Am 15.11.2023 hat sich der Finanzausschuss des Bundestags mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) befasst und den für den Nachmittag des 17.11.2023 geplanten Gesetzesbeschluss vorbereitet. Im Vergleich zum Regierungsentwurf überraschen die vom Finanzausschuss vorgenommenen Änderungen mit umfangreichen Streichungen u.a. bei der Umsatzsteuerbefreiung für die Kreditverwaltung sowie bei den Erleichterungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen und für Investitionen von Investmentfonds in erneuerbare Energien.
In seiner Sitzung am 15.11.2023 hat der Finanzausschuss des Bundestags eine Reihe von Änderungsanträgen zum ZuFinG angenommen. Im Vergleich zum Regierungsentwurf (vgl. EY-Steuernachricht vom 16.08.2023) wurden, teilweise angeregt durch die Bundesratsstellungnahme (vgl. EY-Steuernachricht vom 05.10.2023), u.a. entscheidende Erleichterungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen und für Investitionen von Investmentfonds in erneuerbare Energien gestrichen.
So wurde auf die noch im Regierungsentwurf enthaltene Erweiterung des Anlage- und Tätigkeitsspektrum von offenen Immobilienfonds und Infrastrukturfonds in Bezug auf Investitionen in erneuerbare Energien verzichtet. Allerdings haben die Koalitionsfraktionen erklärt, im für das kommende Jahr erwarteten Jahressteuergesetz 2024 einen erneuten Anlauf zu unternehmen, um die Rahmenbedingungen für die Investitionen von Investmentfonds in erneuerbare Energien zu verbessern. Auch ist die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber nicht mehr vorgesehen.
Der Gesetzgeber ist außerdem auf die Forderung der Länder eingegangen und beschränkt die Erhöhung des Freibetrags für die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen in § 3 Nr. 39 EStG nun auf lediglich 2.000 Euro (anstatt 5.000 Euro). Die Inanspruchnahme des Freibetrags ist nicht an das Zusätzlichkeitserfordernis geknüpft und damit auch in Fällen des Beteiligungserwerbs durch Entgeltumwandlung möglich. Zudem hat sich der Bundesrat bei der Abschaffung der im Regierungsentwurf vorgesehenen dreijährigen Haltefrist für die Vermögensbeteiligung durchgesetzt (ursprünglich geplant in § 17 Abs. 2a Satz 6, § 20 Abs. 4b und § 43a Abs. 2 EStG-E).
Auch bei der Ausgestaltung des Anwendungsbereichs der nachgelagerten Besteuerung bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen stimmte der Gesetzgeber dem Vorschlag des Bundesrates zu, keine sog. Konzernklausel einzuführen. Zudem wird ein neuer § 19a Abs. 1 Satz 3 EStG eingefügt. Dieser stellt klar, dass § 19a EStG auch für vinkulierte Anteile anwendbar sein soll – ein Mechanismus, der bei Anteilen an Startups nahezu ausnahmslos vereinbart ist, um unerwünschte Entwicklungen des Gesellschafterkreises zu vermeiden. Gleichzeitig wird die Nachversteuerungsfrist von im Entwurf noch vorgesehenen 20 Jahren auf 15 Jahre verkürzt (§ 19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Möglichkeit einer endgültigen Vermeidung von Dry-Income durch eine erklärte Haftungsübernahme des Arbeitgebers bleibt jedoch nach aktuellem Stand im Gesetz verankert (§ 19a Abs. 4a EStG-E).
Als zusätzliche Maßnahme wird die Arbeitnehmersparzulage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 5. VermBG erhöht. Weitere Änderungen betreffen die kapitalmarkt- und gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen.
Der Bundestag wird das Gesetz am 17.11.2023 beschließen. Im Vergleich zum ursprünglichen Zeitplan wird die abschließende Beratung im Bundesrat dem Vernehmen nach auf den 24.11.2023 vorgezogen. Sollte der Bundesrat der vom Bundestag beschlossenen Gesetzesfassung nicht zustimmen, könnte ein ggf. nötiges Vermittlungsverfahren im Anschluss noch in diesem Jahr durchgeführt werden.