 450 Mio. Euro verpflichtend. Zudem soll die Sorgfaltspflicht auf direkte Geschäftspartner:innen beschränkt werden, während indirekte Lieferant:innen nur berücksichtigt werden müssen, wenn es Hinweise auf schwerwiegende Auswirkungen gibt. Das Monitoring der Geschäftsbeziehungen soll künftig nur alle fünf Jahre erfolgen und die zwingende zivilrechtliche Haftung für Verstöße gegen Sorgfaltspflichten soll aufgehoben werden. Die ursprünglich vorgesehenen Höchststrafen von fünf Prozent des weltweiten Umsatzes sollen entfallen und es werden neue Richtlinien für Sanktionen entwickelt. Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, einen Klima-Transitionsplan zur Emissionsreduktion vorzulegen. Eine verpflichtende Umsetzung des Transitionsplans wurde abgeschwächt, sodass in den Änderungsvorschlägen nun nur noch von zu inkludierenden Umsetzungsmaßnahmen die Rede ist. Schließlich sollen abweichende nationale Auslegungen von Sorgfaltspflichten nicht mehr zulässig sein, wodurch sich die Planungssicherheit für Unternehmen erhöhen soll.

Warum sich Unternehmen strategisch auf die Sorgfaltspflichten der CSDDD vorbereiten sollten

Obwohl der Vorschlag der EU-Kommission Änderungen in der Ausgestaltung des Gesetzes mit sich bringen könnte, ist es für betroffene Unternehmen ratsam, sich zeitnah mit der Einführung der Sorgfaltspflichten auseinanderzusetzen. Bis zur Verpflichtung ab 2028 müssen nämlich bereits Risiken in der Aktivitätenkette identifiziert und mit entsprechenden Maßnahmen behoben sein, um einerseits Sanktionen vorzubeugen und andererseits auch die Chancen einer transparenten und resilienten Lieferkette für sich nutzen zu können.

CSDDD-Änderungen im Überblick

Eine Zusammenfassung der zentralen Anpassungen der CSDDD im Rahmen der Omnibus-Initiative – dazu zählen längere Fristen, eine Eingrenzung der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner:innen sowie der Wegfall der zivilrechtlichen Haftung.

Element

Bisherige Anforderungen

Vorgeschlagene Änderungen

Anwendungsbereich

Deckt die gesamte Aktivitätskette ab (Tier n)

Auf direkte Geschäftspartner:innen beschränkt (Tier 1)

Zeitplan

Erste Anwendung für Unternehmen der Gruppe 1 für 2027 geplant
Verschiebung der Erstanwendung für Gruppe 1 um ein Jahr (2028)

Risikobewertung von Lieferant:innen

Bewertung auch indirekter Lieferant:innen

Ausschließlich Bewertung direkter Geschäftspartner:innen, es sei denn, plausible Informationen deuten auf eine schwerwiegende Auswirkung hin

Monitoring von Lieferant:innen

Jährliches Monitoring

Reduziert auf ein Monitoring alle fünf Jahre, mit Ad-hoc-Überprüfung wo notwendig

Vertragsbeendigung

Verpflichtung der Unternehmen, Verträge mit nicht CSDDD-konformen Lieferant:innen zu kündigen

Nicht mehr erforderlich

Zivilrechtliche Haftung

Zwingende zivilrechtliche Haftbarmachung von Personen in Unternehmen bei Nichteinhaltung

Entfallen der zwingenden Bestimmung zur zivilrechtlichen Haftung (obliegt nationaler Gesetzgebung)

Transitionsplan

Verpflichtende Umsetzung eines Klima-Transitionsplans

Verpflichtende Verabschiedung eines Klima-Transitionsplans

Downstream Due Diligence

Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Finanzinstituten wurden in Erwägung gezogen

Streichung der Überprüfungsklausel für den Finanzsektor

Strafen

Höchststrafen von nicht weniger als fünf Prozent des weltweiten Umsatzes

Entwicklung von Richtlinien für Geldstrafen durch die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten

Harmonisierung

Möglichkeit für Mitgliedstaaten, in bestimmten Bereichen strengere Anforderungen zu stellen

Abweichende nationale Auslegungen ausgewählter Sorgfaltspflichten nicht mehr zulässig

EU-Taxonomie: geplante Berichtspflichten und Vereinfachungen für Unternehmen

Mit der EU-Taxonomie-Verordnung wurde 2021 ein einheitliches Klassifizierungssystem eingeführt, um einen klaren Rahmen für nachhaltige Investitionen zu schaffen und Unternehmen in der EU zur Offenlegung ihrer ökologischen und sozialen Auswirkungen zu verpflichten. Die Verordnung trägt dazu bei, Kapital in nachhaltige Aktivitäten zu lenken und damit die europäischen Klimaziele zu erreichen. Technische Kriterien definieren, ab wann eine wirtschaftliche Aktivität als ökologisch nachhaltig gilt. Damit wird einerseits die Entscheidungsfindung für Investor:innen erleichtert und andererseits langfristig dem Phänomen des Greenwashings entgegengewirkt. Die jüngsten Vorschläge der EU-Kommission zielen darauf ab, die Anforderungen für Unternehmen klarer und praktikabler zu gestalten, ohne dabei die Aussagekraft der Berichterstattung wesentlich zu gefährden.

EU-Taxonomie-Berichtspflicht künftig nur für Großunternehmen

Durch die Anpassung des Anwenderkreises sollen künftig nur mehr Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und Netto-Umsatzerlösen von über 450 Mio. Euro zur Offenlegung verpflichtet sein. Kleinere Unternehmen sind ausgenommen; Betriebe mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, aber Netto-Umsatzerlösen von weniger als 450 Mio. Euro können freiwillig über ihre taxonomiekonformen Wirtschaftsaktivitäten berichten – jedoch ohne OpEx-KPI-Berichtspflicht. Diese Maßnahme soll eine breitere Teilnahme an der Berichterstattung fördern und wertvolle Informationen für Interessengruppen bereitstellen, ohne die Unternehmen übermäßig zu belasten.

Weniger Berichtspflichten, neues Wesentlichkeitskonzept und vereinfachte KPIs

Darüber hinaus sieht der Vorschlag der EU-Kommission umfassende Erleichterungen bei den Berichtspflichten vor – etwa durch die Reduktion relevanter Datenpunkte, eine Vereinfachung der Meldebögen und angepasste technische Bewertungskriterien. Durch die Fokussierung auf wesentliche Themen soll die Qualität der Informationen verbessert und gleichzeitig der administrative Aufwand reduziert werden. Zudem enthalten die Vorschläge ein neues Wesentlichkeitskonzept, das Unternehmen mit einem kumulierten Anteil taxonomiefähiger Aktivitäten von weniger als zehn Prozent des KPI-Nenners (Umsatz, CapEx, OpEx) von der Prüfung der Einhaltung technischer Bewertungskriterien befreit. Unternehmen, deren taxonomiefähiger Umsatz unter 25 Prozent des Gesamtumsatzes liegt, können auf die Berichterstattung der Betriebskosten (OpEx) verzichten.

Über die Umsetzung der Vereinfachungsmaßnahmen entscheiden das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union nach Ablauf der öffentlichen Konsultationsphase der delegierten Rechtsakte. Potenzielle Anpassungen und Ergänzungen werden anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, woraufhin sie von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Am 01.01.2026 sollen die neuen Regelungen in Kraft treten.

Strategischer Nutzen der EU-Taxonomie: Nachhaltige Positionierung für Unternehmen stärken

Die geplanten Änderungen zielen darauf ab, die Berichterstattung für Unternehmen zu erleichtern und ihre aktive Beteiligung an nachhaltigen Investitionen zu erhöhen. Eine vorausschauende Auseinandersetzung mit der EU-Taxonomie als Rahmen für verantwortungsvolles Unternehmertum bleibt nicht nur ratsam, sondern kann auch als strategische Chance genutzt werden, um als Unternehmen künftige Entwicklungen im Bereich der Nachhaltigkeit aktiv mitzugestalten.

EU-Taxonomie-Änderungen im Überblick

Eine Übersicht der geplanten Änderungen der EU-Taxonomie im Rahmen des Omnibus-Pakets – insbesondere zum Anwenderkreis, den KPI-Anforderungen und dem Wesentlichkeitskonzept.

Element

Bisherige Anforderungen

Vorgeschlagene Änderungen

Anwendungsbereich

Obligatorische Berichterstattung nach den Taxonomieregeln

  • Vollumfängliche Berichterstattung für Unternehmen mit > 1.000 Mitarbeitenden und > 450 Mio. Euro Nettoumsatz (Einzel-/Mutterunternehmen) 
  • Freiwillige Berichterstattung für Unternehmen mit > 1.000 Mitarbeitenden und < 450 Mio. Euro Nettoumsatz, die taxonomiekonforme oder teilweise taxonomiekonforme Aktivitäten berichten können; in diesen Fällen Offenlegung von Umsatz- und CapEx-KPI erforderlich (OpEx-KPI kann dennoch entfallen)

Berichterstattung

Kein Wesentlichkeitskonzept

Keine Berichterstattung über Aktivitäten erforderlich, wenn der zugehörige KPI weniger als zehn Prozent des Nenners des KPI ausmacht (sowohl für finanzielle als auch für nichtfinanzielle Unternehmen); zusätzlicher Schwellenwert für die Wesentlichkeit von OpEx (25 Prozent des Umsatzes)

Legislativer Prozess zur Umsetzung des Omnibus-Pakets

Zeitachse vom Q2 2025 bis zum Q1 2027 für den legislativen Prozess der EU, die nationale Umsetzung bzw. delegierte Rechtsakte und das Inkrafttreten

Fazit

Der Anpassungsvorschlag wird im EU-Parlament und im EU-Rat diskutiert, es sind also noch Änderungen möglich. Bei gegebener rechtlicher Unsicherheit ist es für Unternehmen ratsam, sich darüber klar zu werden, welche rechtlichen Szenarien aus dem ersten Omnibus-Paket und der ausstehenden CSRD-Umsetzung in Österreich entstehen. Darüber hinaus ermöglichen es die potenziell neu gewonnenen Spielräume, spezifisch auf ESG-Erwartungen von Kund:innen, Banken und weiteren Anspruchsgruppen einzugehen. Schließlich kann die neue Situation Ressourcen für ESG-Umsetzungsprojekte und strategische Nachhaltigkeitsinitiativen frei machen, um das Geschäftsmodell zu stärken.

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