Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge ab dem 01.01.2019

Soweit die nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschläge nach dem 31.12.2018 entstanden sind, hat der BFH erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Dabei erfassen die Zweifel des BFH die gesamte Höhe der Säumniszuschläge.

In der Vergangenheit hat der BFH bereits festgestellt, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO bestehen. Dies gilt aus Sicht des BFH jedenfalls insoweit, als Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin eine zinsähnliche Funktion.

Mit einem weiteren AdV-Beschluss vom 23.05.2022 (V B 4/22, AdV) bestätigt der BFH diese Auffassung. Vor dem Hintergrund des BVerfG-Beschlusses zur steuerlichen Vollverzinsung (vgl. Steuernachricht vom 18.08.2021) konkretisiert der BFH nun, dass erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge nur insoweit bestünden, als diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind. Wegen der Fortgeltungsanordnung des BVerfG für vor dem 01.01.2019 bestehende Zinszeiträume hatte der BFH keine Zweifel an der Festsetzung der für vor dem 01.01.2019 entstandenen und festgesetzten Säumniszuschläge.

Anders als der BFH in einem vorangegangenen AdV-Beschluss (hier musste sich der BFH allerdings aufgrund des auch nur „hälftigen“ AdV-Antrags nicht zur vollen Höhe des Säumniszuschlages äußern, vgl. auch Steuernachricht vom 13.01.2022) vertritt der BFH in seinem aktuellen Beschluss die Ansicht, dass die Regelung zur gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge nur insgesamt verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sein kann und es keine Teilverfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm (hier den anteilig enthaltenen Zinsanteil) geben kann. Zudem führt der BFH aus, dass aus unionsrechtlichen Grundsätzen keine weitergehenden Zweifel an der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge folgten. Des Weiteren führt der BFH aus, dass der AdV-Beschluss nicht geeignet sei, die bestehenden Rechtsfragen endgültig zu klären. Die Entscheidung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Steuerpflichtige sollten prüfen, ob Säumniszuschläge gezahlt wurden, die unter Zuhilfenahme dieser Argumentation angreifbar sind.

Der Volltext des AdV-Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Beschluss kommen Sie hier.
 

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