Die mehrwertsteuerrechtliche Einstufung eines Gutscheins als Mehrzweck- oder Einzweck-Gutscheins ändert sich nicht, wenn der betreffende Gutschein (weiter-)übertragen wird, so der EuGH. Die Weiterübertragung kann eine – von der mit dem Gutschein verbrieften Leistung zu unterscheidende – gesonderte Leistung darstellen.
Auf eine Vorlage des BFH (XI R 21/21, vgl. EY-Steuernachricht vom 09.02.2023) urteilte der EuGH zu Einzweck- und Mehrzweckgutschienen im Mehrwertsteuerrecht. Bei einem Einzweckgutschein fällt die Umsatzsteuer bereits an, wenn er ausgegeben wird. Wird die mit dem Gutschein eingelöste Leistung dann erbracht, ist diese umsatzsteuerlich nicht mehr zu erfassen. Bei einem Mehrzweckgutschein ist es genau umgekehrt. Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn bei seiner Ausgabe der Leistungsort und die dafür geschuldete Umsatzsteuer (insbesondere also der Umsatzsteuersatz) feststehen. Stehen diese beiden Kriterien bei Ausgabe des Gutscheins dagegen nicht sicher fest, liegt ein Mehrzweckgutschein vor.
Mit seinem Urteil vom 18.04.2024 (C-68/23 Finanzamt O (Bons à usage unique)) stellte der EuGH klar, dass die Einstufung, ob ein Einzweck-Gutschein vorliegt, hinsichtlich des Orts der Erbringung der Dienstleistung, nicht davon beeinflusst wird, ob der Gutschein nach seiner Ausgabe noch (weiter-) übertragen wird. Unerheblich ist auch, ob die Beteiligten dieser weiteren Übertragungen in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind als demjenigen, in dem die durch den Gutschein verbriefte Leistung ausgeführt werden wird.
Der EuGH stellt weiterhin klar, dass die (Weiter-)Übertragungen zwischen den Beteiligten durchaus auch (von dem Gutschein gesonderte) Dienstleistungen darstellen können. Der Weiterverkauf eines Gutscheins kann somit eine eigenständige Vertriebs- oder Absatzförderungsleistung darstellen. Diese Leistung darf aber nicht mit der Leistung verwechselt werden, die der Gutschein verbrieft.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.
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