Regierungsentwurf einer neuen Funktionsverlagerungsverordnung

In Reaktion auf die Neugliederung des § 1 AStG im vergangenen Jahr hat das BMF nun den Regierungsentwurf einer neuen Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) vorgelegt. Diese soll bereits rückwirkend zum Jahresbeginn 2022 anzuwenden sein.

Nachdem der Gesetzgeber im vergangenen Jahr mit dem AbzStEntModG (BGBl. I 2021, S. 1259) mit Wirkung zum 01.01.2022 die bisherige Vorschrift zur Funktionsverlagerung im neuen § 1 Abs. 3b AStG verankert und erstmalig das Transferpaket legal definiert hat, folgt nun die Anpassung der Funktionsverlagerungsverordnung an die geänderte Gesetzeslage. Neben den damit einhergehenden überwiegend redaktionellen Anpassungen sieht wie bereits der Referentenentwurf auch der Regierungsentwurf einige weitgehende Verschärfungen vor (vgl. Steuernachrichten vom 07.07.2022). Lediglich an zwei Stellen weisen die Entwürfe Unterschiede auf.

Gemäß Referentenentwurf soll eine Funktionsverlagerung vorliegen, wenn eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken sowie der „gegebenenfalls“ mitübertragenen oder mitüberlassenen Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile ganz oder teilweise übertragen oder überlassen wird, so dass das übernehmende Unternehmen diese Funktion ausüben oder eine bestehende Funktion ausweiten kann (§ 1 Abs. 2 FVerlV-E). Durch das im Referentenentwurf vorgesehene Einfügen von „gegebenenfalls“ würde im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage eine Funktionsverlagerung auch dann vorliegen, wenn die der übertragenen Funktion zugrundeliegenden Wirtschaftsgüter nicht mitübertragen bzw. mitüberlassen werden. Somit könnte allein die übertragene Funktion zu einer gewinnrealisierenden Funktionsverlagerung führen. Der Regierungsentwurf sieht nun eine Streichung von „gegebenenfalls“ vor. Damit bleibt es an dieser Stelle bei der bisher geltenden Rechtslage.

Anstelle der bisherigen Verpflichtung zur Glaubhaftmachung sieht der Regierungsentwurf im Gegensatz zum Referentenentwurf (nur) noch an zwei Stellen die Einführung einer Nachweispflicht für den Steuerpflichtigen vor, die im Ergebnis zu einer Umkehr der Beweislast führt (§ 5 und § 7 Satz 2 FVerlV-E; bislang § 6 und § 8 Satz 2 FVerlV). In § 1 Abs. 5 FVerlV-E (Funktionsverdopplung) soll – anders als im Referentenentwurf vorgesehen - wie bislang die Glaubhaftmachung und somit ein geringeres Beweismaß ausreichen. Bei der Begrenzung des Kapitalisierungszeitraums sowie der Frage, ob fremde Dritte eine Vergütung auf einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch begrenzt hätten, bleibt es dagegen wie im Referentenentwurf vorgesehen bei der Nachweispflicht für die Steuerpflichtigen.

Die neue Verordnung soll erstmals für Veranlagungszeiträume Anwendung finden, die nach dem 31.12.2021 beginnen und damit rückwirkend für den Steuerpflichtigen gelten. Die bislang bestehende FVerlV soll letztmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden sein, die vor dem 01.01.2022 enden.

Der erforderliche Beschluss des Bundesrats ist für den 07.10.2022 vorgesehen. 

Direkt zum Global Tax Alert "German Government issues draft order decree law on cross-border transfer of function rules" kommen Sie hier.
 

 

Weitere Publikationen von EY
Nutzen Sie unser neues Email Preference Center, um sich für den Erhalt des eNewsletter Tax und anderen Medien zu registrieren oder diese anderen Kolleg:innen zu empfehlen. 

Sind Sie schon registriert? Dann können Sie hier Ihre Präferenzen anpassen.