Zur Sicherstellung von steuerlicher Transparenz und Ehrlichkeit auch im Bereich neuer Technologien schlägt die Europäische Kommission eine Erweiterung der Amtshilferichtlinie (Directive on Administrative Cooperation, kurz: DAC) vor. Im Fokus des DAC8-Entwurfs stehen insbesondere Krypto-Dienstleistungen, aber auch vermögende Einzelpersonen. Der Vorschlag enthält zudem Inhalte zu Mindestsanktionen und zur Meldung von Steueridentifikationsnummern. Bereits im Oktober 2022 einigte sich der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf eine Verordnung für Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets, kurz: MiCA) zur nichtsteuerlichen Regulierung von Kryptowerten. Die MiCA soll nach aktuellem Zeitplan Mitte 2024 in Kraft treten (Anwendung 18 Monate nach Inkrafttreten), während die DAC8-Regelungen hauptsächlich ab 1. Januar 2026 gelten sollen.
CARF und CRS
Mit der DAC8 sollen in gewisser Weise die Pflichten der MiCA um steuerliche Meldepflichten ergänzt werden. Betroffen sind Finanzkonten mit neuartigen Finanzprodukten wie E-Money und E-Tokens, digitalen Zentralbankwährungen und Kryptowerten. Damit folgt die Kommission einer OECD-Empfehlung, die im Oktober mit dem CARF (Crypto Asset Reporting Framework) eigene Musterregelungen für den Informationsaustausch vorstellte. Das CARF dient zusammen mit Anpassungen am Common Reporting Standard (CRS) als Grundlage für die geplante DAC8.
Wer ist demnächst meldepflichtig?
Von der Ausweitung der Meldepflicht betroffen sind Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (Crypto-Asset Service Provider), aber auch Crypto-Asset Operators (CAOs), auf Deutsch „Kryptowert-Betreiber“. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen nach den Regelungen der MiCA in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sein. CAOs sollen dagegen andere Anbieter außerhalb der MiCA sein, die jedoch gleiche Tätigkeiten innerhalb der EU ausüben bzw. solche, deren Nutzer in der EU ansässig sind. Diese müssen sich dann in einem Mitgliedstaat registrieren. Somit werden auch Betreiber außerhalb der EU für den Informationsaustausch erfasst.
Was muss gemeldet werden?
Zu den erfassten Dienstleistungen gehören nach MiCA-Definition u. a. die Verwahrung von Kryptowerten für Dritte, der Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte und der Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte und gesetzliche Zahlungsmittel. Laut Definition handelt es sich bei einem Kryptowert um eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung von Distributed-Ledger-Technologie o. Ä. elektronisch übertragen und gespeichert werden können. Das Bundesfinanzministerium verwendet hierfür den Oberbegriff „Tokens“. Welche Kryptowerte aufgrund der Definition zu melden sind, muss nach dem DAC8-Vorschlag der Reporting Crypto-Asset Service Provider selbst entscheiden. Eine Meldepflicht ergibt sich aber nur dann, wenn die beschriebenen Personen auch meldepflichtige Nutzer sind, also in der EU ansässig und Kunden eines Anbieters für Krypto-Dienstleistungen.
Welche Informationen sind relevant?
Für die Rechtsanwendung ist bedeutend, welche meldepflichtigen Informationen weitergegeben werden müssen. Hierunter zählen die allgemeinen personenbezogenen Daten sowie die Steueridentifikationsnummer. Neben der Anzahl der transferierten Einheiten und der Transaktionen sind auch die beizulegenden Zeitwerte (Fair Market Values) anzugeben. Bei Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeld ist zusätzlich über das zu meldende Jahr hinweg der gesamte Wert anzugeben.
Verschärfte Strafen
Die Sanktionen gegen Verstöße gegen die meisten in der DAC vorgesehenen Meldepflichten (z. B. CbCR, digitale Plattformen oder grenzüberschreitende Steuergestaltungen) überarbeitet die EU-Kommission in ihrem DAC8-Vorschlag grundlegend. Dazu soll der bisher kurz gehaltene Artikel 25a in der Amtshilferichtlinie erweitert werden. Neu ist die Einführung von Mindestsanktionen. Diese gelten dann sowohl für die CbCR, grenzüberschreitende Gestaltungen etc. als auch für den neuen Bereich Krypto-Meldungen. Die Mindesthöhe soll sich nach dem Entwurf auf 50.000 Euro für meldepflichtige Personen mit Umsätzen unter 6 Millionen Euro belaufen. Bei darüber hinausgehenden Verstößen sollen mindestens 150.000 Euro fällig werden. Für natürliche Person soll die Strafe 20.000 Euro betragen. Die Strafen sollen im Allgemeinen nach zwei Mahnungen erhoben werden und können auch gegen die Mitglieder des Leitungsorgans der meldepflichtigen Person durchgesetzt werden.
Vermögende Einzelpersonen
Vermögende Einzelpersonen (Finanz-, Anlage- oder verwaltetes Vermögen über 1 Million Euro) sollen künftig in den grenzüberschreitenden Informationsaustausch integriert werden. Insbesondere stehen grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen im Fokus. Dies gilt dann für Bescheide und Verständigungen, die nach dem 31. Dezember 2023 ausgestellt, geändert oder erneuert werden.
Steueridentifikationsnummern für alle in Europa
Im Bereich der Steueridentifikationsnummer (englisches Kürzel: TIN) ergeben sich durch die DAC8 ebenfalls Neuerungen. Ab 1. Januar 2026 wird diese für alle Mitgliedstaaten verpflichtend sein. Die TIN wird als unerlässlich beim Finanzkontenaustausch und weiteren meldepflichtigen Vorgängen angesehen. Dazu soll die Kommission auch ein Verifizierungs-Tool zur automatischen Überprüfung einführen. Neben dem Tool wird das für den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten erforderliche Register bis zum 31. Dezember 2025 online gehen.