Soweit den nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern diese zinsähnliche Funktion haben, sieht der BFH erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.
Im Fall zum Beschluss vom 26.05.2021 (VII B 13/21 (AdV)) begehrte der Kläger die Aufhebung der hälftigen Säumniszuschläge für einen Zeitraum im Jahr 2018. Begründet sah der Kläger seinen Begehren in dem Zinsanteil. Dieser Zinsanteil sei von den verfassungsrechtlichen Zweifeln des BFH zur Höhe des gesetzlich vorgegebenen Zinssatzes von 6 Prozent erfasst. Um den Druckcharakter der Zinsen – der unionsrechtlich angreifbar erscheint – ging es dem Kläger in dieser Sache nicht.
Der BFH kam dem Antrag des Klägers nun im vorläufigen Rechtsschutz nach. Dies begründet der BFH damit, dass er selbst gegen die Höhe der in § 233a AO und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO normierten Zinssätze ab dem 2012 erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken sieht. Diese lassen eine Aussetzung der Vollziehung geboten erscheinen.
Im Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) ging das BVerfG nur auf die sog. Vollverzinsung ein. Auf Säumniszuschläge ging es nicht ein. Zum Zeitpunkt des heute veröffentlichten Beschlusses des BFH vom 26.05.2021 war der Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 jedoch noch nicht veröffentlicht. Noch mehrere Verfahren zu Säumniszuschlägen sind bei den Finanzgerichten anhängig.
Steuerpflichtige sollten prüfen, ob Säumniszuschläge gezahlt wurden, die unter Zuhilfenahme dieser Argumentation angreifbar sind.
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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