Nachdem das BMF Ende Januar den Entwurf eines Anwendungsschreibens vorgelegt hat, finalisiert es nun sein Schreiben zum umsatzsteuerlichen Null-Prozent-Steuersatz bei Photovoltaikanlagen. Im Vergleich zum Entwurf haben sich noch einige Änderungen ergeben.
Der durch das JStG 2022 (BGBl. I 2022, S. 2294) eingeführte § 12 Abs. 3 UStG ordnet einen Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 Prozent für die Lieferung und Installation bestimmter Solarmodule einschließlich weiterer „wesentlicher Komponenten“ an den Betreiber einer Photovoltaikanlage an. Dieser Steuersatz gilt bereits seit dem 01.01.2023. Im finalen Anwendungsschreiben des BMF vom 27.02.2023 wurden einige Anpassungen im Vergleich zum Entwurf (vgl. Steuernachricht vom 26.01.2023) vorgenommen. Die Aussagen in dem BMF-Schreiben gehen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ein.
Unter anderem wird der Begriff der Lieferung deutlich erweitert. Anders als noch in der Entwurfsfassung vorgesehen, sind nun auch die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister (MaStR) sowie die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage als Nebenleistung der Lieferung einzustufen. Während Leasing- oder Mietkaufverträge je nach Vertragsgestaltung als Lieferung oder sonstige Leistung einzustufen sein können, hat die Finanzverwaltung die Vermietung von Anlagen im finalen Schreiben ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen (vgl. Abschnitt 12.18 Abs. 1, Satz 4 ff. UStAE). Ferner wurden die Belegenheitsvoraussetzungen für begünstigte PV-Anlagen ergänzt (vgl. Abschnitt 12.18 Abs. 3, Satz 6 UStAE) und der Katalog der wesentlichen Komponenten erweitert (vgl. Abschnitt 12.18 Abs. 8 UStAE). Sowohl zu den wesentlichen Komponenten als auch zum Begriff der Installation wurden erläuternde Beispiele aufgenommen.
Weiterhin enthält das Schreiben Erläuterungen zum Begriff des Betreibers einer Photovoltaikanlage. So kommt es in diesem Zusammenhang weder auf die tatsächliche Einspeisung oder Förderung nach dem EEG noch auf die Unternehmereigenschaft des Betreibers an. Auch die Vereinfachungsregel nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG gilt nicht für die Betreibereigenschaft (vgl. Abschnitt 12.18 Abs. 2, Satz 4 ff. UStAE). Ebenfalls konkretisiert das BMF seine Auffassung zu gemischt genutzten Gebäuden, die sowohl für begünstigte als auch für nicht begünstigte Zwecke genutzt werden. Grundsätzlich ist in solchen Fällen von einem begünstigten Gebäude auszugehen (vgl. Abschnitt 12.18 Abs. 4, Satz 1 UStAE). Sowohl im Hinblick auf die Vereinfachungsregel als auch auf die Nachweispflichten wurden ergänzende Ausführungen für nachträgliche Lieferungen und Erweiterungen von PV-Anlagen aufgenommen.
Die Regelungen des Schreibens sind erstmalig auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 bewirkt werden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Vorschriften über den Teil des Entgelts, der auf zusätzliche Serviceleistungen entfällt, erst ab dem 01.04.2023 angewendet werden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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