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Neue Schwellenwerte für die CSRD: Welche Unter­nehmen sind betroffen?

Durch Änderungen der Schwellenwerte hat die EU-Kommission den Kreis der von der CSRD betroffenen Unternehmen stärker eingegrenzt. Wie die Änderung der Rechnungs­legungs­richtlinie die Pflichten zur Nachhaltigkeits­berichterstattung beeinflusst, erfahren Sie hier.


Überblick

  • Die EU-Kommission hat am 17. Oktober 2023 die Schwellenwerte für die CSRD angehoben, wodurch einige Unternehmen von der Berichtspflicht ausgenommen wurden.
  • Die CSRD-Schwellenwerte orientieren sich an der Bilanzsumme, den Nettoumsatz­erlösen und der Anzahl der Mitarbeitenden der Unternehmen.
  • Für die Zuordnung einer Kategorie gilt die 2-von-3-Regel.

Die CSRD, Corporate Sustainability Reporting Directive, bedeutet eine große Veränderung für viele Unternehmen und ist vor allem eine Herausforderung, die interne und externe Ressourcen beansprucht. Daher ist es kaum verwunderlich, dass eine der wichtigsten Fragen rund um die Richtlinie lautet: Für wen gilt die CSRD? In diesem Punkt gab es kürzlich eine Änderung. Denn die bisherigen Schwellenwerte wurden durch die Europäische Kommission angehoben

Aktuelle Schwellenwerte für die CSRD: Wer muss berichten?

Die CSRD-Schwellenwerte orientierten sich schon immer an der Rechnungs­legungs­richtlinie 2013/34/EU. Die darin enthaltenen Werte zur Bestimmung der Größenkategorie eines Unternehmens wurden seit 2013 nicht geändert. Am 17. Oktober 2023 hat die Europäische Kommission jedoch dem Antrag zugestimmt, die Schwellenwerte zu erhöhen. Die Anhebung führt dazu, dass Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen neu definiert werden. Als Folge sind einige Unternehmen von der Pflicht zur Finanz- und Nachhaltigkeits­berichterstattung ausgenommen, die zuvor unter die CSRD-Berichtspflicht gefallen sind.

KMU-Definition: Wie lauten die neuen CSRD-Schwellenwerte?

Die CSRD-Schwellenwerte orientieren sich an den drei Kriterien der Unternehmens­definitionen der Rechnungs­legungs­richtlinie: der Bilanzsumme, den Nettoumsatz­erlösen und der Anzahl der Mitarbeitenden. Letztere wurde mit der Anpassung der KMU-Größenkriterien allerdings nicht verändert. Nach wie vor gilt auch die 2-von-3-Regel, um ein Unternehmen einer Kategorie zuordnen zu können. Die folgende Tabelle zeigt die angepassten finanziellen Schwellenwerte im Vergleich zu den vorherigen.

Definition Größenkriterien als CSRD-Schwellenwerte ab 1. Oktober 2023

Kriterium

Große Unternehmen

Mittlere Unternehmen

Kleine Unternehmen*

Kleinstunternehmen

Bilanzsumme (EUR)

> 25 Mio.
(vorher: > 20 Mio.)

5 Mio. – 25 Mio.
(vorher: 4 Mio. – 20 Mio.)

450.000 – 5 Mio.
(vorher: 350.000 – 4 Mio.)

Max. 450.000
(vorher: 350.000)

Nettoumsatzerlöse (EUR)

> 50 Mio.
(vorher: > 40 Mio.)

10 Mio. – 50 Mio.
(vorher: 8 Mio. – 40 Mio.)

900.000 – 10 Mio.
(vorher: 700.000 – 8 Mio.)

Max. 900.000
(vorher: 700.000)

Mitarbeitende (Jahresschnitt)

> 250

Max. 250

Max. 50

Max. 10

*Den Mitgliedstaaten war und ist es erlaubt, eine höhere Grenze für kleine Unternehmen festzulegen (angepasst/vorher). Maximale Bilanzsumme in EUR: 7,5 Mio./6 Mio., maximale Nettoumsatzerlöse in EUR: 12 Mio./15 Mio.

Ab welchem Geschäftsjahr gelten die neuen Anwendungskriterien der CSRD? 

Der delegierte Rechtsakt zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre ab 01.01.2024 anwendbar. Jedoch können die EU-Mitgliedstaaten Unternehmen auch eine Anwendung der neuen Schwellenwerte ab 01.01.2023 gestatten.

 

Warum wurden die Kriterien angepasst? 

Die Europäische Kommission ist dazu verpflichtet, die Kriterien alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. Eine Anpassung der Kriterien soll verhindern, dass Kleinst- und Kleinunternehmen inflationsbedingt unwillentlich strengeren und aufwendigeren Rechnungslegungsvorschriften unterworfen werden, die für Unternehmen einer höheren Größenkategorie vorgesehen sind. Aufgrund der erheblichen Inflation in den Jahren 2021 und 2022 wurden zwei der Kriterien, die Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse, um rund 25 Prozent inflationsbereinigt und entsprechend angehoben.

 

CSRD-Beratung: Was bedeutet diese Änderung in Bezug auf die CSRD und EU-Taxonomie-VO? 

Von der Verkleinerung des Anwendungskreises sind große und börsennotierte mittlere und kleinere Unternehmen betroffen. Die Verkleinerung des Anwendungskreises umfasst sowohl die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD als auch EU-Taxonomie-VO. Genaue Zahlen, wie viele Unternehmen dadurch nicht mehr der CSRD unterliegen, sind derzeit noch nicht bekannt.

In jedem Fall empfehlen wir Unternehmen, die Schwellenwerte für sich zu überprüfen. Erhalten Sie jetzt noch mehr Informationen zur CSRD, wer ab wann berichtspflichtig ist, und die wichtigsten Fakten zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Fazit

Die Europäische Kommission hat am 17. Oktober 2023 die CSRD-Schwellenwerte für Bilanzsumme und Nettoumsatz erhöht, die Anzahl der Mitarbeitenden bleibt unverändert. Dadurch sind einige Unternehmen von der Berichtspflicht befreit. Ziel ist es, Kleinst- und Kleinunternehmen vor strengeren Rechnungslegungsvorschriften zu schützen, die wegen der Inflation in eine höhere Kategorie fallen würden. Die 2-von-3-Regel bleibt bestehen: Unternehmen gelten als groß, mittel oder klein, wenn sie mindestens zwei der drei Kriterien entsprechen.

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