Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz bei Photovoltaik-Anlagen

Das BMF versendet einen Entwurf eines Anwendungsschreibens zum umsatzsteuerlichen Null-Prozent-Steuersatz bei Photovoltaik-Anlagen an die Verbände und bittet bis 03.02.2023 um Stellungnahme. Der Entwurf des BMF enthält die voraussichtliche, künftige Auffassung der Finanzverwaltung zur Reichweite des neuen Null-Prozent-Steuersatzes.

Der durch das JStG 2022 (BGBl. I 2022, S. 2294) eingeführte § 12 Abs. 3 UStG ordnet einen Umsatzsteuersatz in Höhe von Null-Prozent für die Lieferung von bestimmten Solarmodulen und weiteren wesentlichen Komponenten an. Die Regelung zum 0-Prozent-Steuersatz gilt ab dem 01.01.2023.

Der Entwurf des BMF für ein diesbezügliches Anwendungsschreiben enthält die voraussichtliche, künftige Auffassung der Finanzverwaltung zu der Anwendung des neuen Null-Prozent-Steuersatzes. Bspw. enthält er nähere Ausführungen dazu, welche technischen Komponenten als wesentliche Komponenten i.S.d. § 12 Abs. 3 UStG mit umfasst sind. Weiterhin ergänzt das BMF Details zur Reichweite der gesetzlichen Fiktion des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG (Vereinfachungsregel) und auch, wie und welche Nachweise der leistende Unternehmer zu führen hat, insbesondere, wenn der Null-Prozent-Steuersatz auch ohne die gesetzliche Fiktion zur Anwendung kommt. Weiterhin enthält der Entwurf Erläuterungen zu dem Begriff des Betreibers einer Photovoltaikanlage.

Besonderes Augenmerk widmet der Entwurf auch den Belegenheitsvoraussetzungen der PV-Anlage. Diese muss dabei in der Nähe von Gebäuden, die überwiegend zu begünstigten Zwecken (z.B. Wohnungen) genutzt werden, installiert werden. Eine solche Nähe liegt insbesondere bei Installation auf demselben Grundstück vor.

Die Anwendungsregelung sieht im Entwurf vor, dass das Schreiben erstmals auf Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2022 bewirkt werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Steuersatz von Null-Prozent erstmals für Leistungen greift, die nach diesem Zeitpunkt ausgeführt werden.

Das BMF bittet mit Schreiben vom 25.01.2023 die Verbände um Stellungnahme bis zum 03.02.2023. Dem Vernehmen nach ist ein weiteres BMF-Schreiben zu den ebenfalls mit dem JStG 2022 eingeführten einkommensteuerlichen Regelungen zu PV-Anlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) in Vorbereitung.

Der Volltext des Entwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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